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500 Euro-Grenze bei Bauleistungen - Druckversion

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500 Euro-Grenze bei Bauleistungen - phönix - 09.10.2013 11:55

Nach Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 EUR überschreitet.

Immer wieder kommt es vor, dass Baudienstleister auch bei Rechnungen unter 500 Euro §13B angewendet wissen wollen und in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen erscheint der Satz auf der Rechnung: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Wie handhabt ihr das bei den Leistungsbeziehern? Bezieht Ihr hier die Rechnungsbeträge in die Versteuerung nach Paragraph 13 B ein? oder wird der Aufwand mit 0 % Vorsteuer gebucht?


RE: 500 Euro-Grenze bei Bauleistungen - höfner501 - 09.10.2013 12:36

wir buchen das dann auch als 13b, sag ich jetzt mal so


RE: 500 Euro-Grenze bei Bauleistungen - tosch - 09.10.2013 13:23

Buchen wir auch als 13b


RE: 500 Euro-Grenze bei Bauleistungen - ecro - 09.10.2013 13:34

Klar als 13b.

Aber am Ende ist es doch das Problem des Leistenden.


RE: 500 Euro-Grenze bei Bauleistungen - Dragon - 09.10.2013 14:38

(09.10.2013 13:34)ecro schrieb:  Klar als 13b.

Aber am Ende ist es doch das Problem des Leistenden.

Nö!

Hier greift doch dann sicherlich A 13b.8 UStAE (Vereinfachungsregel), weil sich beide darüber einig waren.


RE: 500 Euro-Grenze bei Bauleistungen - ecro - 09.10.2013 15:25

(09.10.2013 14:38)Dragon schrieb:  
(09.10.2013 13:34)ecro schrieb:  WEIL sich beide darüber einig waren.


Klar :-)