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Organschaft - Druckversion

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Organschaft - zaunkönig - 23.09.2011 00:05

Hallo,


mal eine Frage zur Anwendung der Vorschriften f�r eine umsatzsteuerliche Organschaft

Unstrittig liegen zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Voraussetzungen f�r eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.
W�hrend des Veranlagungszeitraums wird die Organschaft durch entsprechende Beteiligungsverk�ufe aufgehoben.

Welche Regelungsvorschrift ist f�r die Umsatzsteuererkl�rung dieses Veranlagungszeitraums anzuwenden?


RE: Organschaft - phönix - 23.09.2011 10:24

Reiss: USTR, Rz 122 zu � 2

Die Beendigung der Organschaft tritt ebenfalls von Gesetzes wegen mit dem Wegfall schon einer der Eingliederungsvoraussetzungen ein. Dies kann die finanzielle Eingliederung betreffen, so bei Ver�u�erung der diese vermittelnden Beteiligung,[1] nicht aber bei �bertragung lediglich an einen Treuh�nder,[2] aber auch die wirtschaftliche Eingliederung,[3] etwa bei Beendigung der sachlichen Verflechtung durch Beendigung der Verpachtung wesentlichen Anlageverm�gens in den F�llen einer Organschaft bei Betriebsaufspaltung, oder h�ufig auch durch das Entfallen der organisatorischen Eingliederung.


RE: Organschaft - zaunkönig - 23.09.2011 13:40

Hallo

Soweit ist das schon klar.

Die USt ist eine Jahressteuer. Erkl�rungen sind j�hrlich abzugeben. Nur was w�re zu melden?

Veranlagungsjahr = Organschaft
Veranlagungsjahr = keine Organschaft und jeder f�r sich selbst
zeitliche Aufteilung = Organsschaft von bis sowie jeder f�r sich von bis


RE: Organschaft - showbee - 23.09.2011 18:50

Jahressteuer ja, aber nicht Entstehung der Steuer am Ablauf d.J.

Zitat:Ums�tze, die von der Organgesellschaft (noch) vor Beendigung der Organschaft ausgef�hrt worden sind, sind stets dem Organtr�ger zuzurechnen und von diesem zu versteuern. Ums�tze, die von der Organgesellschaft nach Beendigung der Organschaft ausgef�hrt worden sind, sind dagegen grunds�tzlich von der Organgesellschaft zu versteuern (OFD Hannover v. 3.�7. 2002, DStR 02, 1763 = UR 03, 40).
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Die Berechtigung des Organtr�gers zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen der Organgesellschaft richtet sich nach den Verh�ltnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, nicht der Rechnungserteilung. Wechselt der Organtr�ger infolge einer Ver�u�erung der Anteile an der Organgesellschaft zeitlich nach dem Bezug einer Leistung durch die Organgesellschaft, aber noch vor Erhalt der Rechnung, steht das Recht zum Vorsteuerabzug aus diesem Leistungsbezug nicht dem neuen Organtr�ger zu (BFH v. 13.�5. 2009 XI R�84/07, BStBl�II 09, 868 = DB 09, 1628 mit Anm. Michel = DStR 09, 1533 mit Anm. Ch und Zugmaier = HFR 09, 1011 mit Anm. Me�bacher-H�nsch = SteuK 09, 20 mit Anm.Sterzinger = DB 09, 1628 mit Anm. Michel). Der Vorsteuerabzug aus Leistungsbez�gen der Organgesellschaft vor Beendigung der Organschaft steht auch dann nur dem Organtr�ger zu, wenn die Rechnung erst nach Beendigung der Organschaft bei der Organgesellschaft eingeht und von dieser beglichen wird (OFD Hannover v. 11.�10. 2004, DStR 05, 157).



RE: Organschaft - ecro - 23.09.2011 18:52

Danke.

Diesen Faden habe ich mit gesteigertem Interesse verfolgt und nun auch f�r einen meiner F�lle Klarheit gewonnen.


RE: Organschaft - zaunkönig - 23.09.2011 23:04

Hallo,

Danke Dir.
Die OFD-Verf�gung ist mir das fehlende Argumentationsglied.

Der Fall, der mir hier zugetragen ist, ist sogar noch viel sch�ner......


Eine der Organgesellschaften wird �ber eine zwischenzeitliche Anteilsver�u�erung an einen Fremden dann selbst zum Organtr�ger und der ehemalige Organtr�ger ist schlie�lich Organgesellschaft.
Eigentlich wollten die aus der Organschaft heraus, und haben schlie�lich eine neue Organschaft geschaffen.
Und weil jede der jeweiligen Unternehmen von einem anderen Berater betreut wurde, nat�rlich keiner �ber irgend etwas wirklich informiert wurde, stehen nun alle da und staunen.

Und weil der BFH in diesem Jahr sein tolles Urteil �ber mittelbare und unmittelbare Beteiligung gef�llt hat, k�nnen die nach diesem verqueren und chaotischen Veranlagungsjahr 2010 im laufenden Veranlagungsjahr den t�rkischen Bazar aufmachen und sich aussuchen was sie nun haben wollen.

Und das Unternehmen, wo es sich hinsichtlich des Vorsteuerabzugs wirklich gelohnt h�tte in der Organschaft eingebunden zu sein, dass ist nat�rlich nie in der Organschaft eingebunden gewesen. Und so macht man dann mal kurz 1,5 Mio platt.