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Aktivierung Lebensversicherungsanspruch - PiranhaVS - 15.10.2008 11:51 Hallo habe einen etwas komischen Fall und meine zumindestens auf dem richtigen Weg zu sein: Familien GmbH besteht aus Vater 35%, Sohn 1 30%, Sohn 2 30% und einem Fremden zu 5 %. Auf das Leben dieses Gesellschafters (versicherte Person) schliesst die GmbH eine Lebensversicherung ab. Bezugsberechtigter ist die GmbH. Hintergrund: Die GmbH will f�r den Fall ger�stet sein, dass der Gesellschafter stirbt und die Erben die Hand aufhalten. Meiner Meinung nach sind die laufenden Zahlungen des Beitrages Betriebsausgabe. Auf der anderen Seite m�sste der Anspruch gegen�ber der Versicherung in H�he des aktuellen R�ckkaufwertes auch aktiviert werden. So sehe ich dies jedenfalls... Irgendwie bringen mich ungew�hnliche Gestaltungen immer irgendwie aus der Bahn :-( RE: Aktivierung Lebensversicherungsanspruch - showbee - 15.10.2008 12:30 ich seh da keinen Unterschied zu Pensionsverpflichtungs-R�ckdeckungsversicherungen... oder? Dazu BFH Urt. vom 09.08.2006 - I R 11/06: "Die R�ckdeckung einer Pensionsverpflichtung des Arbeitgebers dient dazu, die Erf�llbarkeit der gegebenen Pensionszusage bei Erreichen des Pensionsalters sowie bei vorzeitigen Versorgungsf�llen wie Invalidit�t oder Tod des Aktiven sicherzustellen. Ein dahin gehender Anspruch auf R�ckdeckung (Erstattung) zu leistender Renten ist als Forderung (� 194 des B�rgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) gegen den Versicherer zu bilanzieren (� 246 Abs. 1 HGB) und unter den sonstigen Verm�gensgegenst�nden des Umlaufverm�gens i.S. des � 266 Abs. 2 B II 4 HGB auszuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Entscheidungen vom 25. Februar 2004 I R 54/02 (BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654) und vom 25. Februar 2004 I R 8/03 (BFH/NV 2004, 1234). Allerdings sind "Gewinne" gem�� � 252 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz HGB bilanziell nur zu ber�cksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind; dies betrifft auch Forderungen. Eine Forderung ist daher nur zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die f�r ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Gesch�ftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der k�nftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (st�ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349, m.w.N.; vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786; Schreiber in Bl�mich, � 5 EStG Rz. 481). Diese Voraussetzungen liegen bei dem vorliegend streitigen Anspruch der Kl�gerin auf R�ckdeckung der von ihr zugesagten Witwenversorgung vor. Dieser Anspruch gegen den Versicherer war an den ma�gebenden Bilanzstichtagen rechtlich bereits entstanden, insbesondere war er entgegen der Auffassung der Kl�gerin nicht i.S. des � 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt, was seiner Aktivierbarkeit entgegenstehen k�nnte (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594)." Mfg showbee |