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Einheitswertbescheid �ndern
26.10.2010, 13:25
Beitrag: #1
Einheitswertbescheid �ndern
Hallo erst mal an alle Teilnehmer!

Auf der Suche nach Erleuchtung bin ich auf diese Forum gesto�en und habe mich (Steuerberaterin) doch gleich angemeldet. Nat�rlich habe ich ein Problem, bei dem ich Hilfe brauche:

Im Januar 2010 hat das Finanzamt erstmals einen Einheitswertbescheid/Grdst-Messbescheid auf den 01.01.2004 erlassen. Grundlage war der Kauf von L+F-Grundst�cken, auf denen ein Gewerbebetrieb gebaut werden sollte - Baugenehmigung wurde zumindest f�r eine Teilfl�che erteilt. Im Bescheid wurde nicht erw�hnt, dass er aufgrund Festsetzungsverj�hrung f�r die Grundsteuer erst ab 1.1.2009 gelten sollte, daher gehe ich von Anlaufhemmung 3 Jahre aus und dass die Festsetzungsverj�hrung noch nicht greift. Der Bescheid wurde mir erst nach Ablauf der Einspruchsfrist �bergeben. Bei der Wertermittlung hat das Finanzamt die gesamte Fl�che von rd. 44tsd qm als unbebautes Grundst�ck zu Grunde gelegt, da "die Firma ja keine Wiesen braucht, sondern einen Bauplatz". Der Beamte weiss nicht bzw. hat nicht recherchiert, wo das Grundst�ck liegt - n�mlich im Hochwasserschutzgebiet, so dass sowieso nur besagte Teilf�che bebaubar gewesen w�re. Und kurz nach dem Kauf wurden die Auflagen nochmals so erh�ht, dass niemand mehr darauf bauen m�chte. Prinzipiell ist eine �nderung w�hrend der Festsetzungsfrist auch r�ckwirkend noch m�glich, so lange die Festsetzungsfrist des Grundsteuerbescheides noch nicht eingetreten ist, und die l�uft noch. Ich w�rde den EW/Grdst-Mess-betrag gerne r�ckwirkend �ndern - habe ich eine Chance mit offen-barer Unrichtigkeit? Oder mit irgendwas? Ich bin mittlerweile durch das viele hin und her lesen v�llig verwirrt.
Vielen Dank im voraus f�r ein "Unter-die-Arme-greifen" und Entschuldi-gung, dass ich als Neuling gleich mit einem Roman komme.

Greensleeves

R�cken beugen, K�pfchen senken, immer an den Umsatz denken! Zitat Exchef, WP der alten Schule.
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26.10.2010, 17:58
Beitrag: #2
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Hallo,

nicht entschuldigen bitte.
Steuerrecht ist nicht einfach und die Sachverhalte, gerade im Verfahrensrecht, mitunter lang, vor allem, wenn man sie Dritten verst�ndlich und vollst�ndig zug�nglich machen m�chte.


Ich halte den Verwaltungsakt schlicht f�r rechtswidrig. Der Sachverhalt ist nicht richtig ermittelt bzw. unvollst�ndig.

Einspruch einlegen und auf R�cknahme nach � 130 AO pl�dieren. Das kann auch noch nach Bestandskraft erfolgen.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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26.10.2010, 20:13 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2010 20:14 von meyer.)
Beitrag: #3
RE: Einheitswertbescheid �ndern
zaunk�nig schrieb:Einspruch einlegen und auf R�cknahme nach � 130 AO pl�dieren. Das kann auch noch nach Bestandskraft erfolgen.
Problem ist aber doch, dass die Einspruchsfrist schon rum ist. � 130 AO ist m. E. nicht anwendbar, da ein Einheitswertbescheid ein Feststellungsbescheid ist. Auf einen solchen sind die Vorschriften f�r Steuerbescheide anzuwenden, was die �� 130, 131 AO ausschlie�t.

Es w�re also nach �nderungsnormen au�erhalb des Einspruchsverfahrens zu suchen. Das k�nnte f�r bereits zur�ckliegende Feststellungszeitpunkte schwierig werden. Im BewG gibt es eine gesonderte Regelung f�r fehlerbeseitigende Neufeststellungen, die aber nur auf den n�chsten noch nicht verstrichenen Feststellungszeitpunkt angewandt werden kann.

Vielleicht hat ja noch jemand anders eine z�ndende Idee, mir f�llt leider erstmal (au�er nat�rlich der Pr�fung der wirksamen Bekanntgabe) dazu nicht viel ein.

Offenbare Unrichtigkeit ist auszuschlie�en. Das w�re nur bei reinen Rechen-, Eingabe- oder �hnlichen Fehlern denkbar. Hier handelt es sich aber offensichtlich um eine unzutreffende rechtliche W�rdigung.
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26.10.2010, 20:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2010 21:08 von Kiharu.)
Beitrag: #4
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Zitat:Ich halte den Verwaltungsakt schlicht f�r rechtswidrig.

Wie sagte mein Dozent f�r Verfahrensrecht noch so sch�n: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!

Hier hat sich aber niemand gewehrt, sprich Einspruch eingelegt und von daher ist der Drops erstmal gelutscht.

Rechtswidrigkeit als solches, begr�ndet keinen Anspruch auf �nderung. Ergo bleiben nur die �� 172 ff. der AO und da siehts mal ganz d�ster aus.

Wobei ich mir bei � 173 nicht wirklich sicher bin. Dazu w�re erstmal n�tig zu wissen, ob denn der Betreffende verpflichtet gewesen war, eine Feststellungserkl�rung abzugeben? Und wurde tats�chlich von ihm eine solche abgegeben?

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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26.10.2010, 21:19
Beitrag: #5
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Ich sehe es wie Meyer und Kiharu. Einfach den Bescheid in die Bestandskraft rutschen zu lassen ist nat�rlich dumm. �nderungsnormen passen hier alle nicht. Ein VdN ist nicht zuf�llig mit an Board? Da d�rfte nur noch ein Erlassantrag helfen, der allerdings (wegen Sch�tzung? Bzw wegen Unterlassen Einspruch) auch wenig Aussicht auf Erfolg hat...




ps aus Faulheit hier: Welcome!!!!
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26.10.2010, 21:42
Beitrag: #6
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Hallo,

da kann man mal sehen, dass �ber die Jahre doch das Ein oder Andere verloren geht.

Danke.
130 AO passt hier nat�rlich nicht.


Ich w�rde es, wie von Kiharu erw�hnt, mit dem 173 AO probieren.


Was in jedem Fall zu veranlassen ist, Antrag auf Fortschreibung zwecks Fehlerbeseitigung nach � 22 (3) BewG, damit es wenigstens f�r die Zukunft wirkt.

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27.10.2010, 09:43
Beitrag: #7
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Ich habe es bef�rchtet.

Eine Erkl�rung wurde nicht eingereicht und auch nicht angefordert, wie mir der nette Herr vom Amt gerade best�tigt hat. Ist dann nicht doch die Festsetzungsverj�hrung eingetreten - keine Anlaufhemmung? Der Einheitswert kann dann zwar r�ckwirkend noch festgesetzt werden m�sste jedoch f�r die Grundsteuer vermerken, dass aufgrund Verj�hrung eine Festsetzung erst ab 1.1.2006 m�glich ist.
Hoffnung?

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27.10.2010, 09:56
Beitrag: #8
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Greensleeves schrieb:Der Einheitswert kann dann zwar r�ckwirkend noch festgesetzt werden m�sste jedoch f�r die Grundsteuer vermerken, dass aufgrund Verj�hrung eine Festsetzung erst ab 1.1.2006 m�glich ist.
Hoffnung?
Hoffnungslos Big Grin
Verj�hrung tritt zwar gesetzlich reglementiert ein. Dazu muss sie aber ausdr�cklich geltend gemacht werden.
Und hinsichtlich des EW-Bescheides ist ja wohl noch keine Verj�hrung eingetreten. Gegen diesen ist also die Einrede der Verj�hrung nicht m�glich.
Die Grundsteuer k�nnte demnach festgesetzt werden. Und nur gegen die Grundsteuer kann dann Verj�hrung geltend gemacht werden. Es gibt keine Verpflichtung, darauf hinzuweisen. Der Betroffene muss sich auf die Verj�hrung nicht berufen, er kann es.

Gru�

tosch
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27.10.2010, 10:27
Beitrag: #9
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Wei� nicht ob ich komplett falsch liege, aber kann nicht der Fehler nach � 22 III, IV BewG ge�ndert werden?
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27.10.2010, 11:12
Beitrag: #10
RE: Einheitswertbescheid �ndern
limo schrieb:Wei� nicht ob ich komplett falsch liege, aber kann nicht der Fehler nach � 22 III, IV BewG ge�ndert werden?
Na ja, das w�re die Praktikerl�sung.
Mit einer Feststellungserkl�rung k�nnte ein neuer Bescheid auf den 01.01.2005 erreicht werden.
Aber das war hier im AO-Bereich ja nicht die Frage. Cool
grummel, grummel, mal wieder nur bis zum Tellerrand geguckt
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