Steuerberater
Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt - Druckversion

+- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb)
+-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1)
+--- Forum: Abgabenordnung/FGO (/forumdisplay.php?fid=15)
+--- Thema: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt (/showthread.php?tid=1871)

Seiten: 1 2


Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt - Schnitzer - 28.10.2010 22:22

Guten Tag, guten Morgen,

folgender Sachverhalt:
- Steuerbescheid unter VdN
- Dann Bescheid: Aufhebung des VdN
- Einspruch eingelegt gegen die Aufhebung des VdN (da weitere Aufwendungen erkl�rt werden sollen)
- Finanzamt best�tigt schriftlich den rechtzeitigen Eingang des Einspruchs
und bittet um Vorlage der Belege bis zum <Datum>.
- Nachdem das Datum um ca. 6 Wochen �berschritten ist (ohne
Einspruchsbegr�ndung von mir, hier nicht relevant, warum) erl��t das
Finanzamt eine abschl�gige Einspruchsentscheidung (nach Pr�fung von
Amts wegen: Einspruch unzul�ssig, Verweis auf Klageweg)

Frage: Was tun?
Ist folgende Ansicht richtig?:
- Klage h�lt Veranlagung offen (Aufhebung des VdN nicht rechtskr�ftig)
- (Nach oder auch vor Klageeinreichung) Antrag auf �nderung nach
164 (2) AO stellen, durch Belegeinreichung begr�nden

Oder bin ich da auf einem Holzweg?

Gru�


RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt - showbee - 29.10.2010 08:40

Nein, kein Suspensiveffekt durch Klage. AdV ist dazu notwendig, da die Aufhebung vollziehbarer VA ist.

AEAO zu � 361 Nr. 2.3.1.


RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt - Kiharu - 29.10.2010 09:40

Zitat:Nein, kein Suspensiveffekt durch Klage. AdV ist dazu notwendig, da die Aufhebung vollziehbarer VA ist.

H�???

Ich kann dir da gerade so gar nicht folgen!

Ich sehe in diesem Fall auch nicht wirklich, wo das Problem ist.

Eine �nderbarkeit des Bescheides kann nur noch durch Klage erreicht werden. Es ist richtig, dass der VdN solange nicht entf�llt, solange die Aufhebung nicht bestandskr�ftig ist.

Ergo hat man zwei M�glichkeiten nach Klageeinreichung: Entweder man beantragt die Ber�cksichtigung der Kosten durch Vorlage der Belege im Rahmen des Klageverfahrens oder man beantragt beim FA nach Klageeinreichung eine �nderung nach � 164 Abs. 2 AO.

Konsequenz ist jedoch in beiden F�llen, dass die Kosten des Klageverfahrens beim Kl�ger h�ngen bleiben.


RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt - showbee - 29.10.2010 10:23

Ja sorry, stimmt. Hatte 164 (3). 2 nicht auf dem Schirm und adhoc die AEAO Fundstelle Missverstanden.


RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt - meyer - 29.10.2010 12:49

Wenn es um eine eigentlich unstreitige Sache geht (z. B. es fehlten bisher nur Belege vom Stpfl., daher wurde noch nichts begr�ndet), w�rde ich es innerhalb der Klagefrist mit einem Antrag auf schlichte �nderung versuchen. Funktioniert aber nur, wenn ich innerhalb der Klagefrist konkret beantrage, was ich will.

H�lt den Bescheid dann aber nur noch punktuell in H�he des Antrags offen. also auch kein VdN mehr. Kann aber ggf. die Kostenfolge beim Gericht vermeiden.

Erg�nzende Antr�ge nach Ablauf der Klagefrist sind dabei auch nicht mehr m�glich.


RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt - Eisvogel - 29.10.2010 14:14

Schnitzer schrieb:erl��t das
Finanzamt eine abschl�gige Einspruchsentscheidung (nach Pr�fung von Amts wegen: Einspruch unzul�ssig, Verweis auf Klageweg)

hat das FA den Einspr�ch wirklich als unzul�ssig verworfen?


RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt - Schnitzer - 29.10.2010 14:20

Die Idee ist, den Antrag auf �nderung nach 164 (2) AO beim FA zu stellen und durch Belegeinreichung zu begr�nden (2. von Kiharu angesprochene Variante). Ich verstehe das dann so: Wenn dann die Klage scheitert, also der Bescheid auf Aufhebung des VdN best�ndskr�ftig wird, bleibt der Antrag nach 164 (2) trotzdem zul�ssig und muss vom FA beschieden werden. Ist das so?

Antrag auf schlichte �nderung (wie von meyer vorgeschlagen) ist mir unklar. Die Klage geht ja gegen die Aufhebung des VdN; VdN also nicht bestandskr�ftig (so Kiharu). Demnach kann das FA ja doch vollumf�nglich pr�fen. Interessant ist der Hinweis auf die Kostenfolge.

Kann mir jemand Kommentierung/Literatur nennen, die die �nderbarkeit auf diesem Weg (und die Sache mit der Kostenfolge) best�tigt? Ich habe leider noch nichts gefunden.


RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt - Kiharu - 29.10.2010 17:01

Zitat:Wenn es um eine eigentlich unstreitige Sache geht (z. B. es fehlten bisher nur Belege vom Stpfl., daher wurde noch nichts begr�ndet), w�rde ich es innerhalb der Klagefrist mit einem Antrag auf schlichte �nderung versuchen.

Grunds�tzlich w�re das m�glich - hier jedoch nicht wegen � 351 AO. Da ich davon ausgehe, dass die Aufhebung des VdN einen unanfechtbaren Bescheid ge�ndert hat, w�rde hier die betragsm��ige �nderungssperre des � 351 greifen und die Aufhebung eines VdN hat auf die H�he der Steuer eine Auswirkung von 0.

Zitat:Ich verstehe das dann so: Wenn dann die Klage scheitert, also der Bescheid auf Aufhebung des VdN best�ndskr�ftig wird, bleibt der Antrag nach 164 (2) trotzdem zul�ssig und muss vom FA beschieden werden. Ist das so?

Wenn der belegte Sachverhalt unstrittig ist, wird das Finanzamt noch w�hrend des laufenden Klageverfahrens �ndern. Dieser Bescheid wird dann Gegenstand des Klageverfahrens. Das FA ist nicht so bl�d und l��t einen glaskaren �nderungsantrag liegen, wartet bis die EE rechtskr�ftig (nach Abschluss des Klageverfahrens) ist und wird dann �ber den �nderungsantrag entscheiden. Die werden �ber den Antrag rechtzeitig entscheiden. Keiner hat Lust zweigleisig zu fahren, wenn das unn�tig ist.

Wobei ich mich immer noch frage, warum du die Belege nach Klageeinreichung beim FA einreichen m�chtest? Warum nicht im Rahmen des Klageverfahrens bei Gericht? Warum hier zwei Verfahren gleichzeitig betreiben (unabh�ngig davon, dass das Klageverfahren dann sowieso eine Totgeburt ist)?

Hinsichtlich der Kosten ist das egal - die hast du eh zu bezahlen.

Wenn du die Belege bei Gericht bei der Klage einreichst und entsprechende �nderung begehrst, darfst du die Kosten des Gerichtsverfahrens nach � 137 FGO

Zitat:Einem Beteiligten k�nnen die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er fr�her h�tte geltend machen oder beweisen k�nnen und sollen.

Und wenn die Klage nicht begr�ndet wird, weil du ja parallel auf eine �nderung nach � 164 AO beim FA pokerst, dann hast du die Kosten nach � 135 Abs. 2 FGO
Zitat:(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
zu tragen.

Zitat:hat das FA den Einspr�ch wirklich als unzul�ssig verworfen?

Das glaube ich zwar auch nicht - hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der EE.


RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt - meyer - 29.10.2010 17:33

Kiharu schrieb:Grunds�tzlich w�re das m�glich - hier jedoch nicht wegen � 351 AO. Da ich davon ausgehe, dass die Aufhebung des VdN einen unanfechtbaren Bescheid ge�ndert hat, w�rde hier die betragsm��ige �nderungssperre des � 351 greifen und die Aufhebung eines VdN hat auf die H�he der Steuer eine Auswirkung von 0.

Sicher? G�be es dann nicht schon ein Problem mit dem Einspruch an sich?

Ich w�rde erst mal die Auffassung vertreten wollen, dass � 351 Abs. 1 AO kein Problem ist, da ja die Aufhebung des � 164 AO erst mit Ablauf der Klagefrist bestandskr�ftig wird.

Auf die Schnelle aus BFH-Beschluss 11.03.1999 - V B 24/99:

Die �nderungsbescheide vom 12. Juli 1996 konnten in vollem Umfang angefochten werden. Die Vorschriften des � 42 FGO und des � 351 Abs. 1 AO 1977 stehen dem nicht entgegen, da die ge�nderten Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung (� 164 AO 1977) standen und deshalb einer materiellen Bestandskraft nicht f�hig waren.

Hier wurde mit dem �nderungsbescheid der VdN zwar aufgehoben, da dieser Bescheid angefochten wurde, ist insoweit aber ja auch noch keine materielle Bestandskraft eingetreten.


RE: Einspruch gegen Aufhebung VdN - Einspruch abgelehnt - Schnitzer - 29.10.2010 17:52

Eisvogel schrieb:
Schnitzer schrieb:e Einspruch unzul�ssig,

hat das FA den Einspr�ch wirklich als unzul�ssig verworfen?
Ups, Fehler von mir, der Einspruch war zul�ssig. Richtig ist: Der Einspruch wurde als unbegr�ndet zur�ckgewiesen" Der Fehler hat aber, meine ich, keine weitere Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung

Kiharu schrieb:Wobei ich mich immer noch frage, warum du die Belege nach Klageeinreichung beim FA einreichen m�chtest? Warum nicht im Rahmen des Klageverfahrens bei Gericht? Warum hier zwei Verfahren gleichzeitig betreiben (unabh�ngig davon, dass das Klageverfahren dann sowieso eine Totgeburt ist)?
Ich frage mich, ob ich um die Klage herumkomme (und damit um die Kosten). Ich habe mittlerweile eine Diskussion unter "recht Punkt de" (Stichwort "Bekanntgabe einer Einspruchentscheidung", Adresse l��t sich hier komischerweise nicht einf�gen) gefunden, die in diese Richtung zu gehen scheint. Das w�re nat�rlich ein Bluff, wenn es �berhaupt geht. Die Korrekturvorschrift, die in dieser Diskussion genannt wird, ist der 172 (s. Beitrag 21.06.07 23:45)

Was mich auch irritiert: Ich bin es gew�hnt, dass die Begr�ndung mit einer Frist von 3 - 4 Wochen angefordert wird (keine Ausschlussfrist, kein Hinweis darauf, dass man dann "nach Aktenlage" entscheiden werde) - und erst in einem n�chsten oder �bern�chsten Schreiben damit gedroht wird, dass das FA nach Ablauf dieser letztmaligen Frist "nach Aktenlage" entscheiden wird. Aber hier: Best�tigung des Eingangs des Einspruchs, Bitte um Vorlage der Belege bis zum <Datum> und dann - ohne weitere Warnung die Einspruchentscheidung. Ich frage mich, ob das zul�ssig ist unter 91 AO?