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Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Abgabenordnung/FGO (/forumdisplay.php?fid=15) +--- Thema: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? (/showthread.php?tid=2034) |
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Schnitzer - 01.03.2011 16:40 ein Rechtsanwalt verlegt seine Buchführung ziemlich sicher nicht ins Ausland RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - meyer - 01.03.2011 17:07 Catja schrieb:Doch.Diese Alternative hatte ich gedanklich natürlich von vornherein ausgeschlossen. Außerdem ist der doch wahrscheinlich gar nicht buchführungspflichtig? RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Catja - 01.03.2011 17:14 Dann bleibt es doch bei der Lösung von @meyer: Nix AP => nix Verzögerungsgeld (oder was habe ich jetzt übersehen?) RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Schnitzer - 01.03.2011 21:00 meyer schrieb:Außerdem ist der doch wahrscheinlich gar nicht buchführungspflichtig?Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig (kein Kaufmann nach HGB, keine Buchführungsgrenze nach § 141, da kein Gewerbe und kein LuF). Führt der RA freiwillig Bücher, gilt der §146 AO auch für ihn (§ 146 Abs. 6 AO). Catja schrieb:Dann bleibt es doch bei der Lösung von @meyer: Nix AP => nix VerzögerungsgeldWüßte auch nicht, wo außerhalb des Rahmens einer BP Raum für den §146 (2b) sein sollte RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - ecro - 01.03.2011 21:25 Schnitzer schrieb:Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig Klitzekleiner Einwand, der aber wohl nur akademischer Natur sein dürfte. § 4 (3) Satz 1 enthält die Worte "und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen". Theoretisch ist der RA mit seiner Wertberichtigung also raus aus der EÜR. |