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129 AO bei § 7 FGG ? - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Abgabenordnung/FGO (/forumdisplay.php?fid=15) +--- Thema: 129 AO bei § 7 FGG ? (/showthread.php?tid=1064) Seiten: 1 2 |
RE: 129 AO bei § 7 FGG ? - Lemgun - 27.02.2009 15:43 @ Opa: Hm, wenn es nicht wie Sonderausgaben zu sehen ist, sondern eher wie AfA, kann man die jedoch auch nicht nachholen, da gibt es doch was in den EStR oder EStH unter Stichwort unterlassene / vergessene AfA. Aber vielleicht hat der Sachbearbeiter wirklich ein großes Herz. @meyer: So gesehen ist es nicht ganz von der Hand zu weisen, aber m.E. müssen das schon krassere Sachverhalte sein, die unter 89 AO fallen. RE: 129 AO bei § 7 FGG ? - Lemgun - 03.03.2009 21:36 Hab noch was gefunden: »vergessene« Abschreibung berechtigt zu einer nachträglichen Bescheid-Änderung (rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.2.2006, Az. 1 K 212/02). Begründung: Die fehlende Abschreibung ist ein offensichtlicher Fehler, den der Beamte anhand der eingereichten Unterlagen und der Steuerakten des Vorjahres hätte erkennen müssen. Danach wäre dein Gefühl richtig. ![]() RE: 129 AO bei § 7 FGG ? - Opa - 04.03.2009 10:29 Das freut mich zwar zu lesen, aber mal sehen, wie das FA reagiert. Bis jetzt hab ich noch keine negative Antwort, aber in einem ähnlichen Urteil gelesen, daß eine Nachholung von Beträgen n. § 7 FGG "nicht vorgesehen sei". Wie auch immer man das verstehen soll. Ich melde mich mal, wenn die Reaktion des FA da ist. RE: 129 AO bei § 7 FGG ? - Opa - 05.03.2009 12:56 Hatte ich glatt vergessen, daß ich den gleichen Fall Ende 08 hatte. Damals auch Änderungsantrag gestellt, heute kam der Bescheid geändert n. § 129 AO: "Die Änderung erfolgte aufgrund des Antrages v. ... hinsichtlich des Abzugsbetrages gemäß § 7 FGG." Juchu ![]() |