Spaltung �� 123 ff UmwG
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27.08.2007, 11:12
Beitrag: #1
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Spaltung �� 123 ff UmwG
Heut krieg ich mal die Krise...
Bin an einem Punkt, an dem ich irgendwie nicht mehr weiterkomme.. Sachverhalt: A-GmbH spaltet zum 31.12.06 einen Teilbetrieb I ab auf eine neu zu gr�ndende B-GmbH. Bilanz A-GmbH vor Spaltung: AKTIVA: TBI 715 TBII 2173 PASSIVA: gezKap 180 KapRL 577 SonstP 2.131 Stammkapital der B-GmbH soll 25 sein, von den sonst Passiva geht nichts mit auf die B-GmbH �ber. Mein Problem: Nehme ich nur die 25 neues Stammkapital aus dem alten Stammkapital raus? Oder mehr? Muss ja fast, da die KapitalRL ja nicht in voller H�he ausreicht f�r TBI. Dann habe ich eine Kapitalherabsetzung. Auch okay. Der Betrag geht in steuerliche Einlagekonto ein, oder? Bleibt also bei einer Aussch�ttung steuerneutral? Das Problem ist n�mlich, dass die A-GmbH in 2007 eine Vorabaussch�ttung iHv 300 gemacht hat....Kapitalertragsteuer usw ist bereits abgef�hrt.... Steh ich nur jetzt auf dem Schlauch oder hab ich wirklich ein Problem? ----------------- LG Clematis |
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27.08.2007, 16:40
Beitrag: #2
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RE: Spaltung �� 123 ff UmwG
Hallo,
Erh�lt die A-GmbH nicht in H�he der Abspaltung eine Beteiligung an der B-GmbH? Die B-GmbH wird neu gegr�ndet, also d�rfte das Stammkapital der B-GmbH neu eingezahlt werden. Abgespalten wird lediglich der Teilbetrieb 1. Nach meiner Auffassung gegen Gew�hrung von Gesellschaftsrechten. Letztlich sollen ja nur die Buchwerte fortgef�hrt werden und eine Aufdeckung der stillen Reserven vermieden. Sag mir ehrlich, wenn ich die Klappe (die Finger bei mir) halten soll. Schlie�lich ist die Thematik f�r mich ja schon ein wenig antik. Dann h�re ich zu (bzw. lese still mit) und lerne. Danke! ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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27.08.2007, 17:36
Beitrag: #3
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RE: Spaltung �� 123 ff UmwG
Die A-GmbH erh�lt keine Gesellschaftsanteile, Anteilseigner der B-GmbH werden die Anteilseigner der A-GmbH im gleichen Verh�ltniss.
Und-die Klappe halten soll hier keiner.... ----------------- LG Clematis |
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28.08.2007, 06:20
Beitrag: #4
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RE: Spaltung �� 123 ff UmwG
Hallo,
Zitat:Und-die Klappe halten soll hier keiner.... Manchmal ist es sinnvoll mich einzubremsen, und dann bin ich f�r einen entsprechenden Hinweis dankbar und nicht b�se. Ich sehe da auch nur den Weg �ber Kapitalherabsetzung und steuerneutrale Erfassung �ber das steuerliche Einlagekonto. Die steuerneutrale �bertragung des Verm�gens soll ja das Ziel sein. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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30.08.2007, 22:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.08.2007 23:50 von Lemgun.)
Beitrag: #5
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RE: Spaltung �� 123 ff UmwG
Ich versuchs mal...
Da nicht die A-GmbH die Gesellschaftsanteile erh�lt, ist es schon mal keine Ausgliederung i.S. � 123 (3) UmwG. Somit Abspaltung zur Neugr�ndung, � 123 (2) Nr.2 UmwG. Somit kommt � 15 UmwStG zur Anwendung: http://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995/__15.html Der wiederum verweist auf �� 11-13 UmwStG: http://www.gesetze-im-internet.de/umwstg...G001401301 Also gelten die Grunds�tze der Verschmelzung entsprechend. Gem. � 29 Abs. 1 KStG gilt im Fall der Abspaltung das Nennkapital der �bertragenden Gesellschaft als im vollen Umfang herabgesetzt, � 28 Abs. 2 S.1 KStG. Ist ein Sonderausweis gem. � 28 Abs. 1 KStG nicht vorhanden, geht dieser Betrag der Herabsetzung in das Einlagekonto gem. � 27 KStG �ber. Das Einlagekonto ist gem. � 29 Abs. 3 KStG nach dem Spaltungsverh�ltnis aufzuteilen und jeweils zuzuordnen. Nach dem �bergang des Einlagekontos auf die �bernehmende GmbH ist dort gem. � 29 Abs. 4 i.V.m. � 28 Abs.1 und 3 eine Nennkapitalerh�hung durchzuf�hren. Gleiches gilt jedoch auch f�r die �bertragende GmbH, die dann ebenfalls auch die Kapitalheraufsetzung nach den gleichen Vorschriften zu machen hat. Somit ergibt sich f�r deinen Fall folgende Berechnung: Bestand Einlagekonto vor Abspaltung A GmbH: 0 Nennkapitalherabsetzung: +180 = Bestand Einlagekonto nach Zuf�hrung: +180 Abgang � 27 auf B GmbH: -25 = Zwischensumme: +155 Nennkapitalerh�hung A GmbH -155 = Rest � 27: 0 B GmbH hat nun Bestand � 27: +25 Nennkapitalerh�hung: -25 = Rest � 27: 0 Da dein Sachverhalt keine weiteren Angaben enthielt, bin ich vom Anfangsbestand 0 beim Einlagekonto i.S. � 27 KStG ausgegangen. Sofern ein Bestand vor Abspaltung vorhanden war, ist zun�chst dieser f�r die Nennkapitalerh�hung zu verwenden. F�r die Vorabaussch�ttung kann somit kein "neuer" � 27 verwendet worden sein, sofern nicht vor Abspaltung ein Bestand vorhanden war. Sofern aber ein Bestand an � 38 (EK 02) vorhanden war, bitte � 38 KStG pr�fen. Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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31.08.2007, 05:19
Beitrag: #6
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RE: Spaltung �� 123 ff UmwG
Danke, Lemgun, f�r die ausf�hrliche Antwort!
Ist mir soweit jetzt auch klar. Aber eine Frage bleibt noch. Spaltungsverh�ltniss w�re 1:3 Dann m�sste ich doch dass herabgesetze Nennkapital aufteilen: 45 � B-GmbH 135 � A-GmbH Stammkapital bei der B-GmbH 25, somit verbleibt im stl Einlagekonto 20. Soweit richtig? Kann ich nun bei der A-GmbH das Stammkapital auch nur auf 25 setzten, und 110 im stl Einlagekto belassen? ----------------- LG Clematis |
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31.08.2007, 22:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.08.2007 22:54 von Lemgun.)
Beitrag: #7
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RE: Spaltung �� 123 ff UmwG
Die Stammkapitalerh�hung ist grunds�tzlich nach den Wertverh�ltnissen des �bergehenden Verm�gens zu dem aufnehmenden Verm�gen vorzunehmen, um eine Ausgleichszahlung an neue Gesellschafter zu vermeiden. Dieses Problem stellt sich hier jedoch nicht, soweit ich verstanden habe, sind an der neuen GmbH die gleichen Anteilseigner zu gleichen Anteilen wie bei der �bertragenden GmbH beteiligt.
Allerdings sollten in der �bertragenden GmbH genug Kapital- bzw. Gewinnr�cklagen vorhanden sein, da die durch die �bertragung gemindert werden, da Verm�gen rausgehen soll. Dies ist bei der Vorabaussch�ttung von 300 und bei lediglich KapRL 577 wahrscheinlich problematisch... Wie sind die Verbindlichkeiten hinsichtlich der TB1 und TB2 aufzuteilen? Die gehen ja ebenfalls anteilig mit r�ber, und mindern das �bergehende Verm�gen. Die Zuordnung von Geldmitteln und Schulden ist nicht problematisch, da diese nicht zu den wesentlichen Grundlagen der Teilbetriebe angesehen werden, TZ 15.08 Umwandlungsteuererlass. Insofern kann man damit ein wenig verschieben, um das Ergebnis steuern zu k�nnen. Der �bernahmegewinn bei der aufnehmenden GmbH ist nicht das Problem, der ist steuerfrei behaupte ich mal, ohne jetzt nachzuschlagen, stand vor SESTEG in � 15 (1) i.V.m. � 12 (2) UmwStG a.F., dass hat sich m.E. nicht ge�ndert. Zitat:Spaltungsverh�ltniss w�re 1:3 Hm, ich kenn das von F�llen so, dass das Nennkapital immer nur soweit aufzuteilen und verwendet wird, wie es auch zu einer Kapitalerh�hung verwendet wird. Wenn du 1:3 aufteilen willst, musst du dann auch 45 � bei der B GmbH an Stammkapital haben. Rest Einlagekonto = 0 Bin ich aber nicht sicher... Zitat:Kann ich nun bei der A-GmbH das Stammkapital auch nur auf 25 setzten, und 110 im stl Einlagekto belassen? Auch das m�sste funktionieren, mal vorsichtig ausgedr�ckt, mir ist nix bekannt, was dagegen spricht, bin ich aber auch nicht sicher. ![]() Allerdings folgende Berechnung: 180 abz�glich 25 f�r Stammk. A abz�glich 25 Stammk. B = 130 Rest Einlagekonto Vorschlag: A 75 Stk B 25 Stk Einlagekonto Rest 80 Wie gesagt, bin nicht sicher, ob man was �brig behalten darf an Einlagekonto. Wenn das so funktioniert, m�sste mann aber alle vertraglichen Voraussetzungen erf�llen (Spaltungsvertrag, Kapitalherabsetzung, Anmeldung Handelsregister usw.) Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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03.09.2007, 22:44
Beitrag: #8
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RE: Spaltung �� 123 ff UmwG
Tut mir leid, dass ich nicht endg�ltig weiterhelfen konnte, w�rde mich aber interessieren, ob meine L�sungsans�tze in Betracht kommen und so richtig sind.
Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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04.09.2007, 11:12
Beitrag: #9
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RE: Spaltung �� 123 ff UmwG
Sorry, ich hab Deine neue Antwort total �bersehen....
Die Verbindlichkeiten geh�ren alle zum TB II. TB I ist eine Beteiligung an einer GmbH & Co KG, dieser sind keinerlei Verbindlichkeiten zuzuordnen. Bleiben also bei der A-GmbH! Die Verteilung mit dem Stammkapital habe ich so in einer Unterlage zur Steuerberaterpr�fung gefunden. Das Stammkapital wird ja durch den Gr�ndungsvertrag bestimmt, und betr�gt in meinem Fall 25. Anteiliges Stammkapital (1:3) w�re hier aber 45. Also m�ssen 20 in die RL bzw stl Einlagekto. Oder? Zitat:Allerdings folgende Berechnung: 180 abz�glich 25 f�r Stammk. A abz�glich 25 Stammk. B = 130 Rest Einlagekonto Ich denke hier m�ssen wir noch die 20 abziehen, die ja bei B noch in die RL/stl Einlagekto gehen...?! ----------------- LG Clematis |
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04.09.2007, 21:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.09.2007 21:25 von Lemgun.)
Beitrag: #10
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RE: Spaltung �� 123 ff UmwG
Hm, die gehen doch nicht mit r�ber an B, sondern verbleiben bei A.
Du brauchst doch nur 25 aus dem Einlagekonto von A, und die gehen r�ber an B, davon wird das Stk finanziert. Oder 45 gehen r�ber, dann m�ssen aber auch die gesamten 45 f�r das Stk verwendet sein bei B *Gr�bel... Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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