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R�cknahme Verwaltungsakt - Druckversion

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R�cknahme Verwaltungsakt - Opa - 03.06.2008 12:47

Gerade einen Brief bekommen:

"Sehr ge...
mit gleicher Post oder an einem der n�chsten Tage wird Ihnen ein Bescheid �ber die Festsetzung der ESt f�r den VZ 2007 zugehen. Dieser Bescheid ist unwirksam, weil seine Bekanntgabe nicht gewollt war. Die Versendung konnte aber leider aus techn. Gr�nden nicht mehr aufgehalten werden.
MfG"

Ist sowas �berhaupt m�glich bzw. wie ist sowas �berhaupt m�glich, da� soetwas passiert? Soetwas hatte ich noch gar nicht. R�cknahme des Verwaltungsaktes vor Bekanntgabe. >kopfsch�ttel<


RE: R�cknahme Verwaltungsakt - Hans-Christian - 03.06.2008 13:07

Opa schrieb:Gerade einen Brief bekommen:

"Sehr ge...
mit gleicher Post oder an einem der n�chsten Tage wird Ihnen ein Bescheid �ber die Festsetzung der ESt f�r den VZ 2007 zugehen. Dieser Bescheid ist unwirksam, weil seine Bekanntgabe nicht gewollt war. Die Versendung konnte aber leider aus techn. Gr�nden nicht mehr aufgehalten werden.
MfG"

Ist sowas �berhaupt m�glich bzw. wie ist sowas �berhaupt m�glich, da� soetwas passiert? Soetwas hatte ich noch gar nicht. R�cknahme des Verwaltungsaktes vor Bekanntgabe. >kopfsch�ttel<
Ist bekannt. Nichts Neues.


RE: R�cknahme Verwaltungsakt - Dragon - 03.06.2008 13:29

kommt in Berlin auch schon mal vor.

Ciao Dragon


RE: R�cknahme Verwaltungsakt - Kiharu - 03.06.2008 13:55

Opa, dies stellt keine R�cknahme eines Verwaltungsaktes dar, sondern schlicht und ergreifend die Aufgabe des Bekanntgabewillens.

Hintergrund: Wenn der Bearbeiter veranlagt und das Kn�pfchen f�r die Freigabe des Steuerbescheides dr�ckt, dauert es noch ein paar Tage (von Land zu Land unterschiedlich) bis der Bescheid per Zentralversand (meist) versendet wird. Wenn nun in der Zwischenzeit etwas passiert und daher der Bescheid falsch ist aber leider nicht mehr aufzuhalten, dann geht dieses kleine Formschreiben raus und damit gilt der Steuerbescheid als nicht bekannt gegeben.


RE: R�cknahme Verwaltungsakt - Opa - 03.06.2008 14:07

Mag ja alles richtig sein, aber irgendwie erinnert mich das an Adenauer: "Was k�mmert mich mein Geschw�tz von gestern".Big Grin
Wenn sich nachtr�glich etwas �ndert, kann der Bescheid ja ge�ndert werden. Aber mich macht heute die Hitze und diese bl�de Kuh von Claudia fertig.


RE: R�cknahme Verwaltungsakt - zaunkönig - 03.06.2008 14:30

Hallo,

lass Dich von der nicht �rgern. Ich �rger mich auch nicht, sondern am�siere mich �ber die Starrsinnigkeit und Unbelehrbarkeit.
Hat mich zwar ein paar Stunden Schlaf gekostet, aber ich habe die Zeit auch anderweitig genutzt - und bin jetzt noch ein St�ck wohlhabender!


Mal so zum Verst�ndnis: R�cknahme oder Widerruf?

R�cknahme w�re doch ein unrechtm��iger Verwaltungsakt und Widerruf ein rechtm��iger Verwaltungsakt, oder?

Dann w�re gegebenenfalls beim Widerruf zu pr�fen, ob ein beg�nstigender Verwaltungsakt ergeht. Der kann nicht widerrufen werden.

Oder bin ich jetzt komplett auf dem falschen Dampfer?


RE: R�cknahme Verwaltungsakt - Petz - 03.06.2008 15:14

Opa schrieb:Wenn sich nachtr�glich etwas �ndert, kann der Bescheid ja ge�ndert werden.

Nein, kann es eben nicht, jedenfalls nicht von FA-Seite aus.

Und da in den EOSS-L�ndern die Bescheide (in der Regel) zentral versendet werden, hat der Bearbeiter keine M�glichkeit mehr ihn anzuhalten.

Daher der Brief �ber die Aufgabe des Bekanntgabewillens, ist AO-rechtlich so abgesegnet.

zaunk�nig schrieb:Mal so zum Verst�ndnis: R�cknahme oder Widerruf?

R�cknahme w�re doch ein unrechtm��iger Verwaltungsakt und Widerruf ein rechtm��iger Verwaltungsakt, oder?

Dann w�re gegebenenfalls beim Widerruf zu pr�fen, ob ein beg�nstigender Verwaltungsakt ergeht. Der kann nicht widerrufen werden.

Oder bin ich jetzt komplett auf dem falschen Dampfer?
Das ist eine andere Baustelle, hat mit dieser nichts zu tun.


RE: R�cknahme Verwaltungsakt - Kiharu - 03.06.2008 16:40

Hallo Zaunk�nig,
R�cknahme oder Widerruf, diese Frage stellt sich hier wirklich nicht. Es kann ja nur etwas widerrufen oder zur�ckgenommen werden, was wirksam bekannt gegeben ist.

Eine R�cknahme oder ein Widerruf setzt einen zuvor wirksamen VA voraus. VAs werden wirksam, wenn sie wirksam bekanntgegeben worden (mit Willen der Beh�rde) und nicht nichtig sind.

Das Schreiben, welches Opa bekommen hat, setzt also schon viel fr�her an, indem es bereits eine wirksame Bekanntgabe verhindert.

Hoffe, ich habe mich jetzt noch verst�ndlich ausgedr�ckt.


RE: R�cknahme Verwaltungsakt - Catja - 03.06.2008 16:48

Zur Aufgabe des Bekanntgabewillens: AEAO zu $ 124 Nr. 1, 2. Absatz (sorry, mein H�ndi kann kein Paragraphen-Zeichen).

Gru�


RE: R�cknahme Verwaltungsakt - Opa - 03.06.2008 17:09

Nee klar, aber das Dollarzeichen. Big GrinTongue

Trotzdem Danke.