Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Gewerbliche Eink�nfte eigentlich freiberufliche
23.11.2010, 19:01
Beitrag: #11
RE: Gewerbliche Eink�nfte eigentlich freiberufliche
Mit einem �nderungsantrag gegen die Einkommensteuer wirst du schon mal gar nix. Regelungsinhalt der Einkommensteuerfestsetzung ist lediglich die H�he der festgesetzten Steuer - nicht mehr und nicht weniger. Ein Einkommensteuerbescheid regelt nicht die Einkunftsart der einzelnen Besteuerungsgrundlagen. Wie Clematis schon schrieb, da k�nnte auch Eink�nfte aus Leberwurst stehen und es w�rd keine Socke k�mmern. Siehe � 157 Abs. 2 AO.

Ansatzpunkt w�re hier die Festsetzung des GewMB. Aber einen � 129 AO seh ich hier gar nicht. Wie Petz schon schrieb, ein Ingeneur hat nicht zwingend freiberufliche Eink�nfte. Ergo kann eine falsche rechtliche W�rdigung nicht ausgeschlossen werden und wir sind raus aus dem � 129 AO.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.11.2010, 19:33
Beitrag: #12
RE: Gewerbliche Eink�nfte eigentlich freiberufliche
Kiharu schrieb:Regelungsinhalt der Einkommensteuerfestsetzung ist lediglich die H�he der festgesetzten Steuer - nicht mehr und nicht weniger.
=> aber da w�re ich ja wieder drin, weil ich ja gegen die festgesetzte Einkommensteuer vorgehe, in dem ich sage, die Erm��igung gem. � 35 EStG ist nicht rechtens, auch wenn es im ersten Moment eine Verb�serung darstellt.

Kiharu schrieb:Wie Petz schon schrieb, ein Ingeneur hat nicht zwingend freiberufliche Eink�nfte. Ergo kann eine falsche rechtliche W�rdigung nicht ausgeschlossen werden und wir sind raus aus dem � 129 AO.

=> soweit so gut, aber es handelt sich um einen freiberuflichen Ingenieur - nach Pr�fung s�mtlicher Eventualit�ten. K�nnte ich mich somit auf eine falsche rechtliche W�rdigung berufen?

Ich wei�, ich bin hartn�ckig...

Ich habe nichts anzumelden, au�er dass ich genial bin (Oscar Wilde)
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.11.2010, 20:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.11.2010 20:21 von Kiharu.)
Beitrag: #13
RE: Gewerbliche Eink�nfte eigentlich freiberufliche
� 129 AO greifft nur, wenn die M�glichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder einer unvollst�ndigen Sachverhaltsaufkl�rung ausgeschlossen ist! Das ist st�ndige BFH-Rechtsprechung.

Hier kann aber ein Rechtsfehler oder Denkfehler nicht ausgeschlossen werden - also liegt kein Fall des � 129 AO vor.

Zitat:aber da w�re ich ja wieder drin, weil ich ja gegen die festgesetzte Einkommensteuer vorgehe, in dem ich sage, die Erm��igung gem. � 35 EStG ist nicht rechtens, auch wenn es im ersten Moment eine Verb�serung darstellt.

Versuch es doch.
Aber es wird sich auch keine Korrekturvorschrift (auch zu Ungunsten) f�r den ESt-Bescheid finden lassen.

Aber es ist dir insofern Recht zu geben, dass man in einem solchen Fall auch gegen den Einkommensteuerbescheid vorgehen k�nnte und dies eine �nderung nach � 35b GewStG in der Form nach sich ziehen w�rde, dass diese Bescheide aufzuheben w�ren.

Zitat:�nderung der estl. Einkunftsart, Gewerbesteuermessbescheid: Der Gewerbesteuermessbescheid ist nach � 35 b Abs. 1 Satz 1 GewStG auch dann aufzuheben oder zu �ndern, wenn die vorausgegangene Aufhebung oder �nderung des Einkommensteuerbescheids darauf beruht, dass die T�tigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr wie bisher als gewerbliche qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird. - Urt.; BFH 23.6.2004, X R 59/01; SIS 04 38 08

Fundstelle 1 von 1:

BFH 23.6.2004, X R 59/01
�nderung der estl. Einkunftsart, Gewerbesteuermessbescheid
��:[GewStG] � 35 b Abs. 1
SIS 04 38 08
BStBl 2004 II S. 901
LEXinform 0818554

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.11.2010, 20:30
Beitrag: #14
RE: Gewerbliche Eink�nfte eigentlich freiberufliche
Klasse-und dann hat man die Anrechnung los-aber daf�r immer noch die GewSt-Bescheide, die ja nicht �nderbar sind.
So kommt man vom Regen in die Traufe.

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.11.2010, 20:45
Beitrag: #15
RE: Gewerbliche Eink�nfte eigentlich freiberufliche
Die Gewerbesteuerbescheide werden doch ge�ndert, wenn der Messbescheid ge�ndert wird?!?

Aber es ist wohl so, dass es keine Korrekturvorschrift gibt, mit der ich den ESt-bescheid �ndern kann. Ob ich es versuche muss ich wohl mit meinem Chef kl�ren. man muss sich nicht beim FA l�cherlich machen ;-)

Aber danke f�r eure M�hen!

Viele Gr��e
e

Ich habe nichts anzumelden, au�er dass ich genial bin (Oscar Wilde)
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
24.11.2010, 09:19
Beitrag: #16
RE: Gewerbliche Eink�nfte eigentlich freiberufliche
Hallo,

ich werde f�r das nachfolgende eine Weile suchen m�ssen, aber ich werde es schon finden.


Ob Gewerbesteuer zu erheben ist oder nicht regelt sich allein aus � 2 GewStG.
Die Grundlagen zur Ermittlung der Gewerbesteuerpflicht sind v�llig losgel�st von den ertragsteuerlichen Ermittlungen bei der Einkommensteuer. Dies bedeutet, dass die Eink�nftezuordnung bei der Einkommensteuer v�llig losgel�st ist von der Eink�nftezuordnung bei der Gewerbesteuer.
Zwar beruft sich � 2 GewStG an den Ermittlungsmerkmalen des � 15 EStG, aber eine fehlerhafte Zuordnung bei der Einkommensteuer f�hrt mangels tats�chlicher gewerblicher Eink�nfte niemals zu einer gewerbesteuerlichen Veranlagung.

Der Gewerbesteuermessbescheid ist Grundlagenbescheid f�r die Erhebung der Gemeinden anhand ihrer individuellen Hebes�tze. Das betrifft aber nur die Ermittlung der Steuer. Die hebeberechtigte Beh�rde hat hinsichtlich der gewerblichen T�tigkeit eigene Ermittlungen aufzunehmen. Insoweit kann sie zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Eink�nftezuordnung kommen.
In aller Regel verlassen sich die Gemeinden aber auf die Vorermittlungsergebnisse der Finanzverwaltung.


Also, bevor der Gewerbesteuermessbescheid �berhaupt herangezogen werden kann, muss zun�chst einmal die Gewerbesteuerpflicht ermittelt werden - und dies eigenst�ndig.


Allein das Fehlen einer Gewerbeanmeldung reicht aber f�r die Argumentation nicht aus. Da muss dann konkret noch ein wenig mehr her, damit die beratenden und damit gewerbesteuerlich unbeachtliche T�tigkeit nachgewiesen werden kann.


Problematisch wird es in meinen Augen nur im Hinblick auf die Anrechnung nach � 35 EStG. F�r die Ermittlung sind die Veranlagunsfinanz�mter zust�ndig. Allerdings sehe ich hier durchaus die M�glichkeit von nachtr�glichen Tatsachen aufgrund der selbst�ndigen Eink�nfteermittlungspflicht zur Feststellung der Gewerbesteuerpflicht. Denn irgendwo im 35 steht: gewerbliche Eink�nfte sind Eink�nfte die der Gewerbesteuer unterliegen".


Wie gesagt, ich werde es suchen und hoffentlich auch finden. Damals gab es die Gewerbesteueranrechnung bei der ESt noch nicht, und der mir in Erinnerung gebliebene Fall war ein klein wenig anders. Die Ursprungsfundstelle basiert auf einem Urteil aus 1964 oder 1965 und ist, soweit mir bekannt, nicht mehr ge�ndert worden.

Ich mache mich auf die Suche.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
24.11.2010, 09:45
Beitrag: #17
RE: Gewerbliche Eink�nfte eigentlich freiberufliche
Mein lieber Zaunk�nig,
ich danke dir schon mal recht herzlich f�r die Ausf�hrungen.
Liebe Gr��e
e

Ich habe nichts anzumelden, au�er dass ich genial bin (Oscar Wilde)
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
24.11.2010, 11:26
Beitrag: #18
RE: Gewerbliche Eink�nfte eigentlich freiberufliche
Hallo,

es ging schneller als ich dachte, aber mir lag ja noch das Urteilsjahr im Ged�chtnis.

Ankn�pfungspunkt ist der � 35b GewStG, der eine eigenst�ndige �nderungsnorm darstellt, soweit nicht in einem anh�nigigen Rechtsbehelfsverfahren der grundlegende Steuerbescheid angefochten wird. Eine andere AO-rechtliche �nderungsnorm (z.B. 164, 173) ist nicht notwendig.

Insoweit ist der Gewerbesteuermessbescheid unabh�ngig der einkommensteuerlichen Ermittlungen separat anfechtbar und �nderbar, da die einkommensteuerlichen Ermittlungen eben nur eine Erleichterungsfunktion �bernehmen und keine Bindungswirkung f�r die gewerbesteuerlichen Ermittlungen entfalten.


Das sah der BFH schon im Jahr 1965 so und wurde in 2004 in einem �hnlichen Verfahren nochmals aufgegriffen.

Hier die Urteile:

BFH vom 06.05.1965, IV 19/65 U (BStBl 1965 III S.419)
BFH vom 23.06.2004, X R 59/01 (BStBl 2004 II S. 901)


Schau Dir die Urteile an und versuch das Beste daraus zu machen.
Und ich hoffe es passt auch alles.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
24.11.2010, 11:35
Beitrag: #19
RE: Gewerbliche Eink�nfte eigentlich freiberufliche
Zitat:Und ich hoffe es passt auch alles.

Sehe ich aber mal gaaaanz anders.

Das Urteil aus 2004 hab ich oben schon mit Leitsatz gepostet. Darin ging es lediglich um das Verh�ltnis ESt-Bescheid - GewMB. Mit keiner Silbe wird auf den Gewerbesteuerbescheid angespielt.

Den Gemeinden steht kein eigenes Rechts zur �berpr�fung der eigentlichen Gewerbesteuerpflicht zu. � 184 Abs. 1 AO �bertr�gt die Entscheidung dar�ber ausschlie�lich auf die Finanz�mter, welche den MB erlassen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
24.11.2010, 15:03
Beitrag: #20
RE: Gewerbliche Eink�nfte eigentlich freiberufliche
Hallo

ssystemtechnisch stimmt das auch. Aber das Urteil von 1965 und darauf aufbauend die Folgeurteile gehen sehr viel tiefer.

Die Gemeinden haben lediglich hinsischtlich der Festsetzung der Gewerbesteuer das Hoheitsrecht. Die zuvor zu ermittelnden Sachverhaltsgrundlagen erfolgen einheitlich im Rahmen der ertragsteuerlichen (speziell einkommensteuerlichen) Ermittlung. Daraus resultiert eben auch der Gewerbesteuermessbescheid, welcher als Grundlagenbescheid f�r die Gewerbesteuerfestsetzung herangezogen wird.

Aus Vereinfachungsgr�nden erfolgt aus der ertragsteuerlichen Eink�nftezuordnung auch die gewerbesteuerliche Zuordnung, unabh�ngig davon, wie die Eink�nfte richtigerweise oder unrichtigerweise f�r die Ermittlung der Steuerlast bei der Einkommensteuer als entsprechende Einkunftsart qualifiziert werden.

Damit eben hier Fehler au�erhalb des einkommensteuerlichen Verfahrens innerhalb der gewerbesteuerlichen Ermittlung berichtigt werden k�nnen, gibt es den � 35b GewStG als eigenst�ndige Korrekturnorm. Denn unabh�ngig von den Zuordnungen der Eink�nfte durch die Finanzverwaltung, sind zum Zwecke der gewerbesteuerlichen Grundlagen v�llig eigenst�ndige Ermittlungen vorzunehmen. Und wenn es an den Voraussetzungen des � 2 GewStG scheitert, dann besteht eben keine Gewerbesteuerpflicht mangels Voraussetzung des Steuergegenstandes.

Das zu beurteilen obliegt aber nicht der Finanzverwaltung, da sie kein Hoheitsrecht an der Gewerbesteuer hat und lediglich im steuerlichen Ermittlungsverfahren des Gewerbeertrags hinzugezogen wird und insoweit �ber den Gewerbesteuerme�bescheid diesen an die hebeberechtigte Gemeinde mitteilt.

Die Ermittlungstatbest�nde der Finanzverwaltung im Rahmen der Eink�nftequalifizierung f�r einkommensteuerliche Zwecke sind absolut ohne Bindungswirkung f�r die Gewerbesteuer.

Der BFH hat ja nicht ganz umsonst entschieden, dass ein Gewerbesteuerme�bescheid auch bei Bestandskraft aufzuheben ist, wenn die Voraussetzungen f�r die Erhebung der Gewerbesteuer nicht gegeben sind. Und wo kein Gewerbe vorliegt, da keine Gewerbeeink�nfte, somit keine Erhebungsgrundlage die zu einem Steuermessbescheid f�hrt.


Soweit verstehe ich die Urteile und soweit habe ich die ganze Geschichte auch noch aus dem FG-Verfahren aus den 90er Jahren in Erinnerung. Aber ich lasse mich gerne von einer anderen Argumentation �berzeugen.



Fakt f�r diesen Fall ist doch, dass zumindest f�r alle noch offenen und laufenden Verfahren bereits im Rahmen der Eink�nfteermittlung im Einkommensteuerverfahren die Eink�nfte umzuqualifizieren sind. Damit sind dann auch alle rechtlich relevanten Probleme beseitigt, soweit die entsprechenden Nachweise f�r die freiberufliche T�tigkeit erbracht werden k�nnen.

Weiterhin kann dargelegt werden, dass hier erhebliche Tatsachen f�r das steuerliche Verfahren bisher unber�cksichtigt geblieben sind. Unter Berufung auf � 35b GewStG und die eigenst�ndige Wirkung als Korrekturnorm, kann Bezug genommen werden um die bisherigen Messbescheide aufheben zu lassen.
Dann kann man sehen, wie das Finanzamt reagiert und argumentiert.

Vielleicht findet sich ja auch noch ein anderes Urteil im Bereich der FG-Rechtsprechung, die ja auch als Sammelwerk zu haben ist.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation