Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
09.03.2010, 14:00
Beitrag: #1
Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
Hallo,

habe gerade folgendes Problem:

Mdt. erbringt gegen�ber einer gGmbH sonst. Leistungen in Form von Betreuung von Jungendlichen in einem betreuten Wohnen auf Honorarbasis.

Mein Problem ist: It dies Steuerfrei nach � 4 Nr. 25 Satz 1 UStG f�r unseren Mdt?

Normal ist die Betreuung f�r die gGmbH (erf�llt die Voraussetzungen des � 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. Ist dies auch f�r meinen Fall m�glich, obwohl der Mdt. nicht die Einrichtung ist. Macht es hier einen Unterschied, ob es ein Angestellter der gGmbH macht (-> stfrei) oder ein freier Mitarbeiter (hat entsprechendes Dipl. -> Soziologie oder so).

Lt. BFH v. 08.11.2007 (V R 2/06) wurde den hier klagenden die schon vom FG gew�hrte Steuerfreiheit wieder "genommen" - allerdings erging diese Rechtsprechung noch zu altem Recht, denn ab 01.01.2008 wurde der � 4 Nr. 25 ge�ndert (erweitert).

Ist daher die Betreuung in der Einrichtung des Leistungsempf�ngers eine Inhobhutnahme (Aufnahme und Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen) nach � 42 SGB VIII?

W�re sch�n, wenn mir einer da weiterhelfen kann. Und wenn es nur eine andere Sichtweise ist.

Danke schon mal.

Ciao Dragon
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
09.03.2010, 16:37
Beitrag: #2
RE: Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
Hallo,

Dragon schrieb:Normal ist die Betreuung f�r die gGmbH (erf�llt die Voraussetzungen des � 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. ... Macht es hier einen Unterschied, ob es ein Angestellter der gGmbH macht (-> stfrei) ...
Der Mitarbeiter rechnet nicht selber ab, das kann nur die gGmbH. Deren Leistung ist ust-frei

Zitat:... oder ein freier Mitarbeiter (hat entsprechendes Dipl. -> Soziologie oder so).
Dieser rechnet an die gGmbH ab. Damit ist es keine Leistung "der Jugendhilfe" . F�r den freien sehe ich keine USt-Befreiungsm�glichkeit

Zitat:Ist daher die Betreuung in der Einrichtung des Leistungsempf�ngers eine Inhobhutnahme (Aufnahme und Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen) nach � 42 SGB VIII?
Nein, die gGmbH hat die Jugendlichen ja schon in ihrer Obhut - das ist f�r einen Externen nicht mehr m�glich

Zitat:W�re sch�n, wenn mir einer da weiterhelfen kann. Und wenn es nur eine andere Sichtweise ist.
Ich denke, das ist eine ganz formelle Sache:

Steuerfrei sind gem. � 4 Nr. 25 UStG:

Leistungen der Jugendhilfe ... und die Inobhutnahme ..., wenn diese Leistungen von Tr�gern der �ffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
Daraus geht f�r mich ganz klar hervor, wer befreit sein soll. Und dass Subunternehmer eben nicht ust-frei abrechnen k�nnen.

Gru�

tosch
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.03.2010, 10:19
Beitrag: #3
RE: Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
@tosch,

danke erstmal f�r deine R�ckantwort.

Zu diesem Thema gibt es auch ein BMF-Schreiben v. 02.07.2008;

Darin gibt es eine Passage, dass soziale Einrichtungen (darunter fallen auch nat. Personen) beg�nstigt im Sinne von Umsatzsteuerfreiheit erlangen k�nnen, wenn Sie im Vorjahr fast ausschliesslich von Tr�gern der Jugendhilfe, Kirchen etc. f�r Ihre T�tigkeiten (Betreuung der Inobhutgenommenen) bezahlt wurden. Gesetzt den Fall unser Mdt. hat nur Gelder von beg�nstigten Tr�gern etc. erhalten, ist es dann nicht "Wurst", dass die Betreuung in den R�umlichkeiten der gGmbH statt gefunden hat?

Es ist f�r die gGmbH ja nicht unbedingt m�glich, dass sie "Unmengen" von Personal vorh�lt, um Spitzenzeiten abfangen zu k�nnen. Denn die Betreuung durch Angestellte w�rde ja USt-frei sein.

Ciao Dragon
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.03.2010, 10:56
Beitrag: #4
RE: Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
Hi,

Dragon schrieb:Zu diesem Thema gibt es auch ein BMF-Schreiben v. 02.07.2008;

Darin gibt es eine Passage, dass soziale Einrichtungen (darunter fallen auch nat. Personen) beg�nstigt im Sinne von Umsatzsteuerfreiheit erlangen k�nnen, wenn Sie im Vorjahr fast ausschliesslich von Tr�gern der Jugendhilfe, Kirchen etc. f�r Ihre T�tigkeiten (Betreuung der Inobhutgenommenen) bezahlt wurden.
Dazu braucht man das BMF-Schreiben nicht - das ist schon in � 4 Nr. 25 S. 2 b) bb) geregelt

Unter diesen Voraussetzungen m�sste eigentlich auch der Sub ust-frei sein - sp�testens ab dem 2. Jahr (?).

Zitat:Denn die Betreuung durch Angestellte w�rde ja USt-frei sein.
Das ist kein allgemeing�ltiges Argument. Auch der Verkauf von Wohnungen ist ust-frei, die Bauarbeiten sind es aber nicht

Da k�nnen enorme Auswirkungen rumkommen - ich w�rde das mit einer verbindlichen Anfrage kl�ren.


Gru�

tosch
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.03.2010, 15:37
Beitrag: #5
RE: Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
@tosch

Zitat:Unter diesen Voraussetzungen m�sste eigentlich auch der Sub ust-frei sein - sp�testens ab dem 2. Jahr

Gut, dass du auch zu einem "m�sste" tendierst - ich habe dich da doch richtig verstanden oder?Wink , dann sind "wir" schon vier!!! "es-m�sste-Sager"

F�r eine verbindliche Anfrage ist es meiner Meinung schon zu sp�t, da der Sachverhalt an sich Betreuung schon verwirklicht ist - es ging nur noch darum, ob der Mdt. mit oder ohne USt die Rg stellen muss/darf/kann!!!

Au�erdem w�re der Mandant sicher nicht bereit, die Kosten (des StB und des FA)daf�r zu tragen. Er wird von uns jetzt darauf hingewiesen, dass er sich entsprechende Nachweise der Tr�ger zu besorgen hat, dass diese zur Jugendhilfe berechtigt sind und er weiss, dass da eventuell Streitpotential besteht.

Danke f�r deinen Input

Ciao Dragon
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
10.03.2010, 17:51
Beitrag: #6
RE: Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
Dragon schrieb:F�r eine verbindliche Anfrage ist es meiner Meinung schon zu sp�t, da der Sachverhalt an sich Betreuung schon verwirklicht ist
N�, wenn er in 4 Jahren eine BP bekommt und dann nachzahlen soll - rate mal, wen er daf�r verantwortlich machen wird Big Grin ?
Deshalb w�rde ich ihn schriftlich bitten, zu entscheiden, ob er die Kosten f�r die verbindliche Auskunft oder das zuk�nftige Risiko tragen will.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
11.03.2010, 10:39
Beitrag: #7
RE: Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
Ja das ist schon klar. Das Schreiben wurde so aufgesetzt, dass er letzlich die Entscheidung zu treffen hat und dass eben Konfliktpotential vorliegt. (telefonisch und schriftl.)

Ciao Dragon
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation