h�usl. AZ oder doch nicht?
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11.08.2011, 19:50
Beitrag: #1
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h�usl. AZ oder doch nicht?
Guten Abend Ihr Lieben,
br�te �ber folgendes Problem. Stpfl. bewohnt vier Zimmer Wohnung. Ein Zimmer m�chte er gern als h�usliches Arbeitszimmer bei � 19 geltend machen. Begr�ndung: F�r seine T�tigkeit als Gesch�ftsf�hrer steht ihm kein anderer Raum zur Verf�gung. Problem: In dieser Wohnung sind mit Gesch�ftssitz eine GmbH & Co.KG und die GmbH gemeldet. Beide betreiben ein operatives Gesch�ft. Es ist wohl davon auszugehen, dass der in Frage stehende Raum f�r alle seine T�tigkeiten genutzt wird. Wenn man jetzt mal von einer zeitlichen Nutzung von 50/50 ausgeht, dann w�rde ich sagen, 50% der auf das Zimmer entfallenden Aufwendungen geh�ren als Sonderbetriebsausgaben in die GmbH & Co.KG. Sorgen machen mir die restlichen 50%. Ich bin der Meinung, da das Zimmer ja auch den Gesch�ftssitz der GmbH darstellt, er dieses Zimmer f�r die T�tigkeit als Gesch�ftsf�hrer nutzt, komme ich eher zu WK bei � 20 (und damit Halbabzugsverbot) als zu WK aus � 19 EStG. Bei der GmbH sind keine Mietaufwendungen im Aufwand. Ich sehe hier eine unentgeltliche Nutzungs�berlassung an die GmbH und damit einen Zusammenhang mit Eink�nften aus Kap. Das Zimmer stellt den Gesch�ftssitz der GmbH dar und von dort wird auch das operative Gesch�ft geplant und vorbereitet. Wie seht ihr das? Wie h�ndelt ihr das bei den kleinen 1Mann GmbH, die ihre Firma von daheim f�hren? Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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11.08.2011, 19:54
Beitrag: #2
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RE: h�usl. AZ oder doch nicht?
Kiharu schrieb:Wie seht ihr das? Ich sehe das wie Du: unentgeltlich: schaaaade.... Kiharu schrieb:Wie h�ndelt ihr das bei den kleinen 1Mann GmbH, die ihre Firma von daheim f�hren? Mit Mietvertrag und nach M�glichkeit unbarem Geldfluss.... Gru� ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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11.08.2011, 20:16
Beitrag: #3
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RE: h�usl. AZ oder doch nicht?
Kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen.
Wie es sich anh�rt erh�lt der Mann von der GmbH eine Gesch�ftsf�hrerverg�tung, die nach � 19 zu versteuern ist und es handelt sich um ein klassisches Home-Office? Warum soll das � 20 EStG sein? Das betr�fe die Gesellschafterstellung. Hier sind wir aber beim operativen Gesch�ft und GF-T�tigkeit. Man stelle sich das bei einem Fremdgesch�ftsf�hrer vor. Hier d�rfe es bei Nutzung eines Home-Office auch keineswegs un�blich sein, dass daf�r keine gesonderte Verg�tung seitens der GmbH gezahlt wird. Im Gegenteil wird doch bei Vermietung von Arbeitszimmern durch Arbeitgeber von der Finanzverwaltung eigentlich kritisch gepr�ft, ob das Mietverh�ltnis anzuerkennen ist. Oder habe ich da irgendwelche Feinheiten in der Rechtsprechung �bersehen? |
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11.08.2011, 20:24
Beitrag: #4
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RE: h�usl. AZ oder doch nicht?
Das Problem ist, die GmbH hat nur dieses eine Zimmer (eigentlich ja nur ein halbes). Das ist ihr Firmensitz, Sitz der Gesch�ftsleitung, einzige Betriebsst�tte und Arbeitplatz des GF.
Da komme ich doch nicht zu einem schnuckeligen Arbeitszimmer, was bei � 19 zu ber�cksichtigen ist. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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11.08.2011, 20:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.08.2011 20:45 von Buchi.)
Beitrag: #5
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RE: h�usl. AZ oder doch nicht?
Die Einnahmen aus Kapitalverm�gen erzielt der Gesellschafter durch das Halten der Beteiligung.
Ich glaube nicht, dass der Gesellschafter 50% des Tages damit verbringt die Anteile in den H�nden zu "halten". Wenn der als Gesch�ftsf�hrer dort t�tig ist, dann sind es meiner Meinung nach auch Werbungskosten zu � 19 EStG. Nat�rlich nur unter der Voraussetzung, dass auch ein Anstellungsvertrag etc. existiert. |
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11.08.2011, 20:45
Beitrag: #6
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RE: h�usl. AZ oder doch nicht?
Kiharu schrieb:Da komme ich doch nicht zu einem schnuckeligen Arbeitszimmer, was bei � 19 zu ber�cksichtigen ist. Wieso nicht? Das kann bei einem Ein-Mann-Laden doch ohne Weiteres alles in dessen Privatwohnung sein, ohne dass da offiziell R�ume angemietet werden. Ich sehe immer noch nicht, was da anders sein soll als bei einem "normalen" Arbeitnehmer. Wie gesagt: Stellen Sie sich vor, das ist ein Fremdgesch�ftsf�hrer. Da k�nnte sich auch alles in desssen Privatwohnung abspielen. Ich sehe hier ein ganz klassisches Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers (soweit die GmbH betroffen ist), da muss man doch gar nicht so kompliziert denken. |
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11.08.2011, 21:00
Beitrag: #7
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RE: h�usl. AZ oder doch nicht?
@buchi
Das Argument �berzeugt mich nicht. Wenn ein Gesellschafter seiner GmbH untentgeltlich Dinge zu Nutzung �berl�sst (Geld, WG usw.) dann bin ich zwar nicht bei einlagef�higen WG aber nichtsdestotrotz sind die Aufwendungen, die der Gesellschafter daf�r hat WK bei Kap. Und das hat nun gar nix mit dem Halten der Beteiligung zu tun sondern eher mit der Vorteilszuwendung, die im Gesellschafstverh�ltnis veranlasst ist und zur St�rkung der Gesellschaft dient. Und genau das ist auch hier mein Blickwinkel. Wozu dient die �berlassung denn eher? Vorteilszuwendung, die durch das Gesellschaftsverh�ltnis veranlasst ist? Die Rechtsprechung sagt, wenn sowohl als auch (also Gesellschaftsverh�ltnis oder GF) dann hat das Gesellschaftsverh�ltnis vorrang. @meyer Ich w�rde Ihnen zustimmen, wenn der Fremdgesch�ftsf�hrer kein Gesellschafter ist. Hier sind aber beide Bereiche betroffen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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11.08.2011, 21:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.08.2011 21:11 von Buchi.)
Beitrag: #8
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RE: h�usl. AZ oder doch nicht?
Kiharu schrieb:Wenn ein Gesellschafter seiner GmbH untentgeltlich Dinge zu Nutzung �berl�sst (Geld, WG usw.) dann bin ich zwar nicht bei einlagef�higen WG aber nichtsdestotrotz sind die Aufwendungen, die der Gesellschafter daf�r hat WK bei Kap. Und das hat nun gar nix mit dem Halten der Beteiligung zu tun sondern eher mit der Vorteilszuwendung, die im Gesellschafstverh�ltnis veranlasst ist und zur St�rkung der Gesellschaft dient. Der Gesellschafter arbeitet aber (hoffentlich) nicht unentgeltlich. W�rde er seinen privaten PKW nutzen, w�re es auch keine �berlassung sondern er k�nnte 0,30 EURO pro km als WK ansetzen. Ebenso wenn er B�robedarf kauft. Wo bitte willst du dann die Grenze ziehen? Der Gesch�ftsf�hrer bezieht Eink�nfte aus � 19 EStG und hat daf�r Werbungskosten. Ich sehe das wie bei der unentgeltlichen �berlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen bei der Betriebsaufspaltung. Da greift � 3c EStG ja auch nur bei unentgeltlicher �berlassung. Siehe BMF dazu. |
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11.08.2011, 21:28
Beitrag: #9
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RE: h�usl. AZ oder doch nicht?
Die Frage ist also: Nutzt der Gesch�ftsf�hrer etwas oder nutzt die GmbH etwas? Nutzt also der Gesch�ftsf�hrer den Raum f�r seine T�tigkeit oder die GmbH den Raum f�r ihren Betrieb? Beides kommt m.E. in Betracht.
Das ist der Punkt, wo ich hake. Und genau da weiss ich nicht, wo die Grenze zu ziehen ist. Der Fall gibts es auch nicht her, sich damit vor Gericht zu streiten. Ich werde ihm jetzt 50% bei den WK � 19 geben und Ruhe is. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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11.08.2011, 23:53
Beitrag: #10
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RE: h�usl. AZ oder doch nicht?
Kiharu schrieb:Die Frage ist also: Nutzt der Gesch�ftsf�hrer etwas oder nutzt die GmbH etwas? Nutzt also der Gesch�ftsf�hrer den Raum f�r seine T�tigkeit oder die GmbH den Raum f�r ihren Betrieb? Beides kommt m.E. in Betracht. Ich denke, Sie denken hier zu kompliziert. ![]() Wenn die GmbH ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Arbeitszimmer in einem Privathaus h�tte, das dann wieder durch �berlassung an den angestellten Gesch�ftsf�hrer ausge�bt wird, w�re das eine sehr ungew�hnliche Gestaltung, zu der es au�erdem noch eine Vereinbarung geben m�sste. Das dann auch noch bei anderweitiger Mitnutzung... |
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