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BP beim Arzt - Vorlage Privatrechnungen - tosch - 20.01.2010 21:28 Hallo, ich habe gerade eine BP bei einem Arzt laufen. Der Prüfer hat nun alle Rechnungen an Privatpatienten angefordert. Der Arzt weist auf seine ärztliche Schweigepflicht hin und sagt, auf den Rechnungen steht stets die Diagnose samt Behandlung - was den Prüfer schließlich nichts angeht. Und womit er wohl auch Recht hat. Was nun? Gibt es dazu Verwaltungsanweisungen/Urteile? Müsste man ggf. wirklich in allen Rechnungen die Diagnosen schwärzen und dann Kopien aushändigen? Hat jemand Erfahrungen, wie man das handeln kann? Gruß tosch RE: BP beim Arzt - Vorlage Privatrechnungen - Catja - 20.01.2010 23:40 Ich hab auf die Schnelle nur einen Uralt-Beschluss gefunden, was sich mit der Herausgabe (bzw. Nichtherausgabe) von Patientenakten an den Betriebsprüfer befasst. Aber vielleicht findest Du darin etwas argumentativ Nützliches? BFH Beschluss vom 11.12.1957 - II 100/53 U (HaufeIndex 408950) RE: BP beim Arzt - Vorlage Privatrechnungen - tosch - 21.01.2010 00:06 Genial! 57 war halt doch ein guter Jahrgang! (Alt. zu Haufe: SIS 58 00 50) Catja, ich schließe Dich in mein Nachtgebet ein ![]() RE: BP beim Arzt - Vorlage Privatrechnungen - showbee - 21.01.2010 00:07 Bzgl Anwälten und der Namen der Mandatschaft: http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/2009/Stn21.pdf RE: BP beim Arzt - Vorlage Privatrechnungen - taxpert - 05.02.2010 09:06 ABER... BFH 14.5.2002, BStBl 2002 II S. 712, hier wurde das Verlangen von geschwärzten Kopien bzw. Abdeckungen ausdrücklich NICHT eingeschränkt! taxpert RE: BP beim Arzt - Vorlage Privatrechnungen - Eisvogel - 17.02.2010 11:46 dazu BFH aktuell: "Im Übrigen bestehen die gesetzlichen Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte zwar grundsätzlich auch in der bei einem Rechtsanwalt und Steuerberater stattfindenden Außenprüfung. Das Finanzamt darf jedoch mandantenbezogene Unterlagen in neutralisierter Form verlangen, soweit dies für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Es bleibt dann dem Steuerpflichtigen überlassen, in welcher technischen Weise (etwa durch Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten) er für eine Wahrung des beruflichen Geheimhaltungsinteresses sorgt." (BFH, Urteil v. 28.10.2009, VIII R 78/05) BUNDESFINANZHOF, Pressemitteilung Nr. 16/2010 v. 17.2.2010 Gruß Eisvogel |