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Ich-mach.meine-Steuer-selber II - Druckversion

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Ich-mach.meine-Steuer-selber II - Clematis - 21.01.2010 14:48

Warum muss ausgerechnet ich immer solche bekommen?

Folgender Fall: StPflichtige, selbst�ndig, macht mal wieder die Erkl�rung selber, bzw mit Hilfe einer Bekannten (w�rg).

Dass man USt-VA´s abgeben muss, ist ihr g�nzlich unbekannt, daher sch�tzt das FA lustig drauf los. Soweit, so gut.

Irgendwann hat sie dann aber den �berblick verloren, was sie denn da grade bezahlt, und warum sie was bezahlen muss, und hat mir einen wust an Belegen und Zetteln �bergeben.

So, nachdem die beiden Damen f�r die ESt 2008 keine Kopie der Erkl�rung geschweige denn der E�R behalten haben, hab ich das jetzt von meinem FA gefaxt bekommen, und versuche nun zu retten, was noch zu retten ist. ESt Bescheid 2008 vom 12.10.2009, also rechtskr�ftig. ABER-dank Euch hab ich damit ja schon mal Erfolg gehabt, sowas noch gradezubiegen. Mir schwebt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wg mangelnder Erl�uterung der Abweichung im Bescheid vor (� 126 (3) AO) vor.

Jetzt hab ich aber das Problem, dass eingereichte Anlage E�R und eingereichte GuV auf unterschiedliche Gewinne kommen?!
Welche von beiden wird denn dann vom FA als eingereicht angesehen??


RE: Ich-mach.meine-Steuer-selber II - showbee - 21.01.2010 15:38

Was stimmt denn mit der GSE �berein? Achne Anlage G? Im Zweifel ist das amtliche Formular entscheidend.


RE: Ich-mach.meine-Steuer-selber II - Buchi - 21.01.2010 15:51

Mit GuV meinst Du sicherlich die E�R und nicht die G+V einer Bilanz.

Also wenn das Finanzamt 2 verschiedene �bersch�sse vorliegen hatte, in den Erl�uterungen nichts steht und der Stpfl. auch nicht angeh�rt wurde. Dann ist das doch schon der Wiedereinsetzungsgrund. Nat�rlich nur, wenn die Abweichung nicht auf nichtabzugsf�higen BA basiert. Das FA h�tte den Stpfl. auf die verschiedenen �bersch�sse hinweisen m�ssen und meiner Meinung nach auch begr�nden m�ssen, wieso es sich f�r welchen auch immer entschieden hat.

Hierzu:

FG K�ln Urteil vom 21.04.1992 - 3 K 6630/91
Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der Hinweispflicht nach � 89 S. 1 AO bei offenkundiger Unvollst�ndigkeit der Steuererkl�rung als Wiedereinsetzungsgrund

Leitsatz:

Sind die Angaben in einer Steuererkl�rung (hier: Angaben zu den Kindern) offenkundig unvollst�ndig, so obliegt dem Finanzamt auch bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen eine Hinweispflicht. Bei Versto� steht dem Steuerpflichtigen ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden, als w�re der gebotene Hinweis erteilt worden. Im Rechtsbehelfsverfahren ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew�hren.

Gru�
Buchi


RE: Ich-mach.meine-Steuer-selber II - Clematis - 21.01.2010 16:11

Danke, so seh ich das auch!
Ich schick jetzt mal ein Schreiben raus, schaun wir mal was passiert!