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Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung - Druckversion

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Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung - meyer - 15.10.2008 18:44

Habe auch mal eine Sache, zu der ich gerne mal ein paar Meinungen h�ren w�rde:

Fall:

Privatmann A erwirbt, sagen wir mit AK von 10% des Nennbetrages eine nur bedingt werthaltige, nicht verbriefte Forderung. Diese befinde sich unstreitig im Privatverm�gen. Ebenso seien keine Sonderprobleme mit VGA oder �hnlichem gegeben.

In der Folge erholt sich der Schuldner (worauf A gesetzt hat) und begleicht die Forderung in voller H�he.

Steuerliche Folgen f�r A durch die R�ckzahlung und damit Realisierung des Unterschiedsbetrags?

Meine bisherigen Thesen:

1. Bei Erwerb bis 2008 keine steuerliche Erfassung, da ein Verm�genszuwachs auf der privaten Verm�gensebene vorliegt.

2. Eine R�ckzahlung ist zudem kein Ver�u�erungsvorgang. Selbst bei Realisierung innerhalb eines Jahres nach Erwerb daher kein � 23 EStG a. F.

3. Gleicher Vorgang ist steuerpflichtig nach � 20 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n. F, sofern die Forderung nach dem 31.12.2008 erworben wurde (wegen Anwendungsregelung in � 52a EStG).

Gegenstimmen?


RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung - showbee - 16.10.2008 08:07

Hallo Meyer,

ja, das ist wohl das richtige Ergebnis. Der alte � 23 hat es nicht erfasst, � 20 Abs. 2 nun doch. Die Ver�u�erung fr�her war eben "enger" und ist nun durch � 20 Abs. 2 S. 2 EStG und dessen Fiktionen von Ver�usserungen weiter geraten.

Den � 52a Abs. 10 EStG hab ich nun nicht genau gecheckt, der ist mir zu lang :-)

der

showbee


RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung - phönix - 16.10.2008 09:23

meyer schrieb:1. Bei Erwerb bis 2008 keine steuerliche Erfassung, da ein Verm�genszuwachs auf der privaten Verm�gensebene vorliegt.

2. Eine R�ckzahlung ist zudem kein Ver�u�erungsvorgang. Selbst bei Realisierung innerhalb eines Jahres nach Erwerb daher kein � 23 EStG a. F.

3. Gleicher Vorgang ist steuerpflichtig nach � 20 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n. F, sofern die Forderung nach dem 31.12.2008 erworben wurde (wegen Anwendungsregelung in � 52a EStG).

Gegenstimmen?

Keine Gegenstimme.
Exakt gleichen Fall habe ich mit exakt gleichem Ergebnis vor einigen Monaten so gel�st.


RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung - Kiharu - 16.10.2008 09:32

Ich habe mich gestern abend dumm und d�sig gesucht. Prinzipiell stimme ich Dir auch zu, nur hinsichtlich 2008 und des � 52a Abs. 10 EStG bin ich mir nicht sicher, ob es wirklich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung ankommt oder auf den Zeitpunkt der "Ver�u�erung" und ich tendiere hier nach � 52a Abs. 10 Satz 9 EStG zum Zeitpunkt der Ver�u�erung. Bin mir aber ehrlich gesagt nicht sicher.


RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung - showbee - 16.10.2008 09:42

Vermute: Satz 6

"� 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember
2008 zuflie�ende Kapitalertr�ge aus der Ver�u�erung sonstiger Kapitalforderungen
anzuwenden."


RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung - Kiharu - 16.10.2008 09:46

Ja, sorry, den meinte ich. Aber w�rde das nicht bedeuten, dass nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbes der Forderung sondern auf den Zeitpunkt der "Ver�u�erung" ankommt?


RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung - showbee - 16.10.2008 10:57

Jepp...


RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung - Kiharu - 16.10.2008 11:00

Zitat:3. Gleicher Vorgang ist steuerpflichtig nach � 20 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG n. F, sofern die Forderung nach dem 31.12.2008 erworben wurde (wegen Anwendungsregelung in � 52a EStG).

Das heisst dann aber, dass diese Aussage so nicht Bestand haben kann.


RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung - phönix - 16.10.2008 17:21

showbee schrieb:Vermute: Satz 6

"� 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember
2008 zuflie�ende Kapitalertr�ge aus der Ver�u�erung sonstiger Kapitalforderungen
anzuwenden."

O.K. - also Zufluss!!! Nochmaliges Lesen des Gesetzes schadet nichts.

Was ich aber damals nicht l�sen konnte, war die Frage, ob die Versteuerung ab 2009 in die Abgeltungssteuer rutscht, oder die Ertr�ge doch der individuellen Besteuerung unterliegen. Kann mir hier jemand auf die Spr�nge helfen?


RE: Ertrag aus R�ckzahlung von unter Nennwert erworbener Forderung - showbee - 16.10.2008 17:53

� 32a Abs. 2 Nr. 1 EStG ist die L�sung: keine Abgeltungsteuer, wenn die Konditionen a-c) zutreffend sind.

"Absatz 1 (Abgeltungsteuer!) gilt nicht
1. f�r Kapitalertr�ge im Sinne des � 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7 (DA IST ER!!!),
a) wenn ...,
b) wenn ... oder
c) soweit ...."

... hab mal mit Absicht ... gesetzt, weil dass muss man selbst lesen :-)