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ig. Erwerb - Druckversion

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ig. Erwerb - Eisvogel - 03.02.2012 10:13

Hallo,
vor dem Hintergrund, dass die Finanz�mter ja zur Zeit etwas merkw�rdig werden (Stichwort strafrechtliche Meldungen bei versp�teter Abgabe von UStVA), stellt sich gerade folgende Frage:
Ein Mdt macht seine Buchhaltung selber und meldet das ganze Jahr �ber seine ig.Erwerbe nicht an. Diese werden erst mit der Dezember-Anmeldung f�r das ganze Jahr angemeldet. Auswirkung auf die Zahllast ist ja 0,00 - aber strafrechtlich betrachtet wird die USt ja nicht p�nktlich monatlich angemeldet.
Hat jemand Erfahrungen, inwieweit das geahndet wird? Sollte man doch vorsichtshalber berichtigte UStVA abgeben?
Gestern war in einem anderen Fall ein Bearbeiter etwas ungehalten, als �13b Ums�tze erst in der Jahreserkl�rung erkl�rt wurden und nicht in den UStVA. Ich bef�rchte, dass da auch noch was nach kommt.


RE: ig. Erwerb - zaunkönig - 06.02.2012 14:59

Hallo,

Die Tatsache, dass keine steuerliche Auswirkung stattfindet, liegt an der Systematik. Der Straftatbestand bleibt erf�llt.

Nehmen wir die Ums�tze nach � 13b als Beispiel:

Steuerschuldner ist der Leistungsempf�nger. Hier ist geregelt, wann er die Leistungen zu melden hat.
Ob er gegebenenfalls tats�chlich Vorsteuer beanspruchen darf und kann, h�ngt von weiteren Voraussetzungen f�r ihn selbst ab, die erf�llt sein m�ssen (Stichwort � 14 UStG).
Mangelt es an den Erf�llungsvoraussetzungen, dann hat er keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug und schuldet die Umsatzsteuer f�r den Leistenden trotzdem.

Gegebenenfalls geht die Leistungspflicht sogar auf den Leistungsempf�nger �ber, weil der Leistende selbst seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, nachgekommen ist oder nachkommen kann.

Und nicht zu vergessen die Tatbest�nde, die zu einem nachtr�glichen Vorsteuerabzugsausschluss f�hren k�nnen (z.B. Insolvenzf�lle).


Also grunds�tzlich in dem Zeitraum anmelden, wo die Leistung auch anzumelden w�re.


RE: ig. Erwerb - tolledeu - 14.02.2012 12:55

schau Dir auch mal folgenden Beitrag an:

hier klicken

und mal den � 370 AO Abs. 6 lesen und dem Mandanten geben.