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VZ trotz Nullbescheid?! - Dragon - 04.03.2011 08:43 Hallo, nachdem ich nun meine StB-Pr�fung abgeschlossen habe, habe ich leider noch nicht ganz damit abgeschlossen und suche ohne in irgendeinen Kommentar zu schauen eine L�sung. Fall der in der Pr�fungsrunde gestellt wurde: GewSt-MB-Bescheid �ber Null �. Gleichzeitig VZ festgesetzt 1.000 �, weil erheblich zu Sp�t abgegeben. Was ist zu tun? 1. Einspruch gegen Nullbescheid gepr�ft -> War wohl zur Zufriedenheit des Pr�fers. Unzul�ssig, da kein Beschwer. 2. Einspruch gegen VZ. Unser oder vielmehr besser meine Gedanken waren zul�ssig, und begr�ndet, weil TBM des �152 AO (hier festgesetzte Steuer) nicht erf�llt. Null Steuer mal irgendeinen Prozentsatz ergab f�r mich als alten Mathematiker immer Null �, so dass Ermessensfehlerhafte Aus�bung seitens FA. Mir war und ist bewusst, dass der VZ in zweierlei hinsicht wirkt. Strafe, weil zu sp�t abgegeben und Absch�pfung eines Zinsvorteils weil Steuern erst sp�ter bezahlt werden. Daraufhin wurde gefragt, ob der Einspruch wirklich unbegr�ndet w�re - f�r mich ja, da Steuer gleich Null. Auf eindringliches Nachfragen antwortete ich "ja, dass habe ich einmalso gelernt" Antwort des Pr�fers " Das ist dann aber schon lange her!" Hat sich da etwas ge�ndert? Welche Ausnahme gibt es da? RE: VZ trotz Nullbescheid?! - showbee - 04.03.2011 10:42 Im Ausnahmefall kann auch ein Einspruch gg 0,- in Betracht kommen, wenn die - eigentlich unanfechtbare - Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen anderweitig negative Auswirkungen haben kann. Bei der ESt war das fr�her mit der Bindung zum Baf�g problematisch. Ansonsten - und darauf wollte er ggf hinaus - kann ich gg ein 0,- in der GewSt mE vorgehen, wenn schon die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach bestritten wird. RE: VZ trotz Nullbescheid?! - Dragon - 04.03.2011 11:26 @showbee, das war schon klar. Es geht mir vielmehr um den 2. Punkt. Ist die Festsetzung eines VZ bei Null Steuer Ermessensfehlerhaft etc. ?H�tte also ein Einspruch Aussicht auf Erfolg? RE: VZ trotz Nullbescheid?! - Eisvogel - 04.03.2011 12:41 Dragon schrieb:1. Einspruch gegen Nullbescheid gepr�ft -> War wohl zur Zufriedenheit des Pr�fers. Unzul�ssig, da kein Beschwer.Hallo, irgendwas geht da doch durcheinander: 1.Einspruch unzul�ssig, 2.Einspruch zul�ssig, aber keiner ist zul�ssig und unbegr�ndet Gr��e EV RE: VZ trotz Nullbescheid?! - showbee - 04.03.2011 12:52 Also der Einspruch gg VZ ist zul u begr, da 152 Abs 2 AO deutlich den Rahmen zeigt. Bei Nullfestsetzung gibt's keinen VZ.! Da gibt's mE auch keine abweichende Auffassung. So eben im Pahlke nachgeschaut. Nix aktuelles drinn. Der Wortlaut ist diesbez�glich eindeutig. RE: VZ trotz Nullbescheid?! - Kiharu - 04.03.2011 13:02 Sehe ich ganz genauso! Einspruch gegen MB unzul�ssig, da 0. Einspruch gegen VZ zul�ssig und begr�ndet. Vielleicht liegt der Teufel bei @dragon im Detail: Zitat:Daraufhin wurde gefragt, ob der Einspruch wirklich unbegr�ndet w�re - f�r mich ja, da Steuer gleich Null. Auf eindringliches Nachfragen antwortete ich "ja, dass habe ich einmalso gelernt" Antwort des Pr�fers " Das ist dann aber schon lange her!" Der Einspruch ist doch aber begr�ndet, da ein VZ bei MB 0,00 nicht m�glich. RE: VZ trotz Nullbescheid?! - ecro - 04.03.2011 13:29 Dragon schrieb:Daraufhin wurde gefragt, ob der Einspruch wirklich unbegr�ndet w�re - f�r mich ja, da Steuer gleich Null. Die Steuer ist Null, also keine Beschwer und damit unzul�ssig. Zur Pr�fung der Begr�ndetheit kommen wir gar nicht. Aber was hier nicht stimmt: Dragon schrieb:GewSt-MB-Bescheid �ber Null �. Gleichzeitig VZ festgesetzt 1.000 �, weil erheblich zu Sp�t abgegeben. Was ist zu tun? Dragon schrieb:Null Steuer mal irgendeinen Prozentsatz ergab f�r mich als alten Mathematiker Hier liegt die Nase im Pfeffer. Richtig w�re: Null Messbetrag mal Hebesatz ergibt Null Steuer. GewStVZ k�nnen nur festgesetzt werden auf Grund eines Messbescheides. "F�r Zwecke der Vorauszahlung" steht also drauf. Zu pr�fen ist also das Verh�ltnis zu � 155 (2) AO. Zwar kann auf dieser Grundlage der VZ-Bescheid auch ohne (oder: vor dem) Messbescheid ergehen. Das �ndert aber nichts an der materiellen Rechtswidrigkeit des VZ-Bescheides. Was ist also zu tun? 1. Erlass des MB beantragen 2. Einspruch gegen den VZ-Bescheid, weil nicht in Abh�ngigkeit des MB festgesetzt, sondern zu hoch 3. AdV Alternativ Herabsetzung der VZ begr�ndet beantragen, ��164 iVm 168. RE: VZ trotz Nullbescheid?! - Petz - 04.03.2011 13:33 K�nnte es sein, dass mit VZ der Versp�tungszuschlag gemeint ist ? Anscheinend lese da alle Vorauszahlungen raus, ich verstehe den Sachverhalt als Versp�tungszuschlag..... RE: VZ trotz Nullbescheid?! - ecro - 04.03.2011 13:38 Donnerwetter! Das stimmt, da hab ich gar nicht dran gedacht. Vielleicht w�re es hilfreich, solche Abk�rzungen nicht missverst�ndlich zu verwenden :-) RE: VZ trotz Nullbescheid?! - Petz - 04.03.2011 14:09 Falls der Versp�tungszuschlag gemeint sein sollte, ergibt sich aus dem AEAO zu � 152 Nr. 7 dritter Spiegelstrich, dass dieser auch bei einer Nullfestsetzung festgesetzt werden kann. Allerdings nur in absoluten Ausnahmef�llen, und nur dann, wenn �berhaupt eine Pflicht zur Abgabe der GewSt-Erkl�rung nach � 25 GewStDV bestand. |