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Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach �7G
16.08.2011, 09:37 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.08.2011 09:42 von höfner501.)
Beitrag: #1
Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach �7G
Ich bin mir nicht 100% sicher ob ich richtig denke.

Ich habe eine GmbH, die damals einen IAB f�r einen Pkw gebildet hat. Im letzten Jahr erfolgt die Bestellung des Pkws. Und nun der Schrecken, der Hersteller kann nicht mehr rechtzeitig liefern. Ich habe also in 2010 noch die verbindliche Bestellung des Pkw (=letztes Anschaffungsjahr).
Die tats�chliche Lieferung erfolgt aber erst in 2011.

Aus dem Bauch raus und nach Kommentar in Haufe ist die Anschaffung erst im tats�chlichen Zeitpunkt der Lieferung erfolgt (siehe auch � 6a EStDV) --> also 2011.
Damit m�sste ich den IAB r�ckwirkend aufl�sen.

Stimmt das, oder gibt es f�r solche F�lle eine Ausnahmeregelung? Wie gesagt, es geht nicht darum, dass die Anschaffung noch weiter verschoben werden sollte, das Fahrzeut war einfach nicht lieferbar, und manche Hersteller haben l�ngere Wartzeiten.

Ad hoc, ad loc and quid pro quo! So little time, so much to know!
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16.08.2011, 10:09
Beitrag: #2
RE: Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach �7G
h�fner501 schrieb:Aus dem Bauch raus und nach Kommentar in Haufe ist die Anschaffung erst im tats�chlichen Zeitpunkt der Lieferung erfolgt (siehe auch � 6a EStDV) --> also 2011.
Damit m�sste ich den IAB r�ckwirkend aufl�sen.

W�rde ich mitgehen. auf irgendetwas muss man abstellen, wenn der Gesetzgeber auf die Anschaffung abstellt, dann Anschaffung, ansonsten h�tte er verbindliche Bestellung im Gesetz geschrieben.

schönen Tag noch

phönix
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16.08.2011, 10:20
Beitrag: #3
RE: Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach �7G
h�fner501 schrieb:Wie gesagt, es geht nicht darum, dass die Anschaffung noch weiter verschoben werden sollte, das Fahrzeut war einfach nicht lieferbar, und manche Hersteller haben l�ngere Wartzeiten.
Die gesetzliche Regelung in � 7g Abs. 3 S. 1 EStG ist eindeutig.
Der Steuerpflichtigen hat 3 Jahre Zeit f�r die Investition.
Er hat es selber in der Hand, ob er den Steuervorteil erh�lt. Er h�tte fr�her bestellen oder sich f�r ein vorr�tiges Fahrzeug entscheiden oder mit dem Lieferanten eine Vertragsstrafe f�r Lieferung nach dem 31.12. vereinbaren k�nnen.
Er hat nicht angeschafft, der Abzug des IAB ist r�ckg�ngig zu machen.
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16.08.2011, 14:40
Beitrag: #4
RE: Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach �7G
Hallo,

meiner bescheidenen Meinung nach ist der IAB aufzul�sen, aber es darf gleichzeitig ein neuer gebildet werden, da das Fahrzeug nun verbindlich bestellt war ...

Gruss
Uwe
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16.08.2011, 14:43
Beitrag: #5
RE: Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach �7G
Uwe schrieb:... ist der IAB aufzul�sen, aber es darf gleichzeitig ein neuer gebildet werden, da das Fahrzeug nun verbindlich bestellt war ...

richtig, blo� mit dem Problem, dass die Aufl�sung des IAB in das Jahr der urspr�nglichen Bildung des IAB zur�ckwirkt, w�hrend die Neubildung des IAB sich f�r 2010 auswirkt....

schönen Tag noch

phönix
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16.08.2011, 15:26
Beitrag: #6
RE: Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach �7G
F�r negative steuerliche Auswirkung (Zinsen) w�rde ich ein Erlassantrag stellen, weil sachliche Unbilligkeit: Auslieferung versp�tet durch Hersteller, ggf sogar bedingt durch Japan Fukushimakrise???
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17.08.2011, 13:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.08.2011 14:31 von Oliver Thomas.)
Beitrag: #7
RE: Zeitpunkt Anschaffung bei IAB nach �7G
Hierzu habe ich zwei Anmerkungen...

1. Zinslauf:

Die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag ber�cksichtigt wurde, stellt ein r�ckwirkendes Ereignis im Sinne des � 233a Abs. 2a AO dar (FG Niedersachsen, Urteil v. 5.5.2011 - 1 K 266/10

trifft hier nicht ganz zu, aber man wird ja zur Aufgabe gezwungen... also --> r�ckwirkendes Ereignis

2. Wir haben auch einen Fall... und da muss ich zum Thema "verbindliche Bestellung" was schreiben:

Es gibt ja ein Urteil des FG M�nchen v. 26.10.2010 - 2 K 655/10

Demnach ist eine verbindliche Bestellung nicht erforderlich... ABER jetzt haben wir folgendes Schreiben vom FA bekommen:

(es geht hier um einige geplante Ausgaben um neue Filialen zu er�ffnen - z.B. EDV System f�r neu einzustellende Mitarbeiter etc.)

----------------

Ihren Antrag auf �nderung des Einkommensteuerbescheides XXXX, hinsichtlich der Ber�cksichtigung der Investitionsabzugsbetr�ge, lehne ich hiermit ab

Begr�ndung:

Gem. BMF-Schreiben vom 08.05.2009 besteht f�r die Geltendmachung eines IAB nach �7g n.F., nicht nur bei noch nicht abgeschlossener Betriebser�ffnung das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung, sondern auch bei einer geplanten wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebes.
Dieser Grundsatz ist auch anzuwenden, wenn eine Erweiterung des Betriebes nicht geplant ist, jedoch die Investitionsg�ter, f�r die Investitionsabzugsbetr�ge geltend gemacht werden, objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar w�ren.

Das ist jetzt bei einer EDV Anlage nicht unbedingt gegeben

In Ihrem Fall w�rde m.E. - nach momentanem Sachstand bzw. Aktenlage die Anschaffung aller Wirtschaftsg�ter eine wesentliche Erweiterung Ihrer Betriebe bedeuten, zumal Sie auch im Rahmen der Umsatzsteuernachschau vom XX.XX.XXXX darlegten, Standorte in XXX und XXX aufbauen zu wollen. Bis zum heutigen Tag ist jedoch nicht bekannt, dass dies geschehen ist oder Mitarbeiter eingestellt wurden.
Die Betriebserweiterung ist daher noch nicht abgeschlossen, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen fehlen. Nach Rechtsprechung des BFH ist es bei der Inanspruchnahme von IABs f�r wesentliche Betriebserweiterungen erforderlich, dass das Wirtschatsgut, f�r das ein IAB geltend gemacht wird, bis zum Ende des Jahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, verbindlich bestellt worden ist (BFH vom 25.04.2002 und vom 19.04.2007)

Und Jetzt:

Das Urteil vom FG M�nchen vom 26.10.2010 stellt lediglich eine Einzelfallentscheidung dar, an das die Verwaltung nivht gebunden ist.
Im �brigen wird in diesem Urteil zwar das Erfordernis einer verbindlichen Bestellung verneint, die gesetzlich geregelte Investitionsabsicht hingegen muss vom Stpfl aber in irgendeiner Form nachgewiesen werden (z.B. Angebotseinholung)
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