Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen Berich
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Gestern, 10:57
Beitrag: #1
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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen Berich
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Nichtabgabe Steuererklärungen zu Veranlagungssteuern): Berichtigungszeitraum
Guten Morgen, ich muss mich mit dem Thema Steuerhinterziehung und Selbstanzeige befassen und bin hinsichtlich der Ermittlung des Berichtigungszeitraums etwas verwirrt. Vielleicht kann mich hier jemand in die Spur bringen. Der Beginn des Berichtigungszeitraums ist kein Problem. Ich frage mich aber bis zu welchem Veranlagungszeitraum in Gegenwart bzw. naher Vergangenheit Steuerklärungen für eine wirksame, d.h. vollständige, strafbefreiende Selbstanzeige zu Veranlagungssteuern eingereicht werden müssen (§ 371 (1) S. 2 AO: „Die Angaben müssen zu allen … Steuerstraftaten … erfolgen“). Da es um „Steuerstraftaten“ geht, die, meine ich, dann auch vollendet sein müssen, dürfte – solange kein Bescheid (Schätzungsbescheid) für ein Veranlagungsjahr (z.B. Jahr 02) vorliegt und soweit die Veranlagungsarbeiten des Finanzamts für dieses Jahr (02) noch nicht (im Wesentlichen) abgeschlossen sind – das Veranlagungsjahr (02) noch nicht zum Berichtigungszeitraum gehören. D.h., dass es dann für die wirksame Selbstanzeige genügen würde, die ausstehenden Steuererklärungen bis einschließlich des Veranlagungsjahres 01 nachzuholen. Ist das richtig? Demnach würde es keine Rolle spielen, wenn die gesetzliche oder eine behördliche (Vorabanforderung) Abgabefrist nicht eingehalten wurde. Ist das richtig? (Die Überlegung ist natürlich nur relevant, sofern Steuern in 01 und/oder 02 überhaupt verkürzt wurden, d.h. die tatsächlichen Steuern höher sind als die festgesetzten Vorauszahlungen) |
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