Arbeitnehmerveranlagung
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30.04.2009, 15:48
Beitrag: #1
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Arbeitnehmerveranlagung
Hallo zusammen,
bin heute mit einem kollegen auf folgendes "Problem" gesto�en: Arbeitnehmer, LStKlasse I, keine weiteren Eink�nfte. Arbeitnehmer beantragt die Veranlagung zur Einkommensteuer gem. � 46 II Nr. 8 EStG. Die Erkl�rung wird veranlagt und der Bescheid ergeht mit einer Nachzahlung von � 50,00. Ist es m�glich, den Antrag auf Veranlagung nach Bescheidung zur�ckzuziehen? Ich bin selber hin und her gerissen: einseits will ich es bejahen, da die erkl�rung freiwillig abgegeben wurde. andererseits hab ich ja auch nen VA in der welt. in dem zeitraum zwischen abgabe und bescheidung habe ich kein f�r mich kein problem den antrag zur�ckzuziehen, aber wie sieht es danach aus? kann mich jemand erleuchten? am besten mit rechtsgrundlage zum nachvollziehen ![]() danke ![]() Ciao Tax "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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30.04.2009, 15:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.04.2009 15:56 von Opa.)
Beitrag: #2
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RE: Arbeitnehmerveranlagung
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kann die Veranlagung m.E. r�ckg�ngig gemacht werden. Hab ich auch schon mal gemacht, formloses Schreiben und gut. Bescheid wurde aufgehoben. Rechtsgrundlage m�sste ich suchen, oder es wurde damals auf "good will" gemacht.
Aber wo kommen dann eigentlich die 50,- Nachzahlung her? |
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30.04.2009, 17:00
Beitrag: #3
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RE: Arbeitnehmerveranlagung
Keine Ahnung, aber durch eine ungl�ckliche Zahlenkombi kann das schon passieren.
Hab den Antrag nach Bescheid auch schon zur�ckgezogen-problemlos. Rechtsgrundlage-keine Ahnung, m�sste ich raussuchen. ----------------- LG Clematis |
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30.04.2009, 17:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.04.2009 17:29 von Kiharu.)
Beitrag: #4
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RE: Arbeitnehmerveranlagung
Das ist kein ESt-Problem sondern ein AO Problem. Man hat die M�glichkeit innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen einfachen Antrag nach � 172 AO zu stellen, denn dieser deckt auch die Aufhebung von Steuerbescheiden . Oder man legt Einspruch ein, dann erfolgt die Aufhebung im Rahmen des Einspruchsverfahrens �ber � 367 AO. Allerdings eben nur, wenn tats�chlich eine Antragsveranlagung vorliegt.
Ich glaube ihr habt einfach den Wald vor lauter B�umen nicht gesehen. *grins* Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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30.04.2009, 18:19
Beitrag: #5
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RE: Arbeitnehmerveranlagung
Ja, ist so dunkel hier.
![]() Gewitter! |
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30.04.2009, 19:23
Beitrag: #6
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RE: Arbeitnehmerveranlagung
danke euch
![]() war tats�chlich so, dass wir den wald vor lauter b�umen nicht gesehen haben. ![]() "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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