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Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Cloud - 09.08.2010 13:01 Hallo, ich stehe wieder einmal auf den Schlauch: Person X (Gewerbetreibender) f�hrt mit seinem privaten PKW auch beruflich. Der PKW wurde allderdings nicht dem BV zugeordnet, da betriebl. Nutzung unter 50%. Die Kosten f�r die beruflichen Fahrten werden mit den Pauschalen in H�he von 0,3 EUR angesetzt. Nun ist es so, dass die Pauschalen h�her als die tats�chlichen Kosten sind (Fahrten Whg-Arbeitsst�tte inkl.). Eine fiktive AfA gibts auch keine. Jetzt sollte bzw. m�sste man die Pauschalen "begrenzen". Kann man nicht sagen, dass aufgrund der hohen Fahrleistung, die sich teilweise ja viel sp�ter bemerkbar machen (Reparaturen&Wartung sind alle im Folgejahr, diese Jahr 0,00) trotzdem die Pauschalen zur Anwendung kommen?? Noch zur Info, die 40.000 km sind weit unterschritten,so dass es niemand wirklich auffallen w�rde..... Als zweites bin ich �ber die Bewirtungskosten im unklaren. Nehmen wir mal folgenden Fall an: Unternehmer Y hat Bewirtungskosten in H�he 8 TEUR. Y ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Darf man nun, die Vorsteuer auf die nicht abzugsf�hige Bewirtungskosten (30%) als Betriebsausgabe behandeln(Vergleich mit Vorsteuerabzug)??? Und wie w�re der Fall wenn Y nur einen teilweisen Vorsteuerabzug h�tte??? Gr��e RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - limo - 09.08.2010 15:31 Zitat:nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Darf man nun, die Vorsteuer auf die nicht abzugsf�hige Bewirtungskosten (30%) als Betriebsausgabe behandeln Nein, � 9b EStG RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - limo - 09.08.2010 15:36 Zitat:Jetzt sollte bzw. m�sste man die Pauschalen "begrenzen". Unter 40 000 km d�rftest du keine Probleme bekommen. Hatte in der Praxis noch keine Probleme. Habs auch noch nie nachgerechnet. RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Cloud - 09.08.2010 15:52 limo schrieb:Zitat:nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Darf man nun, die Vorsteuer auf die nicht abzugsf�hige Bewirtungskosten (30%) als Betriebsausgabe behandeln Und wo genau steht das im 9b? Dort geht es doch nur um AK oder die berichtigte Vorsteuer.... Und der 9b Abs. 1 sagt genau das gegenteilige (Umkehrschluss)....? RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Buchi - 09.08.2010 17:15 Grunds�tzlich gilt � 12 Nr. 3 EStG i.V.m. � 15 Abs. 1 a UStG Meine Frage aber: Seit wann ist die Vorsteuer auf Bewirtungskosten (30%) nicht abzugsf�hig? Siehe � 15 Abs. 1 a Satz 2 UStG. Gru� Buchi Edit: Sehe gerade, dass Y nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Also sagt mir mein Bauch, dass es als Betriebsausgabe abzugsf�hig w�re. Da aber dann der volle Bruttobetrag als Bemessungsgrundlage f�r die 30% genommen wird, ist die nichtabzugsf�hige Vorsteuer ja schon nach � 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsf�hig. RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Cloud - 09.08.2010 18:36 Hallo Buchi, genau das hat mir irgendwie Probleme gemacht. Derjenige der den Vorsteuerabzug hat kann bei den 30% die Vorsteuer abziehen und der ohne Vorsteuerabzug kann diese nicht mal Aufwand ber�cksichtigen. Na gut dann buche ich die Bewirtungskosten Netto und verbuche die Vorsteuer auf "nicht abzugsf�hige Vorsteuer" (im USt-Sinne), dann habe ich ja die gleiche BM f�r die 30% wie der mit Vorsteuerabzug ![]() RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - showbee - 09.08.2010 19:21 N�! Das ist schlicht falsch! Die USt wird ignoriert, also auch nicht umgebucht. Die vollen 119� der Bewirtungsaufwendungen sind Betriebsausgabe, davon 30% nicht abzugsf�hig, verbleiben also 83,30 abzf BA! RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Buchi - 09.08.2010 19:57 showbee schrieb:N�! Das ist schlicht falsch! Die USt wird ignoriert, also auch nicht umgebucht. Die vollen 119� der Bewirtungsaufwendungen sind Betriebsausgabe, davon 30% nicht abzugsf�hig, verbleiben also 83,30 abzf BA! W�rde ich auch sagen. 1. Schritt: VoSt ist gem. � 9b Abs. 1 EStG (Umkehrschluss) als Aufwand zusammen mit dem Nettobetrag auf das Konto "Bewirtungskosten" zu buchen 2. Schritt: Diese "Aufwendungen" sind gem. � 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu 30% nicht abzugsf�hige Betriebsausgaben. Am Ende wirken sich von den 19 � dann 13,30 � als Betriebsausgabe aus und 5,70 � nicht. Er hat also 119 � Aufgewendet und kann davon 83,30 � geltend machen (das sind also 70 %) Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer h�tte somit 100 � Aufgewendet und kann davon 70 � geltend machen (das sind auch 70%). Am Ende kann also jeder einkommensteuerlich gleich viel geltend machen. Gru� Buchi |