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Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Druckversion

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Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Cloud - 09.08.2010 13:01

Hallo,

ich stehe wieder einmal auf den Schlauch:

Person X (Gewerbetreibender) f�hrt mit seinem privaten PKW auch beruflich. Der PKW wurde allderdings nicht dem BV zugeordnet, da betriebl. Nutzung unter 50%. Die Kosten f�r die beruflichen Fahrten werden mit den Pauschalen in H�he von 0,3 EUR angesetzt. Nun ist es so, dass die Pauschalen h�her als die tats�chlichen Kosten sind (Fahrten Whg-Arbeitsst�tte inkl.). Eine fiktive AfA gibts auch keine. Jetzt sollte bzw. m�sste man die Pauschalen "begrenzen".

Kann man nicht sagen, dass aufgrund der hohen Fahrleistung, die sich teilweise ja viel sp�ter bemerkbar machen (Reparaturen&Wartung sind alle im Folgejahr, diese Jahr 0,00) trotzdem die Pauschalen zur Anwendung kommen??

Noch zur Info, die 40.000 km sind weit unterschritten,so dass es niemand wirklich auffallen w�rde.....

Als zweites bin ich �ber die Bewirtungskosten im unklaren. Nehmen wir mal folgenden Fall an:

Unternehmer Y hat Bewirtungskosten in H�he 8 TEUR. Y ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Darf man nun, die Vorsteuer auf die nicht abzugsf�hige Bewirtungskosten (30%) als Betriebsausgabe behandeln(Vergleich mit Vorsteuerabzug)??? Und wie w�re der Fall wenn Y nur einen teilweisen Vorsteuerabzug h�tte???

Gr��e


RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - limo - 09.08.2010 15:31

Zitat:nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Darf man nun, die Vorsteuer auf die nicht abzugsf�hige Bewirtungskosten (30%) als Betriebsausgabe behandeln

Nein, � 9b EStG


RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - limo - 09.08.2010 15:36

Zitat:Jetzt sollte bzw. m�sste man die Pauschalen "begrenzen".
...Noch zur Info, die 40.000 km sind weit unterschritten,so dass es niemand wirklich auffallen w�rde.....

Unter 40 000 km d�rftest du keine Probleme bekommen. Hatte in der Praxis noch keine Probleme. Habs auch noch nie nachgerechnet.


RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Cloud - 09.08.2010 15:52

limo schrieb:
Zitat:nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Darf man nun, die Vorsteuer auf die nicht abzugsf�hige Bewirtungskosten (30%) als Betriebsausgabe behandeln

Nein, � 9b EStG

Und wo genau steht das im 9b? Dort geht es doch nur um AK oder die berichtigte Vorsteuer....

Und der 9b Abs. 1 sagt genau das gegenteilige (Umkehrschluss)....?


RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Buchi - 09.08.2010 17:15

Grunds�tzlich gilt � 12 Nr. 3 EStG i.V.m. � 15 Abs. 1 a UStG

Meine Frage aber: Seit wann ist die Vorsteuer auf Bewirtungskosten (30%) nicht abzugsf�hig? Siehe � 15 Abs. 1 a Satz 2 UStG.

Gru� Buchi

Edit: Sehe gerade, dass Y nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Also sagt mir mein Bauch, dass es als Betriebsausgabe abzugsf�hig w�re. Da aber dann der volle Bruttobetrag als Bemessungsgrundlage f�r die 30% genommen wird, ist die nichtabzugsf�hige Vorsteuer ja schon nach � 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsf�hig.


RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Cloud - 09.08.2010 18:36

Hallo Buchi,

genau das hat mir irgendwie Probleme gemacht. Derjenige der den Vorsteuerabzug hat kann bei den 30% die Vorsteuer abziehen und der ohne Vorsteuerabzug kann diese nicht mal Aufwand ber�cksichtigen.

Na gut dann buche ich die Bewirtungskosten Netto und verbuche die Vorsteuer auf "nicht abzugsf�hige Vorsteuer" (im USt-Sinne), dann habe ich ja die gleiche BM f�r die 30% wie der mit VorsteuerabzugTongue Und die Vorsteuer bleibt zu 100% im Aufwand?


RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - showbee - 09.08.2010 19:21

N�! Das ist schlicht falsch! Die USt wird ignoriert, also auch nicht umgebucht. Die vollen 119� der Bewirtungsaufwendungen sind Betriebsausgabe, davon 30% nicht abzugsf�hig, verbleiben also 83,30 abzf BA!


RE: Fahrtkosten & Bewirtungskosten - Buchi - 09.08.2010 19:57

showbee schrieb:N�! Das ist schlicht falsch! Die USt wird ignoriert, also auch nicht umgebucht. Die vollen 119� der Bewirtungsaufwendungen sind Betriebsausgabe, davon 30% nicht abzugsf�hig, verbleiben also 83,30 abzf BA!

W�rde ich auch sagen.

1. Schritt: VoSt ist gem. � 9b Abs. 1 EStG (Umkehrschluss) als Aufwand zusammen mit dem Nettobetrag auf das Konto "Bewirtungskosten" zu buchen

2. Schritt: Diese "Aufwendungen" sind gem. � 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu 30% nicht abzugsf�hige Betriebsausgaben.

Am Ende wirken sich von den 19 � dann 13,30 � als Betriebsausgabe aus und 5,70 � nicht.
Er hat also 119 � Aufgewendet und kann davon 83,30 � geltend machen (das sind also 70 %)

Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer h�tte somit 100 � Aufgewendet und kann davon 70 � geltend machen (das sind auch 70%).

Am Ende kann also jeder einkommensteuerlich gleich viel geltend machen.

Gru� Buchi