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Einspruch per eMail - Druckversion

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RE: Einspruch per eMail - Opa - 09.11.2012 17:58

Aber eigentlich ging es hier ja wohl um den fehlenden Hinweis in den Bescheiden, daß ein Einspruch auch per Mail eingelegt werden kann. Da dies momentan nicht drinsteht, ging der Richter davon aus, daß die Rechtsmittelbelehrung nicht ordnungsgemäß wäre und damit keine einmonatige Einspruchsfrist, sondern allgemeine Verjährung.

Wenn ich mal einen Einspruch verschlafe, probier ich das mal. Big Grin


RE: Einspruch per eMail - ecro - 12.11.2012 15:20

(09.11.2012 17:58)Opa schrieb:  Wenn ich mal einen Einspruch verschlafe, probier ich das mal. Big Grin

Man kann das auch forcieren.


RE: Einspruch per eMail - Jim - 22.11.2012 20:30

(07.11.2012 08:27)Meandor schrieb:  einem Richter am FG Niedersachsen der sehr gerne auf eigene Faust eigene Wege geht.

Meint der Dr. Michael Balke, der seit Jahren vehement gegen die Abgeordneten-Pauschale der MdBs zu Felde zieht?


Einspruch per eMail - showbee - 23.11.2012 00:00

Oder unzulässige Vorlagen nach Karlsruhe bringt ...


RE: Einspruch per eMail - phönix - 23.11.2012 00:10

oder sich für eine Umstellung des Transplantationsrechts einsetzt.
http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_michael_balke-180-26221---person.html


Einspruch per eMail - showbee - 05.12.2012 22:09

apropros Email in Rechtsbehelfsbelehrung: heute BFH Beschluss veröffentlicht:

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=27066&pos=6&anz=116

Zitat:22
Entsprechend den Ausführungen des Senats im Beschluss in BFH/NV 2010, 830 ist diese Frage jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung aus dem Gesetz ergibt. Nach § 157 Abs. 1 Satz 3 AO hat eine Belehrung darüber zu erfolgen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die --wie im Streitfall-- den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie der Fristdauer informiert, ist ausreichend (BFH-Urteil vom 7. März 2006 X R 18/05, BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, m.w.N.). Auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form brauchte die Familienkasse somit auch dann nicht hinzuweisen, wenn sie durch Angabe einer E-Mail-Adresse konkludent einen "Zugang" i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat.



RE: Einspruch per eMail - Meandor - 07.12.2012 12:19

Ich liebe den BFH :-)


RE: Einspruch per eMail - Jim - 08.12.2012 13:56

(07.12.2012 12:19)Meandor schrieb:  Ich liebe den BFH :-)

Wirklich? Ein baden-württembergischer Ministerialbeamter, den du bestimmt auch kennen wirst, pflegt zu zitieren:

"Von der Verwaltung kommt das Heil - vom BFH das Gegenteil!"


RE: Einspruch per eMail - Meandor - 10.12.2012 08:22

Ich kenn ein paar auf dem MFW, aber das Zitat sagt mir nix. Gibt es den noch?


RE: Einspruch per eMail - al*pe - 10.12.2012 10:37

Zur Ergänzung des Themas:
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält (FG Düsseldorf, Urteil v. 20.11.2012 - 10 K 766/12 E).