USt von "Rechnung" abziehen?
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22.02.2011, 11:36
Beitrag: #1
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USt von "Rechnung" abziehen?
Guten Morgen,
vielleicht hilft mir jemand aus meinem pers�nlichen Umsatzsteuerkarussell in meinem Kopf :-) : A und B waren von 2007 - 2009 Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft wird derzeit von B fortgef�hrt. A ist seit Ende 2009 raus. In dieser Zeit hat A aber wohl privat zuviel entnommen. Aus dieser Zeit ist noch eine Steuerberaterrechnung offen (unfassbar, aber wahr!). B stellt daher dem A seinen Anteil inklusive MwSt in "Rechnung". Ich hab hier eine "Rechnung" vorliegen, die zwar die MwSt ausweist, aber sonst nicht viel mit einer Rechnung zu tun hat. Ich frage mich nur, ob das so richtig ist. Vereinbart ist, dass A seinen Anteil auf das Gesellschafterkonto zahlt und B nun die Rechnung komplett bezahlt. Das macht ja auch Sinn, da die Rechnung nat�rlich auf die Gesellschaft ausgestellt ist und diese auch so durch die B�cher geht. B wird die komplette Steuer daf�r also in seiner n�chsten USt-Voranmeldung geltend machen. Ich wei� nicht, ob ich hier einen Dankfehler habe, aber: Wenn A jetzt diese seltsame Rechnung der Gesellschaft mit MwSt begleicht, kann A die Steuer selbst nicht mehr geltend machen. A hat zwar mittlerweile sein eigenes Gesch�ft, aber ich war bislang der Meinung, dass man nur das geltend machen kann, das mit dem eigenen Gesch�ftsbetrieb zu tun hat - damit w�ren seine Verbindlichkeiten aus der Gesellschaft doch raus - oder sehe ich das falsch? B kann dagegen die komplette StB-Rechnung in Ansatz bringen. Demnach (gehen wir mal von einer Erstattung aus) w�rde doch B die von A bezahlte Steuer bekommen. Oder wo liege ich da falsch?!?! W�re es da nicht richtiger, wenn A "einfach" das wieder in die Gesellschaft einlegen w�rde, was er zuviel entnommen hat? Daf�r l�sst man dann den Quatsch mit dieser dubiosen Rechnung der Gesellschaft?! Vielen Dank und viele Gr��e, Kathrin |
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22.02.2011, 14:28
Beitrag: #2
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RE: USt von "Rechnung" abziehen?
Hallo,
Die Kosten f�r den Steuerberater sind doch Aufwendungen der Personengesellschaft. Mithin erfolgt einerseits Vorsteueranspruch bei der USt-Erkl�rung und Betriebsausgabenabzug bei der Gesellschaft. �ber die Gewinnverteilung des Jahresergebnisses findet somit die Rechnung auch Niederschlag bei jedem einzelnen Gesellschafter. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des A h�tte eine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt werden m�ssen. Alle Forderungen und Verbindlichkeiten h�tten darin ber�cksichtigt werden m�ssen, auch diejenigen f�r ungewisse Verbindlichkeiten - also Stb-Rechnung. Mir leuchtet nicht ein warum der B dem A eine Rechnung schreibt. Er hat die Leistung nicht erbracht und ist bestenfalls zahlungstechnisch in Vorleistung geraten. Also kann bestenfalls �ber die Kapitalkonten eine Ber�cksichtigung erfolgen. Richtig ist, dass der A die ausgewiesene Umsatzsteuer f�r sich nicht als Vorsteuer geltend machen kann - weder im Rahmen seiner jetzigen T�tigkeit, noch im Rahmen der Anerkennung von nachtr�glichen Betriebsausgaben an der gemeinsamen Personengesellschaft. Er kommt damit auch nicht ins Sonderverm�gen. Zudem schuldet der B schon allein wegen Steuerausweis die Umsatzsteuer, was den Vorsteuerabzug aus der Steuerberaterrechnung wieder mindert. Es k�me auch darauf an, was der Gesellschaftsvertrag bzw. der Aufl�sungsvertrag hergeben. Gegebenenfalls hat der B gar keinen rechtlichen Anspruch mehr aus diesen Aufwendungen (� 25 HBG). ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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22.02.2011, 15:10
Beitrag: #3
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RE: USt von "Rechnung" abziehen?
Vielen Dank f�r die Antwort!!
Da lag ich gef�hlsm��ig doch nicht so falsch. Diese Gesellschaft war und ist leider das gr��te Chaos, welches mir bisher unter gekommen ist. Ich bin schon froh, dass A nicht l�nger als zwei Jahre in dem Laden war. Der G-Vertrag ist unausgereift und dementsprechend auch der Aufl�sungsvertrag. Daher auch der Quatsch, dem ausgeschiedenen Gesellschafter eine Rechnung zu stellen. Meiner Meinung nach kann B lediglich das Zuvielentnommene zur�ckfordern (so wie der drauf ist, versucht er das sicher noch zus�tzlich!). Da der Jahresabschluss f�r 2009 gerade erst erstellt wird, kann die Auseinandersetzungbilanz doch sicher im Anschluss noch gemacht werden, oder? Das ist mein einziger Hoffnungsschimmer in diesem Durcheinander. Bevor der Steuerberater nicht alles ordentlich eingebucht und ausgewertet hat, kann man auch eigentlich gar nicht genau sagen, was jetzt definitiv am Ende des Jahres 2009 fehlt. (Nach 25, kommt leider auch 26 und daher d�rfte einen Haftung f�r Altverbindlichkeiten noch bestehen) |
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22.02.2011, 17:28
Beitrag: #4
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RE: USt von "Rechnung" abziehen?
Hallo,
Wegen der Auseinandersetzungsbilanz k�me es auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des A an. Wenn die sich einig sind, dass Erstellungszeitpunkt des WJ 2009 identisch mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens ist, dann sollten die beiden Abschl�sse identisch sein. Wenn es hier um 2009 geht, dann Kosten in die Personengesellschaft rein, Vorsteuer ziehen und �ber die Gewinnverteilung die Kapitalkonten belasten. Am Ende wird dann abgerechnet. Hat der A dann ein negative Kapitalkonto, dann muss er ausgleichen. Ob es sich hier um eine Rg. f�r das Jahr 2007 handelt spielt keine Rolle. Entweder liegt in 2009 die wirtschaftliche Belastung oder aber es ist eine aufwandswirksame R�ckstellung f�r 2007 zu bilden. Kommt am Ende aufs selbe. Das mit der Rechnung ist in jedem Fall Unfug. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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