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RE: vergessenes Kind - höfner501 - 07.01.2014 15:33 Stimme Jive zu. Wenn nicht 129 AO, was dann? Zumal ja auch der Abgleich mit der Kindergeldstelle eigentlich eine Abweichung hätte ergeben müssen, oder? Wenn ich für das ganze Jahr Kindergeld eintrage und jedes erneute Jahr nur ab September bis Dezember.... also bitte.... RE: vergessenes Kind - taxpert - 08.01.2014 11:19 (07.01.2014 12:42)Opa schrieb: "Eine Offenbare Unrichtigkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn das FA die fehlerhaften Angaben des Stpfl. in der Erklärung ungeprüft übernimmt und zur Grundlage der Veranlagung macht." Dem würde ich das BFH-Urteil vom 01.08.2012, IX R 4/12 (NV) entgegenhalten! Was dem FA bleibt, ist sich darauf zu berufen, dass ein Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen ist (Siehe Argumentation von Jive und showbee). Hier würde ich dann mit BFH vom 2.8.1974, VI R 137/71, argumentieren! taxpert RE: vergessenes Kind - Opa - 08.01.2014 12:37 Zitat:Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt.Danke. Klingt sehr gut. Werd ich mal eine entsprechende Antwort formulieren. RE: vergessenes Kind - Opa - 05.02.2014 16:48 FA hat stattgegeben. ![]() Danke nochmal. |