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Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Druckversion

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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Schnitzer - 01.03.2011 16:40

ein Rechtsanwalt verlegt seine Buchführung ziemlich sicher nicht ins Ausland


RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - meyer - 01.03.2011 17:07

Catja schrieb:Doch.
Wenn die Buchführung ohne Bewilligung ins Ausland verlegt worden war (§ 146 Abs. 2b 2. Alt. AO).
Diese Alternative hatte ich gedanklich natürlich von vornherein ausgeschlossen. Außerdem ist der doch wahrscheinlich gar nicht buchführungspflichtig?


RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Catja - 01.03.2011 17:14

Dann bleibt es doch bei der Lösung von @meyer: Nix AP => nix Verzögerungsgeld
(oder was habe ich jetzt übersehen?)


RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Schnitzer - 01.03.2011 21:00

meyer schrieb:Außerdem ist der doch wahrscheinlich gar nicht buchführungspflichtig?
Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig (kein Kaufmann nach HGB, keine Buchführungsgrenze nach § 141, da kein Gewerbe und kein LuF). Führt der RA freiwillig Bücher, gilt der §146 AO auch für ihn (§ 146 Abs. 6 AO).
Catja schrieb:Dann bleibt es doch bei der Lösung von @meyer: Nix AP => nix Verzögerungsgeld
(oder was habe ich jetzt übersehen?)
Wüßte auch nicht, wo außerhalb des Rahmens einer BP Raum für den §146 (2b) sein sollte


RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - ecro - 01.03.2011 21:25

Schnitzer schrieb:Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig

Klitzekleiner Einwand, der aber wohl nur akademischer Natur sein dürfte. § 4 (3) Satz 1 enthält die Worte "und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen".

Theoretisch ist der RA mit seiner Wertberichtigung also raus aus der EÜR.