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Leistungen in der Schweiz durch Subunternehmer
19.08.2010, 10:00
Beitrag: #1
Leistungen in der Schweiz durch Subunternehmer
Keine Ahnung ob es jemand interessiert, aber ich hab es grad f�r einen Mandanten gepr�ft, vielleicht hat jemand von Euch daf�r Verwendung:

Folgender Fall:
Unternehmen A in Deutschland l�sst von Sub B eine Maschine in der Schweiz f�r den Schweizer C reparieren.

B stellt Rechnung an A, A dann anschlie�end an C.
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Neues Recht ab 01.01.2010 -> Bei den sonstigen Leistungen (wie z.B. Reparaturen an beweglichen Gegenst�nden - also Maschinen) geht es rein um den Sitz des Empf�ngers. Empf�nger der Leistung von B ist A in Deutschland. Daher ist die Rechnung B an A steuerbar und steuerpflichtig. Also eine ganz normale Rechnung mit Ausweis von MWSt.

Die Rechnung von A an das schweizer Unternehmen dagegen ist nicht in Deutschland steuerbar, sondern in der Schweiz.
In der Schweiz gilt hier die "Reverse-Charge" Regelung (Bezugssteuer) gem. Art. 10 und Art. 45ff. des Bundesgesetz �ber die MWSt D.h. die Rechnung ist netto zu stellen mit Hinweis auf den �bergang der Steuerschuldnerschaft auf den Empf�nger.

Hier das Ganze nochmal etwas ausf�hrlicher:

Seit 1. Januar 2010 existiert f�r "Be- und Verarbeitungen" von beweglichen Gegenst�nden keine Ausnahmeregelung mehr. Ab diesem Zeitpunkt ist ausnahmslos die neue Grundregel anzuwenden, wonach sich der Ort der Leistung nach dem Sitzort des Leistungsempf�ngers richtet (s.o.). Dies bedeutet, dass seit diesem Zeitpunkt bei Reparaturen vor Ort die Leistung jeweils am Sitzort des Auftraggebers steuerbar ist. Ist der Auftraggeber im Ausland ans�ssig, folgt hieraus die Steuerbarkeit im betreffenden Ausland. Wie eingangs geschildert findet an der Stelle innerhalb der Europ�ischen Untion zwingend das "reverse-charge-Verfahren" Anwendung. Die hierzu unter den Kataloleistungen dargestellten Grunds�tze zur Rechnungsstellung (vgl. Punkt 2.1) gelten entsprechend.
Soweit der Auftraggeber in Deutschland sitzt, gilt gleichfalls die neue Grundregel. D.h., in diesem Fall kommt es ebenfalls auf den Sitz des Auftraggebers an. Entsprechende Bearbeitungsleistungen sind dann also in Deutschland steuerbar und vom deutschen Unternehmer trotz T�tigkeit im Ausland mit deutscher Steuer abzurechen. An dieser Stelle ergibt sich also beim Einsatz von deutschen Subunternehmern durch deutsche "General"unternehmer f�r Be- und Verarbeitungen, z.B. in Form von Reparaturen im Ausland eine wesentliche �nderung. Anders als bislang ist in diesen F�llen die Abrechnung mit deutscher Steuer vorzunehmen.
http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/steuerrecht/Umsatzsteuer_international/Steuern_und_Abgaben_grenzueberschreitend.jsp


http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_20/index.html#id-3

Art. 10 Grundsatz
[...] 2 Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer: [...] b. ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer (Art. 45–49) unterliegende Leistungen erbringt; [...]

Art. 45 Bezugsteuerpflicht
1 Der Bezugsteuer unterliegen:
a. Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet;
b. [...]
c. Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen.

2 Steuerpflichtig f�r Leistungen nach Absatz 1 ist deren Empf�nger oder Empf�ngerin im Inland, sofern er oder sie:
a. nach Artikel 10 steuerpflichtig ist; oder
b. im Kalenderjahr f�r mehr als 10 000 Franken solche Leistungen bezieht und er oder sie in den F�llen von Absatz 1 Buchstabe c vorg�ngig durch die zust�ndige Beh�rde schriftlich �ber die Bezugsteuerpflicht informiert wurde.
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