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Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage - Oliver Thomas - 09.12.2015 10:52 Hallo zusammen, ich habe gerade einen Fall, der mir ein wenig Kopfschmerzen bereitet. Sachverhalt: A+B (Eheleute) vermieten als Gemeinschaft ein großes Bürogebäude in München an Drittmieter und die Z GmbH. Beteiligte der Z-GmbH sind bis 2011 A + C zu jeweils 50%. In 2011 überträgt C seine 50% auf B. Somit ist hier grundsätzlich eine personelle Verflechtung gegeben. Die Z GmbH wiederum vermietet seit ca. einem Jahrzehnt (also schon vor der Übertragung) sämtliche Räumlichkeiten mit einem Aufschlag von 5% an Drittmieter weiter. Grund für dieses Konstrukt ist, dass die Bank die Tilgungen sehr hoch angesetzt hat und somit etwas Geld vor der Bank in Sicherheit gebracht werden sollte. Dieses ehrlich gesagt etwas ungünstige Konstrukt (gewerbesteuerlich nur anteilig zu berücksichtigende Mietaufwendungen) wurde bis 2014 beibehalten. Ab 2014 beschränkt sich die Z GmbH wieder auf Ihren Zweck, nämlich die Verwaltung von Objekten. Die Z-GmbH sitzt uns saß nie im besagten Bürogebäude. Sie hat einen eigenen Sitz und Räumlichkeiten mehrere Kilometer entfernt. im Rahmen einer BP dieses im Umfang nicht unerheblichen Mandats stellt die Betriebsprüferin nun fest: Betriebsaufspaltung, da personelle und sachliche Verflechtung. Das Bürogebäude ist wesentliche Betriebsgrundlage. Ich habe nun die halbe Nacht gelesen. Das Problem hierbei ist, dass natürlich 99,99% sämtlicher Streitigkeiten beinhalten, dass die fragliche Firma auch an diesem Ort sitzt und die Räumlichkeiten eigenbetrieblich nutzt. Bezüglich einer reinen Durchreichung habe ich ein einziges Urteil gefunden, welches irgendwie in diese Richtung geht: FG Düsseldorf 14-K-2480/05-F. Hier wird die wesentliche Betriebsgrundlage verneint. Liebe Grüße RE: Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage - showbee - 09.12.2015 12:49 Die Z-GmbH ist doch Gewerbebetrieb kraft Rechtsform; deren Betrieb liegt in der Vermietung der Räumlichkeiten. Also kann man hier durchaus eine Aufspaltung annehmen. RE: Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage - Oliver Thomas - 09.12.2015 13:16 Entscheidend dürfte sein, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt. Kann diese ohne eigenbetriebliche Zwecke überhaupt entstehen? Es lag ja von Anfang bis Ende ausschließlich eine Weitervermietung vor. Ähnlich dem Urteil FG Düsseldorf 14-K-2480/05-F. Allerdings sind hier weder A+B irgendwie mit den Drittmietern verbandelt. Zudem: Satzungszweck ist nicht die Vermietung von Objekten. Diese Übergangslösung wurde nur aus der Not heraus geboren (Bank) RE: Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage - showbee - 09.12.2015 14:48 Der tatsächliche Betrieb war die Vermietung des Gebäudes, dieser Betrieb gilt wegen der Rechtsform als Gewerbebetrieb. Das Gebäude war auch wesentliche Grundlage für die Vermietung der Z-GmbH, oder? BFH, Urteil vom 18.06.2015, IV R 12/13, BFH/NV 2015, 1401 Zitat:b) Nach diesen Grundsätzen stellt das von der Klägerin der Y GmbH überlassene Grundstück eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage bei der Y GmbH dar. RE: Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage - Oliver Thomas - 09.12.2015 15:53 Vielen Dank für dieses Urteil, das kannte ich noch nicht. So wie ich das verstehe ist in diesem Fall der einzige Gegenstand des Unternehmens auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Bei der Z-GmbH ist der Hauptgegenstand die Verwaltung von Gebäuden (die nicht angemietet wurden). Die Vermietung ist wirtschaftlich von untergeordnetem Rang. Ich bin gespannt in welche Richtung das Schiff segelt ![]() RE: Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage - showbee - 09.12.2015 16:38 Du darfst den "eingetragenen Unternehmensgegenstand" nicht überbewerten; es kommt auf die tatsächliche Tätigkeit der Z-GmbH an. Ist diese längere Zeit als Vermieterin aktiv, ist dies ihr Unternehmensgegenstand. Dann ist ggf. die HR-Eintragung fehlerhaft, das hilft dir aber nicht. Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage - Oliver Thomas - 09.12.2015 17:51 Ich will das jetzt nicht werten. Irgendwie will mir das nicht als richtig in meinen Kopf. Ich sehe bei einer klassischen Betriebsaufspaltung das, was sie eben zu 99,99% ausmacht. Beispiel Kino, Fabrikhalle etc. Nicht aber bei einer wirtschaftlich untergeordneten Nebentätigkeit. Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage - limo - 14.12.2015 20:05 Was macht denn die GmbH als Haupttätigkeit? Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage - showbee - 14.12.2015 21:22 (09.12.2015 17:51)Oliver Thomas schrieb: Ich will das jetzt nicht werten. Aber es ist doch die Haupttätigkeit der GmbH, dieses Grundstück (weiter)zuvermieten. RE: Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage - Oliver Thomas - 18.01.2016 20:52 Die Haupttätigkeit der GmbH liegt, wie ich schon schrieb in der Verwaltung von Grundstücken. Die Weitervermietung hat wirtschaftlich untergeordneten Rang. |