Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
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09.03.2010, 14:00
Beitrag: #1
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Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
Hallo,
habe gerade folgendes Problem: Mdt. erbringt gegen�ber einer gGmbH sonst. Leistungen in Form von Betreuung von Jungendlichen in einem betreuten Wohnen auf Honorarbasis. Mein Problem ist: It dies Steuerfrei nach � 4 Nr. 25 Satz 1 UStG f�r unseren Mdt? Normal ist die Betreuung f�r die gGmbH (erf�llt die Voraussetzungen des � 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. Ist dies auch f�r meinen Fall m�glich, obwohl der Mdt. nicht die Einrichtung ist. Macht es hier einen Unterschied, ob es ein Angestellter der gGmbH macht (-> stfrei) oder ein freier Mitarbeiter (hat entsprechendes Dipl. -> Soziologie oder so). Lt. BFH v. 08.11.2007 (V R 2/06) wurde den hier klagenden die schon vom FG gew�hrte Steuerfreiheit wieder "genommen" - allerdings erging diese Rechtsprechung noch zu altem Recht, denn ab 01.01.2008 wurde der � 4 Nr. 25 ge�ndert (erweitert). Ist daher die Betreuung in der Einrichtung des Leistungsempf�ngers eine Inhobhutnahme (Aufnahme und Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen) nach � 42 SGB VIII? W�re sch�n, wenn mir einer da weiterhelfen kann. Und wenn es nur eine andere Sichtweise ist. Danke schon mal. Ciao Dragon |
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09.03.2010, 16:37
Beitrag: #2
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RE: Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
Hallo,
Dragon schrieb:Normal ist die Betreuung f�r die gGmbH (erf�llt die Voraussetzungen des � 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. ... Macht es hier einen Unterschied, ob es ein Angestellter der gGmbH macht (-> stfrei) ...Der Mitarbeiter rechnet nicht selber ab, das kann nur die gGmbH. Deren Leistung ist ust-frei Zitat:... oder ein freier Mitarbeiter (hat entsprechendes Dipl. -> Soziologie oder so).Dieser rechnet an die gGmbH ab. Damit ist es keine Leistung "der Jugendhilfe" . F�r den freien sehe ich keine USt-Befreiungsm�glichkeit Zitat:Ist daher die Betreuung in der Einrichtung des Leistungsempf�ngers eine Inhobhutnahme (Aufnahme und Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen) nach � 42 SGB VIII?Nein, die gGmbH hat die Jugendlichen ja schon in ihrer Obhut - das ist f�r einen Externen nicht mehr m�glich Zitat:W�re sch�n, wenn mir einer da weiterhelfen kann. Und wenn es nur eine andere Sichtweise ist.Ich denke, das ist eine ganz formelle Sache: Steuerfrei sind gem. � 4 Nr. 25 UStG: Leistungen der Jugendhilfe ... und die Inobhutnahme ..., wenn diese Leistungen von Tr�gern der �ffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Daraus geht f�r mich ganz klar hervor, wer befreit sein soll. Und dass Subunternehmer eben nicht ust-frei abrechnen k�nnen. Gru� tosch |
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10.03.2010, 10:19
Beitrag: #3
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RE: Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
@tosch,
danke erstmal f�r deine R�ckantwort. Zu diesem Thema gibt es auch ein BMF-Schreiben v. 02.07.2008; Darin gibt es eine Passage, dass soziale Einrichtungen (darunter fallen auch nat. Personen) beg�nstigt im Sinne von Umsatzsteuerfreiheit erlangen k�nnen, wenn Sie im Vorjahr fast ausschliesslich von Tr�gern der Jugendhilfe, Kirchen etc. f�r Ihre T�tigkeiten (Betreuung der Inobhutgenommenen) bezahlt wurden. Gesetzt den Fall unser Mdt. hat nur Gelder von beg�nstigten Tr�gern etc. erhalten, ist es dann nicht "Wurst", dass die Betreuung in den R�umlichkeiten der gGmbH statt gefunden hat? Es ist f�r die gGmbH ja nicht unbedingt m�glich, dass sie "Unmengen" von Personal vorh�lt, um Spitzenzeiten abfangen zu k�nnen. Denn die Betreuung durch Angestellte w�rde ja USt-frei sein. Ciao Dragon |
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10.03.2010, 10:56
Beitrag: #4
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RE: Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
Hi,
Dragon schrieb:Zu diesem Thema gibt es auch ein BMF-Schreiben v. 02.07.2008;Dazu braucht man das BMF-Schreiben nicht - das ist schon in � 4 Nr. 25 S. 2 b) bb) geregelt Unter diesen Voraussetzungen m�sste eigentlich auch der Sub ust-frei sein - sp�testens ab dem 2. Jahr (?). Zitat:Denn die Betreuung durch Angestellte w�rde ja USt-frei sein.Das ist kein allgemeing�ltiges Argument. Auch der Verkauf von Wohnungen ist ust-frei, die Bauarbeiten sind es aber nicht Da k�nnen enorme Auswirkungen rumkommen - ich w�rde das mit einer verbindlichen Anfrage kl�ren. Gru� tosch |
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10.03.2010, 15:37
Beitrag: #5
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RE: Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
@tosch
Zitat:Unter diesen Voraussetzungen m�sste eigentlich auch der Sub ust-frei sein - sp�testens ab dem 2. Jahr Gut, dass du auch zu einem "m�sste" tendierst - ich habe dich da doch richtig verstanden oder? ![]() F�r eine verbindliche Anfrage ist es meiner Meinung schon zu sp�t, da der Sachverhalt an sich Betreuung schon verwirklicht ist - es ging nur noch darum, ob der Mdt. mit oder ohne USt die Rg stellen muss/darf/kann!!! Au�erdem w�re der Mandant sicher nicht bereit, die Kosten (des StB und des FA)daf�r zu tragen. Er wird von uns jetzt darauf hingewiesen, dass er sich entsprechende Nachweise der Tr�ger zu besorgen hat, dass diese zur Jugendhilfe berechtigt sind und er weiss, dass da eventuell Streitpotential besteht. Danke f�r deinen Input Ciao Dragon |
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10.03.2010, 17:51
Beitrag: #6
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RE: Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
Dragon schrieb:F�r eine verbindliche Anfrage ist es meiner Meinung schon zu sp�t, da der Sachverhalt an sich Betreuung schon verwirklicht istN�, wenn er in 4 Jahren eine BP bekommt und dann nachzahlen soll - rate mal, wen er daf�r verantwortlich machen wird ![]() Deshalb w�rde ich ihn schriftlich bitten, zu entscheiden, ob er die Kosten f�r die verbindliche Auskunft oder das zuk�nftige Risiko tragen will. |
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11.03.2010, 10:39
Beitrag: #7
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RE: Steuerfreiheit nach � 4 Nr. 25
Ja das ist schon klar. Das Schreiben wurde so aufgesetzt, dass er letzlich die Entscheidung zu treffen hat und dass eben Konfliktpotential vorliegt. (telefonisch und schriftl.)
Ciao Dragon |
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