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getr. Veranlagung nach Einspruch - Druckversion

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getr. Veranlagung nach Einspruch - Petz - 29.03.2010 07:47

Hallo,

ich br�uchte mal Ideen zum folgenden Fall:

ESt-Bescheid ergeht �ber 0.- �, zus�tzlich Verlustfeststellungsbescheid.
Steuerberater legt gegen beide Bescheide Einspruch ein.

Nach Anschreiben wird Einspruch gegen ESt-Bescheid zur�ckgenommen, da nicht beschwert.
Einspruch gegen VF-Bescheid bleibt offen wegen anh�ngigem BFH-Verfahren in einem vergleichbaren Fall.

Nach zwei Jahren wird getrennte Veranlagung beantragt, weil sich das g�nstiger auf Verlustvortrag auswirkt.

Vom Gef�hl her w�rde ich sagen, dass das nicht geht, weil ESt-Bescheid bestandskr�ftig ist.

Hat jemand eine f�r den Stpfl. g�nstigere L�sungsm�glichkeit?

fragt der Petz


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Opa - 29.03.2010 09:33

Ich nicht.


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - tosch - 29.03.2010 10:06

Petz schrieb:Vom Gef�hl her w�rde ich sagen, dass das nicht geht, weil ESt-Bescheid bestandskr�ftig ist.
seh ich auch so

Zitat:Hat jemand eine f�r den Stpfl. g�nstigere L�sungsm�glichkeit?
Hat er vielleicht noch ein paar Zinsertr�ge/Zinsabschlagsteuern zu erkl�ren, dass man dar�ber noch mal in die Veranlagung kommt?
Z.B. aus R�cklagekonto der Hausverwaltung?

Ansonsten hat er wohl Pech.

Gru�

tosch


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - meyer - 29.03.2010 10:46

Mhhh. Tats�chlich etwas kompliziert.

Ich nehme an, bei getrennter VA bliebe es f�r beide Ehegatten bei einer Nullfestsetzung ?


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Petz - 29.03.2010 11:24

Ja, Steuer bleibt 0.- f�r beide Ehegatten.

Aber w�re das relevant ?


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Kiharu - 29.03.2010 17:26

Hab jetzt auch mal dar�ber gebr�tet und ein wenig in der Kommentierung gelesen.

Die einzige M�glichkeit w�re, wenn die R�cknahme des Einspruches gegen die Einkommensteuerfestsetzung "r�ckg�ngig" gemacht wird. Quasi �nderung im Wege der Billigkeit.

Der Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung von 0 w�re eigentlich unzul�ssig aber wenn dieser damals im Hinblick darauf, dass eventuell eine getrennte Veranlagung bei Erfolg des Einspruches gegen die Verlustfeststellung g�nstiger w�re, eingelegt worden w�re, dann w�re auch eine Beschwer bei einer Festsetzung �ber 0,00 gegeben.

Es kommt also darauf an, ob der Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung �ber 0,00 schon mit einer entsprechenden Begr�ndung f�r eine Beschwer eingelegt wurde.

Oder anders ausgedr�ckt: Wenn du die Traute hast, den Stpfl. nunmehr zu schreiben, dass eine getrennte Veranlagung nur in Betracht gekommen w�re, wenn sie ihren damaligen Einspruch gegen die 0 Festsetzung nicht zur�ckgenommen h�tten, dann zieh das durch. Andernfalls w�rde ich �ber eine Billigkeitsma�nahme nachdenken.


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - meyer - 29.03.2010 18:09

Petz schrieb:Ja, Steuer bleibt 0.- f�r beide Ehegatten.

Aber w�re das relevant ?
Ich wei� nicht, habe dar�ber jetzt nicht gro� nachgelesen. Kann also sein, dass mir kiharu irgendwas Gegenteiliges aus Rechtsprechung/Kommentierung noch vorh�lt.

Scheint ja der klassische Fall zu sein, dass der eine Ehegatte negative Eink�nfte und der andere positive Eink�nfte hat, aber unter dem Grundfreibetrag bei Anwendung der Grundtabelle liegt.

K�nnte man nicht damit argumentieren, dass ja keine �nderung der Steuerfestsetzung gewollt sondern nur eine Erh�hung des festzustellenden Verlustvortrags f�r den einen Ehegatten? Kurz: Ich bin mir nicht sicher, ob man das nicht auch beim Einspruchsverfahren hinsichtlich des verbleibenden Verlustabzugs vorbringen kann, da sich je keine �nderung der Steuerfestsetzung ergeben w�rde.


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Petz - 29.03.2010 18:41

Ja, diese Vermutung kam heute bei uns auch schon auf.

H�tte er keinen Einspruch gegen den ESt-Bescheid eingelegt, w�re ja der VF-Bescheid �berhaupt der einzige Bescheid, gegen den er sich h�tte wehren k�nnen.
Und der VF-Bescheid ist unbestritten heute noch offen.

Er beantragt mit der getrennten Veranlagung also keine �nderung des ESt-Bescheides (der ja nie zu �ndern gewesen w�re, da Steuer 0.-), sondern "nur" eine �nderung des Verlustvortrages.

Wir sind noch am Denken.....


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Kiharu - 29.03.2010 19:10

@meyer
Ich hab mich heute durch gesch�tzte 84 BFH-Urteile, drei Kommentierungen und die NWB-Datenbank gew�hlt und nichts, aber auch gar nichts Ad�quates gefunden Sad

Ihr Vorschlag ist auf den ersten Blick logisch, jedoch w�re bei einem Wechsel der Veranlagungsart der ESt-Bescheid nunmal aufzuheben. Auch wenn sich an der Steuer nichts �ndert so muss dieser Bescheid f�r einen Wechsel erstmal aus der Welt geschafft werden. Dies geht nunmal nur in engen Grenzen und nicht einfach so. Daf�r haben wir nunmal die AO. Wink

In diesem Fall eine getrennte Veranlagung zu verneinen im Hinblick auf den zur�ckgenommenen Einspruch (und die R�cknahme wurde ja vom FA initialisiert! ) halte ich f�r eine fragw�rdige Vorgehensweise. Da tendiere ich eher zur Billigkeitsma�nahme.

Zitat:H�tte er keinen Einspruch gegen den ESt-Bescheid eingelegt, w�re ja der VF-Bescheid �berhaupt der einzige Bescheid,gegen den er sich h�tte wehren k�nnen

N�, er h�tte sich von Beginn an auch gegen die ESt-Festsetzung wehren k�nnen, er h�tte halt bloss richtig begr�nden m�ssen, dass w�re eine Beschwer gegeben.

H�tte kein Einspruch gegen ESt vorgelegen, dann h�tte in meiner Entscheidung gestanden, dass er f�r die abweichende Wahl den ESt-Bescheid anfechten h�tte m�ssen. Das w�re ein Fall in dem auch bei einer Festsetzung �ber 0 eine Beschwer vorgelegen h�tte und der Einspruch zul�ssig gewesen w�re.

Nun hat aber das Finanzamt die Ef zur R�cknahme bewogen und das ist der Punkt, wo ich Bauchschmerzen bekomme.


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - meyer - 29.03.2010 21:38

Kiharu schrieb:@meyer
Ich hab mich heute durch gesch�tzte 84 BFH-Urteile, drei Kommentierungen und die NWB-Datenbank gew�hlt und nichts, aber auch gar nichts Ad�quates gefunden Sad
Habe nichts anderes erwartet, f�r selbiges fehlt mir im Moment aber absolut die Zeit, musste heue erst noch eine Sebstanzeige fertig machen, die dem Fiskus immerhin ungef�hr eine Viertel-Mio. bringen wir, obwohl kein CD-Fall).

Wenn Sie noch nichts Eindeutiges gefunden haben wird das wohl noch nicht eindeutig ausgeurteilt sein und wir sind v�llig frei Wink.


Kiharu schrieb:Ihr Vorschlag ist auf den ersten Blick logisch, jedoch w�re bei einem Wechsel der Veranlagungsart der ESt-Bescheid nunmal aufzuheben. Auch wenn sich an der Steuer nichts �ndert so muss dieser Bescheid f�r einen Wechsel erstmal aus der Welt geschafft werden. Dies geht nunmal nur in engen Grenzen und nicht einfach so. Daf�r haben wir nunmal die AO. Wink
Nun ja, vielleicht ist es Wunschdenken, aber die Steuerfestsetzung ist hier ja f�r beide 0, egal welche Veranlagungsart. Und ein Zusammenveranlagungsbescheid ist ja nunmal im Grunde nur ein zusammengefasster Bescheid f�r beide.

Aber: Keine Ahnung, ob man �ber die Schiene die Problematik in diesem Sonderfall aushebeln k�nnte. Ich kann mich auch mit Ihrem Argument gut anfreunden, das so ungef�hr hei�en w�rde, dass die

Kiharu schrieb:In diesem Fall eine getrennte Veranlagung zu verneinen im Hinblick auf den zur�ckgenommenen Einspruch (und die R�cknahme wurde ja vom FA initialisiert! ) halte ich f�r eine fragw�rdige Vorgehensweise. Da tendiere ich eher zur Billigkeitsma�nahme.
Tja, das w�re wohl die salomonische L�sung.