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Bilanzierung von Zuwendungen
20.10.2009, 12:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.10.2009 12:27 von Jive.)
Beitrag: #1
Bilanzierung von Zuwendungen
Hallo Ihr Lieben,

Ich hoffe der/die Eine oder Andere kann etwas zu dem Folgenden Sachverhalt sagen...
..anscheinend stehe ich n�mlich gerade etwas auf dem Schlauch ....Sad

Ein Bildungstr�ger ( GmbH ) bietet f�r Langzeitarbeitslose institutionelle Weiter- und Fortbildungskurse an.
Diese werden durch das Arbeitsamt und durch den ESF ( Europ�ischer Sozialfond) gef�rdert.

Jetzt ist die Bilanzierung der nicht r�ckzahlbaren Zuwendungen Seitens des ESF strittig.

Es existiert bei Lehrgangsbeginn ein Zuwendungsbescheid auf Grundlage gesch�tzter Kosten.
Jedes Quartal finden Mittelabrufe statt, die allerdings bis maximal 90% der Bewilligungssumme ausgezahlt werden
Die verbleibenden 10% werden erst nach Einreichung des Verwendungsnachweises und Pr�fung durch die zust�ndige Beh�rde ausgezahlt.( Auszahlungsvorbehalt)

Die Frage ist nun, ob diese 10% in der Bilanz zum 31.12.2008 aktiviert werden m�ssen, wenn der Lehrgang im Dezember 2008 abgeschlossen war.

Ich habe hier das Fachgutachten HFA 1/1984 vor mir liegen und h�nge bei 2.) b.) fest:

b.) Zeitpunkt der Bilanzierung von Zuwendungen

Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen f�r die Gew�hrung der Zuwendung erf�llt hat und diese sp�testens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist.
Bei Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgt die Aktivierung des Anspruchs auf Zuwendung, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen f�r die Gew�hrung der Zuwendung erf�llt hat und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung den erforderlichen Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.


Ich bin der Meinung, dass die 10% wegen dem Auszahlungsvorbehalt nicht zu aktivieren sind.(Erster Satz)
Der Auszahlungsvorbehalt ist Bestandteil des Bewilligungsbescheids.

Das FA m�chte unter Verweis auf den 2ten Satz dieses Absatzes aktivieren, da ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung bestehen soll.

Der Rest ist unstrittig.

Unstrittig ist auch, dass es de lege keinen Rechtsanspruch auf die ESF Zuwendung gibt.
Das FA leitet einen Rechtsanspruch allerdings aus dem vorliegenden Bewiligungsbescheid her.

Darauf habe ich eingewendet, dass der Anspruch auf die 10% aber wegen des Auszahlungsvorbehaltes ( Auszahlung erst nach Einreichung Verwendungsnachweis und Pr�fung )
noch gar nicht entstanden ist.
Der Zeitraum zwischen Einreichung und Pr�fung betr�gt im Mittel so etwa 2-3 Jahre.

Jetzt will das FA aber an der Auffassung Festhalten, dass hier nur die F�lligkeit hinausgeschoben ist....und hiergegen finde ich einfach keine geeignete Argumentation als weiterhin zu behaupten, dass gar kein Anspruch da ist.

Wenn jemand von Euch noch Anregungen zu diesem Thema hat w�re ich Euch sehr verbunden.

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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20.10.2009, 12:53
Beitrag: #2
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
guck mal hier unter Ziff. 7

http://www.stmwivt.bayern.de/EFRE_2000-2..._eo_02.pdf

Der Auszahlungsvorbehalt soll gew�hrleisten, dass bei einer vorherigen �berzahlung eine evtl. R�ckforderung nicht ins Leere l�uft.
Sprich: der urspr�ngliche Zuwendungsbescheid ist nicht endg�ltig. Er er�ffnet keinen Rechtsanspruch!
Wenn der Verwendungsnachweis erst nach dem 31.12. erstellt und losgeschickt wird, w�rde ich die 10 % definitiv nicht aktivieren. Dann fallen ja noch Arbeiten und damit der Zuwendung zu belastende Kosten an.

Wird er vorher weggeschickt, w�rde ich ihn allerdings mit einer Schlu�rechnung vergleichen, aus der ich ja auch den vollen Zahlungsanspruch habe.

Zitat:Der Zeitraum zwischen Einreichung und Pr�fung betr�gt im Mittel so etwa 2-3 Jahre.
Dann m�sste man den Anspruch ja eh abzinsen Cool

Gru�

tosch
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20.10.2009, 14:12
Beitrag: #3
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
bin f�r die Auffassung der FinVerw, der Zuwendungsbescheid setzt individuell Recht und begr�ndet Anspruch, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Die Pr�fung und sp�tere Auszahlung ist nicht tatbestandliche Voraussetzung:

bsp. extrem1: Amt will nicht pr�fen und verweigert 10% --> es besteht Anspruch auf �berpr�fung, ggf. Klage VG und Restzahlung
bsp. extrem2: Amt pr�ft und stellt fest, dass keine Voraussetzung gegeben --> nicht nur die 10% werden nicht ausgezahlt, ggf. auch R�ckforderung der 90%!
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20.10.2009, 17:52 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.10.2009 18:28 von Jive.)
Beitrag: #4
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Danke f�r eure rege Anteilnahme.

Mittlerweile hat sich das FA bei mir gemeldet.

Es ist meiner Argumentation jetzt dahingehend gefolgt, dass mein oben erw�hnter Satz 2 nicht anwendbar ist, da ESF Zuwendungen gerade keine Zuwendungen sind, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Zuvor hatte ich als Begr�ndung die Stellungnahme
„Bilanzierung von Zusch�ssen
bei Betrieben und sonstigen ausgegliederten
Rechtstr�gern im �ffentlichen Sektor“
der AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Commitee )
beigef�gt, die praktisch wortw�rtlich mit dem HFA Fachgutachten �bereinstimmt.
(�stereichisches und deutsches HGB sind ja fast identisch)

2.2. Bilanzierung von echten Zusch�ssen
2.2.1. Zeitpunkt der Bilanzierung
(20) Der Anspruch auf den Zuschuss ist als Forderung zu aktivieren, wenn der Berechtigte
am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen f�r die Gew�hrung
des Zuschusses erf�llt hat und der Zuschuss sp�testens zum Zeitpunkt
der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt
ist. Besteht ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, muss keine Bewilligung vorliegen, es muss aber der erforderliche Antrag bereits ordnungsgem�� gestellt worden sein oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden.


Seitens des FA heisst es jetzt allerdings:

Naja.. Satz 2 ist wohl tats�chlich nicht anwendbar, da auf EFS Zuwendungen ja gerade kein Rechtsanspruch ( de lege ) existiert.
Damit befinden wir uns wieder in Satz 1.

Allerdings sagt das Finanzamt nun:

Das ist aber gar kein Auszahlungsvorbehalt.. das ist nur ein hinausschieben der F�lligkeit....Tongue

Da frage ich mich doch nun ernsthaft was denn bitte dann ein Auszahlungsvorbehalt sein soll....

... wo doch auf Seite 6 des von tosch geposteten links des Bayrischen staatsministeriums f�r Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie genau die gleiche Formulierung wie in den ESF Bewilligungsbescheiden mit "Auszahlungsvorbehalt" �berschrieben ist ...

wisst Ihr weiter??

lg, Jive

@ showbee : aus Gl�ubigerschutzicht eine interessante Ansicht:

Ich aktiviere den vollen ungepr�ften Betrag schon jetzt... Beschlie�e daraufhin die Vollaussch�ttung... und fahre in den n�chsten Jahren (Geld l��t ja noch lange auf sich warten) die GmbH knapp an der Insolvenz vorbei...�berschuldung habe ich ja nicht.. hab ja eine forderung..... und dann :

Ups nach Pr�fung kommt ja ein viel niedrigerer Betrag heraus ...

Das kann bei zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht nicht passieren, weil der Betrag im Gegensatz zu hier in der Regel bezifferbar ist und auch dieauszahlung nicht so lange dauert.

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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21.10.2009, 09:27
Beitrag: #5
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Jive schrieb:Ups nach Pr�fung kommt ja ein viel niedrigerer Betrag heraus ...
Da stellt sich m.E. die Frage, aus welchem Grund eigentlich ein niedrigerer Betrag herauskommen soll. So wie ich das sehe, besteht auf ESF-Zuwendungen kein Rechtsanspruch. Aber wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt, dann werden die bewilligten Zuwendungen f�r die zuwendungsf�higen Kosten auch bezahlt. So gesehen kann eigentlich gar keine niedrigerer Betrag herauskommen, wenn die zuwendungsf�higen Kosten richtig ermitttelt wurden. Das gilt dann aber auch f�r die 10% Restzahlung. Wenn die Kosten zutreffend im Antrag angesetzt wurden, dann wird auch bezahlt.

So verstehe ich zumindest den Link von tosch, nach dem der Auszahlungsvorbehalt nur dazu dient, dass hinterher mit dem berechtigtem Restanspruch gegen R�ckforderungsanspr�che aus unberechtigten Zahlungen aufgerechnet werden kann. So wie sich das sehe, hat die Beh�rde kein Ermessen, ob sie den Restbetrag auszahlt. Liegen die Nachweise vor, flie�t das Geld. Damit ist der Gewinn m.E. realisiert.

Wurden die Kosten nicht richtig berechnet, oder ist da voraussichtlich vieles strittig, m��te man m.E. mal �ber die Bildung einer R�ckstellung nachdenken.

Gru�

towel day
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21.10.2009, 09:50
Beitrag: #6
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Hallo,

kann mich inhaltlich den Ausf�hrungen von @showbee anschlie�en.


Die Thematik ist nicht leicht, da man nur zu schnell die falsche Begriffsdefinition verwendet und so am eigentlichen Sachthema vorbei streitet.

Bilanzierung von Zuwendungen


Hoffe mal dass der Link funktioniert. Da ist die Thematik, wenn auch als Exkurs, dargestellt.

Demnach ergibt sich eine ertragswirksame Bilanzierungspflicht mit erfolgswirksamer Verwirklichung des Aufwands (periodengerechte Erfassung).

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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21.10.2009, 13:20 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.10.2009 13:24 von Jive.)
Beitrag: #7
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Der link funktioniert :-)

Die periodengerechte Verteilung ergibt sich in der Tat nach den IAS.

Mein Unternehmen bilanziert jedoch nach HGB.. daher habe ich mich an das HFA Fachgutachten gehalten...und da steht :

Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen f�r die Gew�hrung der Zuwendung erf�llt hatl und diese sp�testens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist.

In Satz 2 bin ich nicht, da auf ESf Zuwendungen kein Rechtsanspruch besteht.

Die sachlichen Voraussetzungen sind unstreitig mit Abschluss des Lehrgangs erf�llt.

Im ersten Bewilligungsbescheid ( vor Beginn des Lehrgangs )steht frei formuliert:

90% der maximal Bewilligten Summe werden �ber Mittelabrufe ausgezahlt.

Die verbleibenden 10% werden erst nach Einreichung des Verwendungsnachweises und anschlie�ender Pr�fung durch die zust�ndige Beh�rde ausgezahlt.


Die Frage die sich nun stellt ist:

Handelt es sich bei dem Fett gedruckten um einen Auszahlungsvorbehalt???

Rein w�rtlich steht die Auszahlung unter dem Vorbehalt, dass der VN gepr�ft wurde.

Das FA meint es sei nur eine herausgeschobee F�lligkeit und kein Auszahlungsvorbehalt.

Das Bayrischen Staatsministeriums f�r Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bezeichnet diese Klausel jedoch selbst als Auszahlungsvorbehalt in Ihren Vorschriften. ( vgl tosch seinen link weiter oben):

Da steht:

Auszahlungsvorbehalt:
- Es wird f�r alle F�rderf�lle, die mit EU-Mitteln kofinanziert sind, ein Auszahlungsvorbehalt gem�� der Regelung bei INTERREG III A Bayern -Tschechien eingef�hrt, wonach die Schlu�zahlung erst nach Pr�fung des VN ausgezahlt werden darf



Ich will hier auch gar nicht n�her auf die Berechnung der maximal bewilligten Summe eingehen.. die �ndert sich n�mlich im Verlauf des Lehrgangs st�ndig, weil diese von der sog. Kofinanzierung abh�ngt. Das sind mittel, die z.B. Seitens des Arbeitsamtes beigesteuert werden....diese sind bei ALg I AlgII und Hartz 4 aber unterschiedlich hoch.
Die H�he der ESF Zuwendung h�ngt also davon ab, wer gef�rdert wird, was f�r das Bildungsunternehmen praktisch nicht zu ermitteln ist.
Deswegen wird diese Summe auch von der Beh�rde ermittelt. Im Verwendungsnachweis selbst steht diese Summe nicht.

Alles in allem ein Mordsaufwand

Ich verstehe den Zuwendungsbescheid daher so, dass die verbleibenden 10 % noch gar nicht bewilligt sind... diese werden aber in der richtigen H�he bewilligt, wenn nach pr�fung alles gekl�rt ist.

Das hei�t der ANspruch auf Zuwendung der 10% ist noch nicht entstanden und damit nicht zu aktivieren, da es noch keinen Rechtsanspruch gibt.

Ich w�sste auch nicht, auf welcher Grundlage ich den Betrag einklagen k�nnte wenn ich Ihn denn richtig beziffern k�nnte ....auf Grundlage des Bewilligungsbescheides, in dem aber der Vorbehalt steht ??

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
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- Bertold Brecht -
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21.10.2009, 13:40
Beitrag: #8
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Hallo,

also ohne nun genau den Wortlaut des Bescheides bzw. die Richtlinien f�r ESF Mittel zu kennen meine two cents zur Wirkungsweise von Verwaltungsakten. Ein Antrag auf Mittel wurde gestellt, die Beh�rde hat �berpr�ft, ob die Voraussetzungen der ESF vorliegen und sodann einen in ihrem Ermessen liegenden VA (hier LeistungsVA) erlassen. Die Regelungswirkung des VA ist nun, dass ein Anspruch auf den im VA bestimmten Betrag besteht. Der VA ist wirksam und bleibt es, solange er nicht angefochten wird (Widerspruch) oder ihn die Beh�rde nicht zur�ckgenommen (er war rechtswidrig) oder widerrufen (er war rechtm��ig) hat. Solange also der VA existiert setzt er also die Rechtsfolge und das ist ein Leistungsanspruch. Der beg�nstigende VA hat hier nun eine Einschr�nkung (Auflage), dass ein Teil erst nach Bedingung x gezahlt wird. Erf�llt der Beg�nstigte die Bedingung oder vereitelt die Beh�rde treuwidrig den Bedingungseintritt besteht ein Anspruch auf den unter Auflage gew�hrten Teil. Zur Not kann der Beg�nstigte vor dem VG eine Leistungsklage gegen die Beh�rde/K�rperschaft erheben und sp�ter auch aus dem VG Urteil vollstrecken. Mithin besteht ein Anspruch auf Leistung, solange der VA vorhanden ist (s.o.). Dann ist aber auch zwingend die Auffassung der FinVerw richtig, da eine Forderung besteht und diese auch schon realisiert wurde, soweit nicht Bedingungen der Auflage erst in Folgejahren erf�llt werden k�nnen (bestimmte Leistung). Soweit der Beg�nstigte den Bedingungseintritt nicht mehr beeinflussen kann (nur noch Pr�fung durch Beh�rde) liegt ein realisierter Verm�gensvorteil vor, der m.E. zu aktivieren ist.
Das m�sste der Regelfall sein.

Gru�,
showbee
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21.10.2009, 14:43
Beitrag: #9
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Hallo,

showbee schrieb:Ein Antrag auf Mittel wurde gestellt, die Beh�rde hat �berpr�ft, ob die Voraussetzungen der ESF vorliegen und sodann einen in ihrem Ermessen liegenden VA (hier LeistungsVA) erlassen. Die Regelungswirkung des VA ist nun, dass ein Anspruch auf den im VA bestimmten Betrag besteht. Der VA ist wirksam und bleibt es, solange er nicht angefochten wird (Widerspruch) oder ihn die Beh�rde nicht zur�ckgenommen (er war rechtswidrig) oder widerrufen (er war rechtm��ig) hat. Solange also der VA existiert setzt er also die Rechtsfolge und das ist ein Leistungsanspruch.
Ob sich da die Beh�rde tats�chlich per VA bis ins letzte binden wollte?
Ein Leistungsanspruch wurde zugesagt. Dem Grunde nach, aber nicht in der H�he. Und vorbehaltlich der Erf�llung von bestimmten Voraussetzungen. Deren Einhaltung erst noch gepr�ft werden muss. Und danach kann der Anspruch vermindert werden.
F�r mich sind da einfach zu viele Fragezeichen.

Jive schrieb:Es existiert bei Lehrgangsbeginn ein Zuwendungsbescheid auf Grundlage gesch�tzter Kosten.
Bei einem Zuwendungsbescheid, der auf gesch�tzten Kosten basiert, halte ich einen Anspruch auf einen bestimmten Geld-Betrag f�r fraglich.

Was passiert, wenn bei der Pr�fung festgestellt wird, dass doch nicht alle Voraussetzungen vorliegen?
2008 veranlagt, die Steuern auf die erwartete Zuwendung bezahlt, in 2011 wird entschieden, dass die Zuwendung um XXX gek�rzt wird, der Bildungstr�ger bezahlt aber keine Steuern mehr ...
Kann ein Ertrag realisiert sein, der erst 3 Jahre sp�ter wirksam festgestellt wird?

Vielleicht sollte man sich mal den Zuwendungsbescheid n�her ansehen.

Gru�

tosch
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21.10.2009, 15:04
Beitrag: #10
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
tosch schrieb:Was passiert, wenn bei der Pr�fung festgestellt wird, dass doch nicht alle Voraussetzungen vorliegen?
Die Voraussetzungen f�r die Zuwendungen sind ja bekannt. Ebenso die tats�chlich angefallenen f�rderf�higen Kosten. Die Ma�nahme ist ja abgeschlossen. Also kann man bei Erstellung der Bilanz die Restforderung doch genau beziffern.

Etwaige Unsicherheiten kann/mu� man dann bei der Bewertung des Anspruchs, bzw. in Form von R�ckstellungen ber�cksichtigen.

Etwas anderes w�rde m.E. gelten, wenn die Beh�rde grds. in der Entscheidung frei w�re, noch etwas zu bezahlen. Weil das z.B. vom F�rdertopf oder sonstwas abh�ngt. Aber so wie ich das verstanden habe, ist dem hier gerade nicht so. Wenn die Kosten vollz�hlig und zutreffend nachgewiesen werden, dann wird der Restanspruch auch ausbezahlt.

Gru�

towel day
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