�sterreichisches EStG
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22.07.2009, 09:21
Beitrag: #1
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�sterreichisches EStG
Hat hier jemand zuf�llig Ahnung vom �sterreichischen EStG?
Hab hier Mandanten mit V+V in �, und soll jetzt den Bescheid pr�fen... ----------------- LG Clematis |
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22.07.2009, 10:39
Beitrag: #2
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RE: �sterreichisches EStG
nicht wirklich....
Ich habe hier nur einen, da wird die AfA korrigiert f�r die deutsche �berschussermittlung, in �sterreich gibt es 3 oder 4 % AfA, hier eben nur 2 %. D�rfte sonst aber identisch sein, jedenfalls V+V. |
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22.07.2009, 10:50
Beitrag: #3
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RE: �sterreichisches EStG
Ich hab nur eine Adresse wo sich meine dt. AN hinwenden, die ganzj�hrig in � arbeiten.
Aber die werden kaum Tips an Fremde rausr�cken. |
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23.07.2009, 07:37
Beitrag: #4
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RE: �sterreichisches EStG
da das �EStG ebenso auf dem Reichs-EStG 1934 beruht, sollte jeder dt. mit Systemverst�ndnis die Grundlagen schnell erkennen: http://www.jusline.at/Einkommensteuergesetz_(EStG).html
f�r VuV gilt auch in AT die �berschussermittlung, schwieriger wird die Bescheidpr�fung nur bei Abz�gen zum Einkommen. |
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23.07.2009, 16:54
Beitrag: #5
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RE: �sterreichisches EStG
Dein Link funzt leider nicht!!!
Ich hab dazu im Netz jetzt schon einiges gefunden, nur eben leider keinen Gesetzestext. Mir gings um eine seltsame Hinzurechnung von 8.000 Euronen. Die gilt aber, soweit ich gesehen habe, nur f�r beschr�nft StPfl, da die ja keinen Grundfreibetrag kriegen. Hab aber gesehen, dass das von der Systematik her ziemlich dem dt Recht gleicht. Hab also einfach von den Mieteinnahmen 3% Afa und Versicherung und Grundsteuer abgezogen und das denen geschrieben. Der Einspruch heisst in � �brigens "Berufung"... ----------------- LG Clematis |
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23.07.2009, 17:01
Beitrag: #6
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RE: �sterreichisches EStG
schönen Tag noch phönix |
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23.07.2009, 17:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.07.2009 17:13 von Petz.)
Beitrag: #7
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RE: �sterreichisches EStG
Hier habe ich den Vordruck gefunden, hier das EStG und hier � 28 EStG.
Und hier steht etwas �ber den Hinzurechnungsbetrag von 8.000 �. |
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12.08.2009, 09:28
Beitrag: #8
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RE: �sterreichisches EStG
Das nimmt jetzt nette Z�ge an...
Jetzt sollen die auch noch USt abf�hren, weil Vermietungsums�tze in � Ust-pflichtig sind. Einen Kleinunternehmer gibts da scheinbar auch nicht, ich krieg gleich die Krise! ----------------- LG Clematis |
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12.08.2009, 09:51
Beitrag: #9
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RE: �sterreichisches EStG
Hallo Clematis,
da empfehle ich doch den Erwerb der Doralt/Ruppe B�cher. Grundriss des �sterreichischen Steuerrechts, sind sehr gut geschrieben, ich hatte die schon mal f�r eine Recherche aus der Bibliothek geliehen. Gibts auch bei Amazon zum Gebrauchtpreis, musst du dann eben dem Mandanten in Rechnung stellen. http://www.amazon.de/Grundriss-%C3%B6ste...332&sr=8-1 Grundriss des �sterreichischen Steuerrechts 1: Einkommensteuer, K�rperschaftsteuer, Umgr�ndungssteuergesetz, Umsatzsteuer, Kommunalsteuer: BD 1 (Broschiert) von Werner Doralt (Autor), Hans G. Ruppe (Autor) Broschiert: 594 Seiten Verlag: Manz'Sche Verlags- U. Universit�tsbuchhandlung; Auflage: 9. Auflage. (Oktober 2007) Sprache: Deutsch ISBN-10: 3214075233 ISBN-13: 978-3214075231 Gru�, showbee |
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12.08.2009, 10:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.08.2009 10:06 von showbee.)
Beitrag: #10
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RE: �sterreichisches EStG
Clematis schrieb:Das nimmt jetzt nette Z�ge an... Jein, keine Steuerbefreiung der Vermietung: � 6 Abs. 1 Nr. 16, Spiegelstrich 1 �UStG, daf�r aber erm��igter Steuersatz (10%) gem. � 10 Abs. 2 Nr. 4a �UStG. Aber: Kleinunternehmer = Steuerbefreiungsnorm vgl. http://www.gruenderservice.net/upload/pu...9caa9f.pdf zu finden: "� 6 Abs. 1 Nr. 27 �UStG (...) die Ums�tze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Ums�tze nach � 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht �bersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Ums�tze aus Hilfsgesch�ften einschlie�lich der Gesch�ftsver�u�erungen au�er Ansatz. Das einmalige �berschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von f�nf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Ums�tze, die nach � 20 Abs. 4 und 5 besteuert werden" |
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