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Nachtr�gliche Vorauszahlungen � 37 Abs. 5 EStG
23.02.2009, 18:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.02.2009 19:52 von meyer.)
Beitrag: #1
Nachtr�gliche Vorauszahlungen � 37 Abs. 5 EStG
Ich habe mal wieder ein vielleicht banales Problem.

Durch das JStG 2009 ist der Mindestbetrag f�r eine nachtr�gliche Erh�hung von Vorauszahlungen nach � 37 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 EStG von 2.500 EUR auf 5.000 EUR verdoppelt worden.

Hatte ich bisher, ohne gro� nachzudenken so verstanden, als gelte dies ab 01.01.2009 (so auch die Angaben in mindestens einem der mir zug�nglichen elektronischen Gesetzestexte).

Jetzt erz�hlt mir ein FA-Beamter, dies gelte erst ab Veranlagungszeitraum 2009 (soweit korrekt, siehe � 52 Abs. 1 EStG), dies bedeute hier konkret, dass das erstmals auf nachtr�gliche VZ f�r 2009 anzuwenden sei.

Vom Gesetzeswortlaut k�nnte das so hinkommen. Ist aber nat�rlich nicht die von mir gew�nschte L�sung.

Daher meine Frage: Ist diese Anwendungsregelung eindeutig? Das w�rde ja dazu f�hren, dass bei gleichzeitiger Anpassung f�r 2008 (nachtr�glich) und f�r 2009 � 37 Abs. 5 EStG in einem Teilsatz in der aktuellen Fassung und im anderen in der Vorfassung anzuwenden w�re, da dort die Schwellenwerte sowohl f�r den aktuellen VZ wie auch f�r nachtr�gliche Anpassungen des fr�heren VZ genannt werden.

Vielleicht ist hier der Wunsch Vater meines Gedankens, aber w�re sch�ne, wenn man sich jetzt schon auf den neuen Schwellenwert berufen k�nnte.

Hat hierzu jemand etwas konkreteres beizusteuern?
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24.02.2009, 20:08
Beitrag: #2
RE: Nachtr�gliche Vorauszahlungen � 37 Abs. 5 EStG
Na dann versuch ich mich mal.

Leider muss ich da meinem Finanzamtskollegen zustimmen. Wenn n�mlich unser Gesetzgeber Ihre L�sung favorisiert h�tte, dann h�tte irgendwo im � 52 EStG sinngem�� gestanden:

Der � 37 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 ist erstmals auf alle nach dem 31.12.2008 festzusetzenden VZ anzuwenden.

Steht dort aber leider nicht. Da ist nach � 52 Abs. 1 EStG die Fassung leider erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Da die nachtr�gliche Erh�hung aber die VZ 2008 betreffen, kommen da noch die alten Grenzen zum Tragen.

Zitat:Das w�rde ja dazu f�hren, dass bei gleichzeitiger Anpassung f�r 2008 (nachtr�glich) und f�r 2009 � 37 Abs. 5 EStG in einem Teilsatz in der aktuellen Fassung und im anderen in der Vorfassung anzuwenden w�re, da dort die Schwellenwerte sowohl f�r den aktuellen VZ wie auch f�r nachtr�gliche Anpassungen des fr�heren VZ genannt werden.

Die Festsetzung der VZ f�r 2008 (nachtr�gliche Erh�hung) und die Anpassung der VZ 2009 stellen verfahrensrechtlich unterschiedliche Verwaltungsakte dar, welche lediglich auf einem Blatt Papier zusammengefasst sind und damit gleichzeitig ergehen. Jede Festsetzung ist jedoch f�r sich zu betrachten.

Und dann gilt eben f�r die Erh�hung der VZ 2008 der alte � 37 EStG und f�r die VZ 2009 der neue � 37 EStG.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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