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getr. Veranlagung nach Einspruch - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Einkommensteuer (/forumdisplay.php?fid=16) +--- Thema: getr. Veranlagung nach Einspruch (/showthread.php?tid=1601) Seiten: 1 2 |
getr. Veranlagung nach Einspruch - Petz - 29.03.2010 07:47 Hallo, ich br�uchte mal Ideen zum folgenden Fall: ESt-Bescheid ergeht �ber 0.- �, zus�tzlich Verlustfeststellungsbescheid. Steuerberater legt gegen beide Bescheide Einspruch ein. Nach Anschreiben wird Einspruch gegen ESt-Bescheid zur�ckgenommen, da nicht beschwert. Einspruch gegen VF-Bescheid bleibt offen wegen anh�ngigem BFH-Verfahren in einem vergleichbaren Fall. Nach zwei Jahren wird getrennte Veranlagung beantragt, weil sich das g�nstiger auf Verlustvortrag auswirkt. Vom Gef�hl her w�rde ich sagen, dass das nicht geht, weil ESt-Bescheid bestandskr�ftig ist. Hat jemand eine f�r den Stpfl. g�nstigere L�sungsm�glichkeit? fragt der Petz RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Opa - 29.03.2010 09:33 Ich nicht. RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - tosch - 29.03.2010 10:06 Petz schrieb:Vom Gef�hl her w�rde ich sagen, dass das nicht geht, weil ESt-Bescheid bestandskr�ftig ist.seh ich auch so Zitat:Hat jemand eine f�r den Stpfl. g�nstigere L�sungsm�glichkeit?Hat er vielleicht noch ein paar Zinsertr�ge/Zinsabschlagsteuern zu erkl�ren, dass man dar�ber noch mal in die Veranlagung kommt? Z.B. aus R�cklagekonto der Hausverwaltung? Ansonsten hat er wohl Pech. Gru� tosch RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - meyer - 29.03.2010 10:46 Mhhh. Tats�chlich etwas kompliziert. Ich nehme an, bei getrennter VA bliebe es f�r beide Ehegatten bei einer Nullfestsetzung ? RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Petz - 29.03.2010 11:24 Ja, Steuer bleibt 0.- f�r beide Ehegatten. Aber w�re das relevant ? RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Kiharu - 29.03.2010 17:26 Hab jetzt auch mal dar�ber gebr�tet und ein wenig in der Kommentierung gelesen. Die einzige M�glichkeit w�re, wenn die R�cknahme des Einspruches gegen die Einkommensteuerfestsetzung "r�ckg�ngig" gemacht wird. Quasi �nderung im Wege der Billigkeit. Der Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung von 0 w�re eigentlich unzul�ssig aber wenn dieser damals im Hinblick darauf, dass eventuell eine getrennte Veranlagung bei Erfolg des Einspruches gegen die Verlustfeststellung g�nstiger w�re, eingelegt worden w�re, dann w�re auch eine Beschwer bei einer Festsetzung �ber 0,00 gegeben. Es kommt also darauf an, ob der Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung �ber 0,00 schon mit einer entsprechenden Begr�ndung f�r eine Beschwer eingelegt wurde. Oder anders ausgedr�ckt: Wenn du die Traute hast, den Stpfl. nunmehr zu schreiben, dass eine getrennte Veranlagung nur in Betracht gekommen w�re, wenn sie ihren damaligen Einspruch gegen die 0 Festsetzung nicht zur�ckgenommen h�tten, dann zieh das durch. Andernfalls w�rde ich �ber eine Billigkeitsma�nahme nachdenken. RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - meyer - 29.03.2010 18:09 Petz schrieb:Ja, Steuer bleibt 0.- f�r beide Ehegatten.Ich wei� nicht, habe dar�ber jetzt nicht gro� nachgelesen. Kann also sein, dass mir kiharu irgendwas Gegenteiliges aus Rechtsprechung/Kommentierung noch vorh�lt. Scheint ja der klassische Fall zu sein, dass der eine Ehegatte negative Eink�nfte und der andere positive Eink�nfte hat, aber unter dem Grundfreibetrag bei Anwendung der Grundtabelle liegt. K�nnte man nicht damit argumentieren, dass ja keine �nderung der Steuerfestsetzung gewollt sondern nur eine Erh�hung des festzustellenden Verlustvortrags f�r den einen Ehegatten? Kurz: Ich bin mir nicht sicher, ob man das nicht auch beim Einspruchsverfahren hinsichtlich des verbleibenden Verlustabzugs vorbringen kann, da sich je keine �nderung der Steuerfestsetzung ergeben w�rde. RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Petz - 29.03.2010 18:41 Ja, diese Vermutung kam heute bei uns auch schon auf. H�tte er keinen Einspruch gegen den ESt-Bescheid eingelegt, w�re ja der VF-Bescheid �berhaupt der einzige Bescheid, gegen den er sich h�tte wehren k�nnen. Und der VF-Bescheid ist unbestritten heute noch offen. Er beantragt mit der getrennten Veranlagung also keine �nderung des ESt-Bescheides (der ja nie zu �ndern gewesen w�re, da Steuer 0.-), sondern "nur" eine �nderung des Verlustvortrages. Wir sind noch am Denken..... RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Kiharu - 29.03.2010 19:10 @meyer Ich hab mich heute durch gesch�tzte 84 BFH-Urteile, drei Kommentierungen und die NWB-Datenbank gew�hlt und nichts, aber auch gar nichts Ad�quates gefunden ![]() Ihr Vorschlag ist auf den ersten Blick logisch, jedoch w�re bei einem Wechsel der Veranlagungsart der ESt-Bescheid nunmal aufzuheben. Auch wenn sich an der Steuer nichts �ndert so muss dieser Bescheid f�r einen Wechsel erstmal aus der Welt geschafft werden. Dies geht nunmal nur in engen Grenzen und nicht einfach so. Daf�r haben wir nunmal die AO. ![]() In diesem Fall eine getrennte Veranlagung zu verneinen im Hinblick auf den zur�ckgenommenen Einspruch (und die R�cknahme wurde ja vom FA initialisiert! ) halte ich f�r eine fragw�rdige Vorgehensweise. Da tendiere ich eher zur Billigkeitsma�nahme. Zitat:H�tte er keinen Einspruch gegen den ESt-Bescheid eingelegt, w�re ja der VF-Bescheid �berhaupt der einzige Bescheid,gegen den er sich h�tte wehren k�nnen N�, er h�tte sich von Beginn an auch gegen die ESt-Festsetzung wehren k�nnen, er h�tte halt bloss richtig begr�nden m�ssen, dass w�re eine Beschwer gegeben. H�tte kein Einspruch gegen ESt vorgelegen, dann h�tte in meiner Entscheidung gestanden, dass er f�r die abweichende Wahl den ESt-Bescheid anfechten h�tte m�ssen. Das w�re ein Fall in dem auch bei einer Festsetzung �ber 0 eine Beschwer vorgelegen h�tte und der Einspruch zul�ssig gewesen w�re. Nun hat aber das Finanzamt die Ef zur R�cknahme bewogen und das ist der Punkt, wo ich Bauchschmerzen bekomme. RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - meyer - 29.03.2010 21:38 Kiharu schrieb:@meyerHabe nichts anderes erwartet, f�r selbiges fehlt mir im Moment aber absolut die Zeit, musste heue erst noch eine Sebstanzeige fertig machen, die dem Fiskus immerhin ungef�hr eine Viertel-Mio. bringen wir, obwohl kein CD-Fall). Wenn Sie noch nichts Eindeutiges gefunden haben wird das wohl noch nicht eindeutig ausgeurteilt sein und wir sind v�llig frei ![]() Kiharu schrieb:Ihr Vorschlag ist auf den ersten Blick logisch, jedoch w�re bei einem Wechsel der Veranlagungsart der ESt-Bescheid nunmal aufzuheben. Auch wenn sich an der Steuer nichts �ndert so muss dieser Bescheid f�r einen Wechsel erstmal aus der Welt geschafft werden. Dies geht nunmal nur in engen Grenzen und nicht einfach so. Daf�r haben wir nunmal die AO.Nun ja, vielleicht ist es Wunschdenken, aber die Steuerfestsetzung ist hier ja f�r beide 0, egal welche Veranlagungsart. Und ein Zusammenveranlagungsbescheid ist ja nunmal im Grunde nur ein zusammengefasster Bescheid f�r beide. Aber: Keine Ahnung, ob man �ber die Schiene die Problematik in diesem Sonderfall aushebeln k�nnte. Ich kann mich auch mit Ihrem Argument gut anfreunden, das so ungef�hr hei�en w�rde, dass die Kiharu schrieb:In diesem Fall eine getrennte Veranlagung zu verneinen im Hinblick auf den zur�ckgenommenen Einspruch (und die R�cknahme wurde ja vom FA initialisiert! ) halte ich f�r eine fragw�rdige Vorgehensweise. Da tendiere ich eher zur Billigkeitsma�nahme.Tja, das w�re wohl die salomonische L�sung. |