Steuerberater
Grunderwerbsteuer - Druckversion

+- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb)
+-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1)
+--- Forum: Sonstige Steuern (/forumdisplay.php?fid=23)
+--- Thema: Grunderwerbsteuer (/showthread.php?tid=728)



Grunderwerbsteuer - Clematis - 18.07.2008 10:56

...nicht mein Spezialgebiet, muss ich zugeben.

Wie ist denn das, �bergabe eines LuF-Betriebes gg Wohnrecht und Rentenzahlung unter Angeh�rigen (nicht gerade Linie).
Die Grunderwerbsteuerstelle behauptet nun, die Rente w�re grunderwerbsteuerpflichtig?!
Ich dachte bisher, bei einer �bergabe gegen Versorgungsleistungen entsteht genau KEINE Gegenleistung?!

Das FA sagt, es handelt sich um eine Schenkung gegen Auflage (Rente), wobei die Auflage grunderwerbsteuerpflichtig ist, sofern sie bei der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. (� 3 Nr. 1 GrewStG).

Ja aber bei der Berechnung der Schenkungsteuer wird die Versorgungsleistung doch gerade NICHT abgezogen?

Ich war zwar gestern auf dem Volksfest im Nachbarort, bin aber nicht so in den Masskrug gefallen...


RE: Grunderwerbsteuer - Catja - 18.07.2008 11:12

Leitsatz 2 aus BFH-Urteil vom 29.1.1992, II R 41/89:

"Grunderwerbsteuer f�llt auch nicht teilweise an hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem bei der Schenkungsteuer (unter Ber�cksichtigung des $ 16 BewG) anzusetzenden Wert der Auflage und deren bei der Grunderwerbsteuer ma�geblichen Wert, bei dessen Ermittlung gem�� $ 17 Abs. 3 Satz 2 BewG $ 16 keine Anwendung findet."


RE: Grunderwerbsteuer - Clematis - 21.07.2008 13:17

Hallo Catja!

Danke, das war wenn ichs richtig verstehe (was bei mir derzeit nicht ganz so sicher ist-hier ist Land unter, beruflich wie privat) war das genau das, was ich gesucht habe!


RE: Grunderwerbsteuer - Clematis - 05.08.2008 08:56

Die haben scheinbar noch nichts von � 25 ErbStG geh�rt.
Die behaupten, der Beschenkte w�re hier ja nur um den Wert - Wert Rentenzahlung bereichert, daher ist der Wert der Auflage grunderwerbsteuerpflichtig?!
Die machen mich irre!


RE: Grunderwerbsteuer - tolledeu - 05.08.2008 10:18

Hallo,

ich habe mal in meinen Unterlagen gebl�ttert und folgendes gefunden:

4. Unentgeltliche Grundst�cks�bertragungen mit Nie�brauchsbestellungen
4.2 Schenkung unter Auflage: Wert der Auflage ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit

Ist eine Auflagenschenkung zu bejahen, so ist der Erwerb im Wert der Auflage nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
� Rechtsgrundlage � 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG

Zivilrechtlich ist eine Schenkung unter Auflage eine unentgeltliche Zuwendung mit einer Nebenbestimmung dahingehend, dass der Empfangende zu einer Leistung aus dem Wert des Zuwendungsgegenstands verpflichtet ist.
� Rechtsgrundlage �525 BGB

Im Gegensatz hierzu sind Auflagen grunderwerbsteuerrechtlich Gegenleistungen, soweit sie die Berechnung mindern.
� Literatur
Boruttau, Komm. zum GrEStG, 15. Aufl. 2002, � 3 Rz. 241

Im Schenkungsteuerrecht wird zwischen Leistungsauflagen einerseit und Nutzungs- und Duldungsauflagen andererseit unterschieden, also dahingegend, ob Aufwendungen vom Empf�nger zu erbringen sind oder nicht.

4.2.1 Leistungsauflagen unterliegen der Grunderwerbsteuer

Diese Arten von Auflagen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Bedachte unabh�ngig von dem geschenkten Gegenstand eine Sachleistung aus seinem pers�nlichen Verm�gen zu erbringen hat. Schenkungsteuerlich tritt beim Bedachten keine Bereicherung in H�he der Auflage ein. Somit unterliegt diese Leistungsauflage der Grunderwerbsteuer .
Leistungsauflagen sind z.B. Rentenzahlungen , Gleichstellungsgelder und Schuld�bernahmen. Bemessungsgrundlage ist dabei der Wert der Leistungsauflage.

4.2.2 Nutzungs- oder Duldungsauflage kann von der Grunderwerbsteuer befreit sein

In diesen F�llen obliegt dem Beschenkten keine Leistungsverpflichtung, sondern er muss dem Schenker eine Nutzung einr�umen bzw. eine solche dulden. Dazu geh�ren z.B. Wohnrechte und vorbehaltene Nutzungen.
Dies bedeutet grunds�tzlich eine Einschr�nkung der Bereicherung: der Beschenkte erh�lt zum Beispiel das Grundst�ck geschenkt, kann es jedoch nicht nutzen, da sich der Schenker den Nie�brauch vorbehalten hat.
Schenkungssteuerlich kann diese Einschr�nkung der Bereicherung durch den Abzug einer Last ber�cksichtigt werden, soweit dies nicht nach � 25 Abs.1 Satz 1 ErbStG ausgeschlossen ist.
Grunderwerbsteuerlich hat dies zur Folge, dass solche Auflagen von der Grunderwerbsteuerbefreiung erfasst werden, die nach � 25 ErbStG nicht bei der Schenkungsteuer abziehbar sind.
� Rechtsgrundlage � 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG

Somit wird der Wert des Nie�brauchs nicht der Besteuerung als Gegenleistung i.S. des � 8 Abs. 1 GrEStG unterworfen. Denn insoweit kann der einger�umte Nie�brauch nicht nach � 25 ErbStG abgezogen werden. Dies gilt aber nur, wenn der Nie�brauch dem Schenker oder dessen Ehegatten einger�umt wird. Wird er gegen�ber einer anderen Person einger�umt, kann er bei der Schenkungsteuer abgezogen werden. Es f�llt dann in diesem Umfang Grunderwerbsteuer an.

�bersteigt der bei der Grunderwerbsteuer anzusetzende Wert der Nutzung (keine Beschr�nkung des Jahreswerts, � 17 Abs. 3 BewG ) den bei der Schenkungsteuer ma�geblichen Wert (� 16 BewG ), f�llt auch keine teilweise Grunderwerbsteuer hinsichtlich der H�he des unterschiedlichen Wertansatzes an.
� Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 29.01.1992 II R 41/89, BStBl II 1992, 420

LG T.D.