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Anrechnungsverf�gung unter dem Vorbehalt des Widerrufs - Druckversion

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Anrechnungsverf�gung unter dem Vorbehalt des Widerrufs - frankts - 07.03.2012 12:52

Bei uns trudeln jetzt Einkommensteuerbescheide dem Zusatz "die Anrechnungsverf�gung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. � 120 Abs. 2 Nr. 3 AO" ein. Das geht ja wohl auf das BFH-Urteil VII R 55/10 vom 25.10.2011 zur�ck. Ich kann jetzt weder aus dem Gesetz noch aus der Kommentierung herauslesen, wie lange dieser Vorbehalt wirkt. Als wenn da wieder ein St�ck mehr auf uns zukommt, was es zu �berwachen gilt. Oder sollte man jetzt gegen jeden betreffenden Bescheid in diesem Punkt Einspruch einlegen? Irgendwie kommt mir das wie ein Fass ohne Ende (=Boden) vor, weil ich einfach keinen Schlu�strich f�r diesen Vermerk sehen kann.
Habt Ihr schon Gedanken dazu gemacht?
frankts


RE: Anrechnungsverf�gung unter dem Vorbehalt des Widerrufs - zaunkönig - 08.03.2012 08:48

Hallo,

die Verf�gung d�rfte doch nur solange gelten, wie keine Zahlungsverj�hrung eingetreten ist. Damit w�re nach 5 Jahren Schluss.


RE: Anrechnungsverf�gung unter dem Vorbehalt des Widerrufs - Eisvogel - 08.03.2012 09:10

Hallo,
mir sind solche Bescheide bislang noch nicht untergekommen. Ich wei� auch nicht wozu ein solcher Votbehalt gut sein soll, geschweige denn, ob er �berhaupt zul�ssig ist.
Haufe Kommentar Schwarz:
Ein Widerruf ist, im Gegensatz zur R�cknahme, nur mit Wirkung f�r die Zukunft m�glich; die Finanzbeh�rde kann ihm unter keinen
Umst�nden r�ckwirkende Kraft beilegen. Widerrufen werden k�nnen daher nur Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. � 118 Rz.
14), wie z. B. die Stundung, nicht dagegen Verwaltungsakte, die ihre Wirkungen in einem einmaligen Akt in der Vergangenheit entfalten(vgl. � 130 Rz. 31; BFH v. 7.3.1967, VII 63/63, BStBl III 1967, 381). Dies gilt auch f�r rechtm��ig belastende Verwaltungsakte;
diese k�nnen nicht widerrufen werden, wenn sie ihre Wirkung (z. B. Entstehen der Belastung) nur in der Vergangenheit entfalten.
Vgl. Rz. 5. M�glich ist bei solchen Verwaltungsakten mit punktueller Wirkung in der Vergangenheit (im Gegensatz zur Dauerwirkung)
nur eine R�cknahme (mit Wirkung f�r die Vergangenheit), die nach � 130 nur bei rechtswidrigen Verwaltungsakten m�glich
ist.



RE: Anrechnungsverf�gung unter dem Vorbehalt des Widerrufs - frankts - 08.03.2012 11:05

Jetzt kam ein Bescheid mit folgendem Hinweis:
Der Vorbehalt des Widerrufs .... (BMF Schreiben vom 30.1.2012, BStBL I S. 149
darin hei�t es:
"4. Widerrufsvorbehalt
Anrechnungsverf�gungen gegen�ber Ehegatten sind unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Solange die Beistellung dieses Widerrufsvorbehalts noch nicht automationsgest�tzt erfolgt, ist ein Widerrufsvorbehalt in folgenden F�llen personell anzuordnen:
der Erstattungsanspruch (mindestens) eines Ehegatten wurde abgetreten, verpf�ndet oder gepf�ndet,
das Finanzamt rechnet mit Abgabenr�ckst�nden (mindestens) eines Ehegatten auf oder nimmt eine Verrechnung vor,
es ist bekannt oder zu erwarten, dass die Ehegatten �ber die Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen unterschiedlicher Auffassung sind, oder
das Finanzamt sieht anderweitige Risiken f�r Steuerausf�lle aufgrund von Streitigkeiten �ber die Zurechnung oder Anrechnung von Steuerzahlungen."
Erg�nzt wird alles durch eine Verf�gung vom 10.02.2012 des Bayerischen Landesamt f�r Steuern,�S-0160 1.1-1/4 St42, die nur die getrennte Veranlagung zum Inhalt hat.

Der Vermerk war bisher bei Bescheiden bei Zusammenveranlagung.
Ob die Zahlungsverj�hrung durch den Vermerk umgegangen werden soll, erscheint im Hinblick auf den Fall des zitierten Urteils am ehesten wahrscheinlich. Bin etwas ratlos.
frankts


RE: Anrechnungsverf�gung unter dem Vorbehalt des Widerrufs - Petz - 18.03.2012 13:15

Ich muss zugeben, dass ich mich bisher damit nicht ausreichend besch�ftigt habe, aber unseren Informationen zufolge soll das alleine damit zusammenh�ngen, dass der AEAO zu � 37 Nr. 2 AO ge�ndert wurde und mit dem dazu geh�rigen BMF-Schreiben.

Es soll also nur dann in Frage kommen, wenn Ehegatten eine Aufteilung der Erstattung beantragen.

AEAO:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/013__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

BMF-Schreiben:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/019__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf