PKH: Ber�cksichtigung Ehegattenunterhalt
|
15.05.2009, 21:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.05.2009 16:11 von meyer.)
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
PKH: Ber�cksichtigung Ehegattenunterhalt
Irgendwann muss man �ber alles zum ersten Mal nachdenken:
Fall (zur Hintergrundinformation): Zusammenveranlagte Ehegatten (bei denen es aber "kriselt") haben noch ein Uralt-Einspruchsverfahren am Hals, bei dem nur Eink�nfte des Ehegatten A streitig sind. Hohe Betr�ge sind ausgesetzt, die bei einer Aufteilung der Steuerschuld nur auf A entfallen w�rden. Ehegatte B hat daher kein Risiko. Pikant: A ist zwischeinzeitlich hoch �berschuldet, da er sich gesamtschuldnerisch auf eine gro�e Ostimmobilie eingelassen hatte, die sich als Katastrophe erwies. Die anderen Partner sind schon insolvent, er blieb erstmal auf dem Rest sitzen und versucht sich vergleichsweise zu einigen, da er eine Insolvenz umgehen m�chte (Immobilie ist schon verwertet, es geht um den Rest). Sache ist noch am laufen, Bank k�mmert sich aber aktuell nicht, hat wohl im Moment eigene dr�ngendere Probleme. An Eink�nften bezieht A nur noch eine Rente, die von einem weiteren Gl�ubiger gepf�ndet ist, ausgezahlt wird also nur der unpf�ndbare Anteil. Das A sich diesem Gl�ubiger verpflichtet f�hlt, will er das, wenn es geht, laufen lassen. Dazu kommt als Gl�ubiger nur noch das FA, allerdings bisher nur mit ausgesetzten, wenn auch hohen Betr�gen, noch ist also nichts davon f�llig. Ehegatte B lebt in "normalen" Verh�ltnissen, hat Beamtenpension. FA will jetzt den Altfall mit m�glichst kleinem Aufwand zum Abschluss bringen (schlummerte lange, letzter Schriftverkehr war Jahre her) und macht A Kompromissvorschlag (im Ergebnis Einigung auf ungef�hr die H�lfte, daf�r lie�e sich auch eine Begr�ndung finden). Problem: Angebot w�re normal nicht schlecht, um ohne weiter Risiken den Fall ad acta zu legen, aber A k�nnte auch die dann noch f�lligen Betr�ge nicht bedienen, Insolvenz w�re unvermeidlich. B will nicht bedienen. Da der Fall nicht v�llig aussichtslos ist, w�rde A klagen wollen, schon da es im Ergebnis nicht schlechter werden kann, denn bedienen k�nnte er allenfalls l�cherliche Minibetr�ge. Kommt er durch, k�nnte die Insolvenz wahrscheinlich umgangen werden, wenn nicht, hebt er eben sp�ter die Hand und gewinnt erst mal Zeit. B ist indes von der Sache im Ergebnis nicht betroffen, w�rde daher nicht klagen wollen. Der Berater w�rde ein Klage f�hren, vorausgesetzt, er wei�, dass sein weiterer Aufwand nicht am Ende offen bleibt. Das alles ist nur Background. Jetzt die mich eigentlich als Berater interessierende Frage: Hat A Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Nach den eigenen Einkommens- und Verm�gensverh�ltnissen w�re das keine Frage. Steht dem aber die dem Grunde nach bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht von B entgegen? Sowas in der Richtung lese ich in den Informationen dazu und es m�ssen im Antrag ja auch Angaben zum Ehegatten gemacht werden? Ich habe zwar durchaus einige Erfahrung mit finanzgerichtlichen Klagen, in Sachen PKH bin ich aber (noch) absoluter Anf�nger. Gibt es hier jemand, der schon weiter ist uns sich gerne mitteilen w�rde? Besten Dank schon im Voraus. |
|||
16.05.2009, 10:21
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: PKH: Ber�cksichtigung Ehegattenunterhalt
Ich denke nicht, dass B verpflichtet ist, dem A den Proze� zu finanzieren. B ist A gegen�ber zum Naturalunterhalt verpflichtet, so lange A und B nicht getrennt leben. Das ist entsprechend im PKH-Formular einzutragen.
Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
|||
16.05.2009, 16:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.05.2009 16:06 von meyer.)
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: PKH: Ber�cksichtigung Ehegattenunterhalt
Hallo Vorwitzig. Vielen Dank f�r die Stellungnahme.
Inzwischen bin ich eigentlich auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die allgemeine Unterhaltspflicht hier wohl keine Rolle spielt, jedenfalls interpretiere ich so eine Entscheidung des BAG zur PKH, die ich inzwischen gefunden habe, wo es allerdings um einen Arbeitsgerichtsprozess eines Ehegatten ging. Die Vorinstanz hatte wohl die H�lfte der Differenz zwischen den Einkommen beider Ehgatten dem anderen als Unterhalt und damit Einkommen im hier relevaten Sinn zugerechnet. Allerdings hatte das BAG den Fall zur�ckverwiesen, um zu pr�fen, ob der Ehegatte nicht einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten nach � 1360a Abs. 4 BGB habe, denn ein Streit wegen des Arbeitsverh�ltnisses falle unter die dort genannten "pers�nlichen Angelegenheiten". Demnach sei dem Grund nach der Anspruch nach dieser Norm gegeben. Zu pr�fen sei dann noch, ob eine Inanspruchnahme des Ehegatten "der Billigkeit" entspreche. �bertragen auf die Finanzgerichtssache stellt sich mir deshalb die Frage: Ist eine Sache die die Steuer aufgrund Zusammenveranlagung beider Ehegatten ebenfalls eine "pers�nliche Angelegenheit"? Ich k�nnte mir vorstellen, dass das zu bejahen ist, denn es ist ja irgendwie die Verm�genssph�re beider betroffen. Wenn ja, stellt sich die Frage, inwieweit eine Inanspruchnahme des anderen Ehegatten "der Billigkeit" entspricht. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff kann ich in vorliegenden Zusammenhang bisher gar nichts Konkretes anfangen. Jedenfalls scheint klar, dass die PKH (da nachrangig) ausf�llt, wenn � 1360a Abs. 4 BGB greift. |
|||
17.05.2009, 13:23
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: PKH: Ber�cksichtigung Ehegattenunterhalt
zur Leistungsf�higkeit: richtet sich nach Unterhaltsrecht, und damit nach dem angemessenen (=1.100 �), bei minderj�hrigen Kindern nach dem notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht zur Deckung des allg. Lebensbedarfs geht der Vorschusspflciht vor.
Rechtsstreit = jedes Gerichtsverfahren Pers�nliche Angelegenheit = praktisch wohl jeder verm�gensrechtliche Anspruch, wenn ein konkreter Bezug zu einer der Verpflichtungen aus � 1353 besteht. Entscheidend ist, ob der Rechtsstreit eine enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten und dessen pers�nlichen Bed�rfnissen hat oder ob es um die Verfolgung eigener wirtschaftliche Interessen eines Ehegatten im Rahmen von Vertragsbeziehungen geht. Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
|||
18.05.2009, 16:00
Beitrag: #5
|
|||
|
|||
RE: PKH: Ber�cksichtigung Ehegattenunterhalt
Danke. Mal sehen, vielleicht hat die Ehefrau nach Abzug des Selbstbehalts gar nicht mehr ausreichend verf�gbares Einkommen, um unterhaltspflichtig zu sein, dann w�rde sich das er�brigen.
|
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: