Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
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17.05.2011, 22:59
Beitrag: #11
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Hallo,
sorry Leutz. Sitze gerade auf der anderen Seite der Erdkugel und musste zudem auf die Unterlagen warten, die ich logischerweise auch angefordert habe. Hier noch einmal der bereinigte Sachverhalt in Kurzform: 23.10. Sch�tzbescheid ESt mit VdN-Vermerk an Steuerpflichtige 23.11. Einspruch (unstrittig) - wohl ohne weitere Begr�ndung von Berater A 12.01. Aufforderung zur Abgabe Erkl�rungen oder R�cknahme Einspruch. Ausschlussfrist �ber 364b AO und Entscheidung nach Aktenlage mit Fristsetzung 17.2. (adressiert an Berater A) 28.01. Berater B erh�lt Auftrag und bekommt Vollmacht mit der er sich am gleichen Tag beim FA zun�chst telefonisch Informationen einholt und um �bersendung von Bescheiden bittet. FA ziert sich erheblich und ist unkooperativ. Steuerpflichtige schafft es nach mehrmaliger Kontaktaufnahme ihre ESt-Unterlagen von Berater A zu erhalten um die Steuererkl�rungen von Berater B anfertigen zu lassen. In den Unterlagen der Sch�tzbescheid und eine Aufforderung des FA - als Folge des Einspruchs - die Erkl�rungen abzugeben. Mehr nicht !!! Am 21.03. erfolgt lediglich der simple Satz: Aufhebung VdN an die Steuerpflichtige pers�nlich - nicht an Berater B der ja inzwischen bevollm�chtigt und bekannt ist. Am 22.03. erfolgt Einspruch gegen Aufhebungsbescheid VdN. Am 09.05. kommt EE zum ersten Einspruch, mit Stellungnahme zum zweiten Einspruch unter Hinweis auf 364b AO und Ausschluss. Bescheid datiert vom 05.05 und lehnt Einspruch als unbegr�ndet ab. Am 09.05. erh�lt FA die inzwischen fertigen Steuererkl�rungen, datierend vom 04.05., was in einem sp�teren Schreiben (11.05.) best�tigt wird. Ablehnung der Veranlagung unter Hinweis auf EE (� 364b AO) und unter Ausschluss der Anwendung � 173 AO. Am 09.05. hinterfragt Berater B beim FA die Hintergr�nde zur EE, vor allem der Hinweis auf � 364b AO, da dies bisher unbekannt ist. Am gleichen Tag erh�lt Berater B eine Ausfertigung des Schreibens vom 12.01. (siehe oben kursiv). Ich sehe schon mal folgende M�glichkeiten: Das Schreiben vom 12.01. mit der Ausschlu�frist ist allem Anschein nach tats�chlich nicht angekommen und wohl erst mit �bermittlung am 09.05. tats�chlich bekannt geworden. Das war wohl auch, dem inzwischen gewechselten Sachbearbeiter beim FA bewusst, der das Schreiben nur �bermittelt hat, nachdem Berater B mit dem SGL telefoniert hat. Weiterer Ansatzpunkt ist der Sch�tzbescheid. Steuerpflichtige hat seit Jahren gleichbleibende selbst�ndige Eink�nfte und j�hrlich leicht steigende unselbst�ndige Eink�nfte. Im Sch�tzbescheid geht man von den gleichen selbst�ndigen Eink�nften aus, mindert aber die unselbst�ndigen Eink�nfte um rund 1/3. Dies f�r ein Kalenderjahr, in dem die lohnsteuerlichen Daten schon elektronisch zu �bermitteln waren. Also sachgerecht erscheint mir dies auch nicht, schon gar nicht nach Aktenlage. Der 364b AO macht es nun, in meinen Augen, problematisch wegen Abgabe und damit Antrag auf �nderung im Zeitrahmen der Klagefrist. Lasse mir dazu aber gerne was erz�hlen, da ich ja inzwischen 15 Jahre aus der verfahrensrechtlichen Materie raus bin. Danke Euch allen erst einmal, vor allem @Kiharu und @Meyer, deren alte Diskussion ich inzwischen noch einmal nachgelesen habe. Mir w�re es lieb, wenn neben den beiden angef�hrten Argumentationspunkten irgendwo noch ein Ansatzpunkt im reinen verfahrensrechtlichen Teil zu finden w�re. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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18.05.2011, 17:40
Beitrag: #12
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Pfui, was sind denn das f�r Sitten? Ich habe in fast 10 Jahre noch nicht einmal mit � 364b AO gearbeitet.
Nun wird jedenfalls der SV etwas klarer. Man k�nnte versuchen, die �nderung nach � 172 AO aufgrund der vorgelegten Erkl�rung beim FA durchzubringen. Dies funktioniert nur, wenn das Schreiben vom 12.01. nicht angekommen ist. Die Beweislast f�r den tats�chlichen Zugang tr�gt das FA. Wenn man sich entschlie�t ins Klageverfahren zu gehen, w�rde es auch besser aussehen, wenn die Fristsetzung tats�chlich nicht zugegangen ist. Dann hat man zumindest keine Probleme und bekommt die �nderung zumindest vor Gericht durch. Man k�nnte auch versuchen, dem FA gegen�ber gelten zu machen, dass die Fristsetzung nicht angekommen ist und sich Bekanntgabe und Eingang der Erkl�rung �berschnitten haben. (ich habe immer noch keine Rechtsprechung dazu gefunden) Eventuell hebt das FA dann die Entscheidung auf. Dies sollte noch Ablauf der Klagefrist geschehen. Wenn Dein Hauptproblem die Eink�nfte aus nichtselbst�ndiger Arbeit sind, weil sich aufgrund der Anrechnung der Lohnsteuer ein Vorteil ergeben w�rde, dann k�me eine �nderung nach � 173 AO hinsichtlich der Festsetzung in Betracht (ist ja zu Ungunsten) und die Anrechnung w�re nach � 130 AO zu �ndern. Hierbei wird nicht geschaut, ob es in der Summe zu einer �nderung zu Gunsten kommt, denn beide Sachen sind getrennt zu betrachten (z.B. AEAO zu � 173 1.4). Je nachdem von welcher Gr��enordnung wir reden, k�nnte der sich dann ergebene �nderungsbescheid wieder angefochten werden und im Umfang der Erh�hung der Eink�nfte aus nichtselbst�ndiger Arbeit k�nnten dann die anderen Eink�nfte gemindert werden. Damit w�re dann zumindest ein Teil ohne Klageverfahren gerettet. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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18.05.2011, 19:48
Beitrag: #13
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Spannend.
Ich fasse nochmal die aus meiner Sicht wichtigsten Eckdaten zusammen: 1. Sch�tzbescheid mit VdN, daraufhin fristgerechter Einspruch durch Altberater A. 2. FA fordert mit Schreiben vom 12.01.2011 an A unter Fristsetzung nach � 364b AO zur Begr�ndung (= Einreichung Steuererkl�rung) auf. Das Schreiben ist evt. nicht angekommen, zumindest Stpfl. und Neuberater B erst durch FA zur Kenntnis gelangt (ich gehe davon aus, dass das Schreiben in der Akte eine vorherige Fristsetzung ohne � 364b AO war). 3. Aufhebung der VdN (ich gehe von einem richtigen Bescheid mit RB-Belehrung aus) w�hrend des Einspruchsverfahrens vom 09.05.2011. Dieser wird also Gegenstand des Verfahrens, ein Einspruch dagegen ist somit unzul�ssig. Zu kl�ren w�re ggf. ob der �berhaupt wirksam bekanntgegeben wurde. W�re m. E. dann nicht der Fall, wenn uneingeschr�nkte Empfangsvollmacht f�r B beim FA vorlag, trotzdem an Stpfl. bekannt gegeben und auch nicht an B weitergeleitet worden sein sollte. Ich gehe aber mal davon aus, dass B den "neuen Einspruch" eingelegt hat, somit ist wohl eine Weiterleitung und somit in jedem Fall eine wirksame Bekanntgabe erfolgt. 4. EE und Einreichung der Steuererkl�rung mit der bekannten zeitlichen �berschneidung. Dazu folgende Gedanken: 1. Wenn bisher nichtselbst�ndige Eink�nfte zu niedrig sind, bietet das in jedem Fall schon mal Saldierungsm�gichkeiten. 2. Bekanntgabe des � 364b AO wurde schon angesprochen. Die EE ist aber an den Berater B gegangen? 3. Ganz komisch: Die erst nachtr�glich erfolgte Aufhebung des VdN. Lt. AEAO soll die Aufhebung sp�testens zusammen mit der Fristsetzung nach � 364b AO erfolgen. Grund: Der � 364b AO geht sonst faktisch ins Leere, da au�erhalb des Einspruchsverfahrens, f�r das ggf. die Sperrwirkung greift, eine �nderungsm�glichkeit nach � 164 Abs. 2 AO best�nde. Wenn alles wirksam bekannt gegeben ist, hilft das aber wohl nicht weiter. 4. Die Fristsetzung ist, so sie wirksam ist, in der Tat ein Problem, denn in dem Sonderfall ist die schlichte �nderung innerhalb der Klagefrist in � 172 AO explizit ausgeschlossen. Ergebnis: Hier ist wohl am ehesten tats�chlich die wirksame Bekanntgabe der Fristsetzung zu pr�fen. Deren Fehlen w�rde dann die M�glichkeit der schlichten �nderung er�ffnen. |
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18.05.2011, 21:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.05.2011 21:35 von Jive.)
Beitrag: #14
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Was die erfolgsaussichten einer Klage angeht .. da muss ich leider auf � 76 Abs. 3 FGO verweisen .. :-/
Ich w�rd ganz anders rangehen .. es kann keine 2 einspr�che gegen einen Bescheid geben .. immer nur einen, der ggf. erweitert wird. Hier hat nur Berater B den einspruch von Berater A erweitert. Die aufhebung eines VdN ist nix weiter als der gleiche Bescheid ohne VdN. dieser Bescheid tritt an die stelle des mit einspruch von A angefochtenen Verwaltungsaktes. Berater B erweitert den einspruch und will nicht, dass der VdN aufgehoben wird. EE des Fa datiert mit dem 5.5. ..das ist ein Mittwoch die 3 Tage Regel greift.. Bekanntgabe ist somit mit ablauf 09.05 !!! Begr�ndung AEAO zu 366: F�r die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gilt � 122 . Am 9.5. war die Erkl�rung jedoch beim FA... hier kommt die �berschneidung ins spiel. .... Am 9.5. konnte der Bescheid noch vollumf�nglich nach 164 AO ge�ndert werden, da die EE noch nicht bekanntgegeben wurde, und mangels wirksam bekanntgegebener EE gegen den einspruch gegen die aufhebung des VdN auch der VdN noch g�ltig war.... Dagegen kann auch ein wirksamer � 364b Ao nicht angef�hrt werden... Der Grund daf�r liegt in AEAO zu 364b Nr. 3 begr�ndet: Erkl�rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom Finanzamt - insbesondere unter Beachtung des Belehrungsgebots ( � 364b Abs. 3 ) - wirksam gesetzten Frist vorgebracht werden, k�nnen im Einspruchsverfahren allenfalls im Rahmen einer Verb�serung nach � 367 Abs. 2 Satz 2 ber�cksichtigt werden. Au�erhalb des Einspruchsverfahrens bestehende Korrekturvorschriften (z.B. � 173 ) bleiben zwar unber�hrt, werden aber i.d.R. nicht einschl�gig sein. der 164 AO ist am 9.5. noch einschl�gig !!! somit ist m.E. eine Korrekturm�glichkeit auch ohne klageverfahren m�glich .. lg, jive PS: bin nun bis sonntag im Urlaub ( M�nnertruppe Ballermann :-/ ) und dann den Montag couchpotatoe ![]() "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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18.05.2011, 21:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.05.2011 21:40 von Jive.)
Beitrag: #15
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
NAchtrag :
eine Ablehnung des Antrages auf �ndernung des Bescheides nach � 164 AO haste bisher noch nicht bekommen oder ?? Versuch also bitte mal dem FA klarzumachen, dass die eingereichte Erkl�rung am 9.5. ein solcher Antrag war.-) lg, jive Ps: 364b ist wirlich ein Unding .. hatte den bisher auch noch nie vor den latz bekommen .-/ PPs: � 173 AO w�r �brigens wegen � 172 abs. 1 zweiter halbsatz auch nicht m�glich :-/ PPPs: Die einspruchserweiterung gegen die aufhebung des VdN war im �brigen doof.... Die aufhebung des VdN w�re nicht g�ltig gewesen, wenn Berater B die nicht bekommen h�tte.. ![]() vollmacht lag FA ja vor .-/ somit Falsche Bekanntgabe.. dieser mangel wurde durch �bergabe des Bescheides an B aber geheilt :-( "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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18.05.2011, 21:42
Beitrag: #16
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Hallo,
so ihr Lieben, jetzt sind wir im Thema. @meyer Alles richtig angenommen. H�tte sonst was anderes geschrieben. Alle Bescheide sind o.k. und nicht fehlerhaft. @all Der Knackpunkt ist die �berschneidung. Berater B wusste nichts von der EE und das FA nichts von der Steuererkl�rung. Der Gedanke mit der Erweiterung ist mir auch gekommen. Jedenfalls ist der weitere Einspruch auch nicht anders zu deuten, wie eine Erweiterung des urspr�nglichen Einspruchs. Nach vorliegen aller Informationen ist die letzte Aufforderung mit 364b AO (habe ich vorher auch noch nie gesehen) tats�chlich erst nach Aufforderung und erneuter Versendung am 09.05. bekannt gegeben worden. Das halte ich nicht f�r eine Trickserei vom Steuerpflichtigen oder Berater B, vermag aber nicht auszuschlie�en, dass Berater A so ein Ding in den Unterlagen hat. Ansonsten deckt sich alles Gesagte mit meiner Einsch�tzung. Werde also zun�chst mal anraten eine �nderung im Rahmen des 172 AO zu beantragen, da EE noch nicht bekannt gegeben. Wie man dabei die zeitliche �berschneidung (ist mir auch noch nie untergekommen) werten soll, wird sich zeigen. Entsprechende Urteile konnte ich bisher auch nicht finden. Falls eine Entscheidung des FA zum Antrag nach 172 AO nicht vor Ablauf der Klagefrist ergehen sollte, erfolgt erst einmal vorsorglich eine Klage beim zust�ndigen FG. Die kann ja immer noch zur�ckgenommen werden, ansonsten folgt entsprechende Begr�ndung. Es schafft vor allem ein paar Wochen Zeit. Das FA hatte eine ganz normale Mandantenvollmacht und nicht nur lediglich eine Empfangsvollmacht. Nach meinem Empfinden h�tte der Sachbearbeiter (warum da inzwischen gewechselt wurde entzieht sich auch meiner Kenntnis) den neuen Berater B durchaus auf das Schreiben mit der Ausschlussfrist aufmerksam machen k�nnen (m�ssen?). Am Ende bliebe immer noch die Schadenersatzklage, denn alleiniges Vers�umnis liegt bei Berater A, der da einfach nichts gemacht hat, aber die vollst�ndigen Unterlagen vorliegen hatte. War ja auch ein Drama an die wieder heranzukommen. �berlege gerade den Antrag nach 172 AO mit der nicht sachgerechten Ermittlung in Verbindung zu bringen und das Klageverfahren anzudrohen. K�nnte aber kontraproduktiv sein. Habe ja nur den Vortrag von Berater B und den Sachbearbeiter vom FA nicht selbst gesprochen. Sonst noch einer eine Idee oder einen Vorschlag weiter vorzugehen? ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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18.05.2011, 21:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.05.2011 21:54 von Jive.)
Beitrag: #17
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Vielleicht haben wir uns gerade auch �berschnitten ...
![]() � 172 AO geht m.E. nicht wegen � 172 Abs. 1 2ter halbsatz : Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorl�ufig oder unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung ergangen ist, nur aufgehoben oder ge�ndert werden..... ...Erkl�rungen und Beweismittel,die nach � 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht ber�cksichtigt wurden, d�rfen hierbei nicht ber�cksichtigt werden. Du brauchst den 164 AO !!! ...denn der geht weil ist ja VdN :-) lg, jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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19.05.2011, 12:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.05.2011 12:54 von meyer.)
Beitrag: #18
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Zusammenfassend:
Das Problem ist der � 364b AO, denn der schlie�t auch die schlichte �nderung aus (hatte ich im Vorbeitrag schon geschrieben). Gibt es den nicht, ist die schlichte �nderung �berhaupt keine Problem, denn das ist dann der geradezu klassische Anwendungsfall. Gegen eine Ablehnung k�nnte dann (sicher erfolgreich) wieder vorgegangen werden. Der gesamte Ablauf spricht daf�r, dass die Fristsetzung m�glicherweise nicht wirksam bekanntgegeben wurde. Au�erdem ist auch beim Amt ganz offensichtlich nicht alles glatt gelaufen, wie nicht zuletzt an der nachtr�glichen Aufhebung der VdN deutlich wird, die dem AEAO widerspricht. Einen gesonderten 164er Antrag sehe ich hier nicht ohne weiteres, denn der w�re gestellt worden, als der 164 bereits aufgehoben war. Alles anderer ist nicht Teil des 164 sondern Teil des Einspruchsverfahrens. Wobei hier die Besonderheit hinzukommt, dass der VdN erst mit dem Bescheid vom 22.03.2011 aufgehoben wurde. Damit verl�ngert sich m.E. die Ausschlussfrist faktisch bis zur Bekanntgabe dieses Bescheides. Bringt zwar ein Argument dahingehend, dass die urspr�ngliche Fristsetzung zun�chst ins Leere ging und sp�ter amtsbekannt der neue Berater aktiv war und nicht mehr der alte, im Ergebnis ist aber trotzdem alles schon durch, da es eben keinen zul�ssigen neuen Einspruch gibt, �ber den neu zu entscheiden w�re. Im Klageverfahren k�nnte der 364b ebenfalls zum Problem werden, obwohl bei der Vorgeschichte eine Zur�ckweisung durch das Gericht nach � 76 Abs. 3 FGO wohl eher nicht erfolgen w�rde. Am sichersten ist wohl die Anfrage beim Alterberater A (mit Fristsetzung und Hinweis auf drohenden Haftungsfall), ob er die Fristsetzung nach � 364b erhalten und nicht an den Stpl. weitergeleitet hat. Da die einen Verwaltungsakt darstellt, m�sste die sich auch in der Fristenliste bzw. Posteingangsbuch wiederfinden). Bestreitet A den Zugang, kann man das auch beim FA bestreiten, der � 364b w�re raus und man wieder voll im Verfahren. Best�tigt A den Zugang, bleibt m. E. nur die Klage, wohl mit Haftung f�r A, sowohl was die Kosten angeht als auch des Risikos, dass man wegen der Fristsetzung hinten runterf�llt. |
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19.05.2011, 15:21
Beitrag: #19
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Ist schon alles bl�d gelaufen.
Die Sache mit � 164 AO w�rde nicht durchstehen. Damit w�rden s�mtliche F�lle, in denen im Rahmen einer Fristsetzung nach � 364b AO der VdN aufgehoben wird, ad adsurdum gef�hrt. Nach @jives Meinung w�rde dann ja auch in jedem Fall, wo der VdN mit der Fristsetzung nach � 364b AO aufgehoben wird (so soll es ja auch laufen) auch nach Ablauf der Frist nach � 164 AO �nderbar sein, da Zitat: da die EE noch nicht bekanntgegeben wurde, und mangels wirksam bekanntgegebener EE gegen den einspruch gegen die aufhebung des VdN auch der VdN noch g�ltig war.... Das kann es aber nicht sein. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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19.05.2011, 22:36
Beitrag: #20
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RE: Verfahrensrechtlich noch was zu machen?
Hallo,
Ihr Lieben ich danke Euch. Ich habe vorab den gleichen Weg vorgeschlagen, den @meyer nun beschrieben hat. An stelle der Altberaterin w�rde ich den Zugang vehement bestreiten. Das ist kosteng�nstiger. Das mit dem 164 AO wird ein Nebentatbestand im Klageverfahren, so es dazu kommen sollte. Die Vorschrift des 364b AO sagt ganz eindeutig "ist aufzuheben", somit zwingend, mit dem Bescheid, indem auch der 364b zur Anwendung kommen soll. Und insoweit stimme ich da @jive schon zu, dass die versp�tete und separate Aufhebung die Frist des 364b AO hemmt. Hauptangriffspunkt ist jedoch die sp�tere Bekanntgabe, eben nach Anforderung mit der EE, die ja darauf Bezug genommen hat. Ich lass die Damen und Herren mal machen und werde berichten was dabei herauskommt. Vielleicht l�sst sich sogar die Frage mit der Gleichzeitigkeit der Zustellung/Bekanntgabe im Verfahren kl�ren. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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