� 17 vs � 23
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21.09.2011, 13:46
Beitrag: #1
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� 17 vs � 23
Hallo,
mal wieder ein Problem: Stpfl. ver�u�ert GmbH-Anteil Oktober 2008. Anschaffungskosten irgendwann in bestimmter H�he. nachtr�gliche Anschaffungskosten: Einzahlung in die Kapitalr�cklage in H�he von 170.000 � im Dezember 2007. Das FA behandelt die urspr. AK als Eink�nfte = Verlust nach � 17 EStG, ist auch unstreitig. Die Einzahlung in die Kapitalr�cklage ist unstreitig ein eigenst�ndiges WG, diese Ver�u�erung wurde nach � 23 Abs. 2 Satz 2 EStG als Verlust nach � 23 behandelt, Stpfl. bekommt also "nur" einen Verlustfeststellungsbescheid (in H�he von 85.000 � wg Halbeink�nfte, ist aber nicht relevant). Nun wird Einspruch eingelegt mit der Begr�ndung, dass im Einkommensteuergesetz 2009 der � 23 Abs. 2 Satz 2 EStG weggefallen sei, eine Regelung �ber die Anwendung sei im � 52 nicht vorhanden, damit sei diese Vorschrift f�r alle (noch offenen) F�lle anzuwenden. Wo kann man eruieren, wo und ab wann diese Vorschrift anzuwenden ist? Meine Idee w�re vielleicht, Gesetzesbegr�ndung o.�. Hat jemand eine Idee, oder noch besser: die L�sung ? fragt der Petz |
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21.09.2011, 14:00
Beitrag: #2
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RE: � 17 vs � 23
Hallo,
� 23 Abs. 2 S. 2 aufgehoben durch Gesetz v. 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912); erstmals anzuwenden f�r Wirtschaftsg�ter, die nach dem 31.12.2008 erworben werden steht bei mir als Fu�note unter � 23 im Beck Handbuch der Steuerveranlagungen 2008 Gru� tosch |
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21.09.2011, 17:12
Beitrag: #3
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RE: � 17 vs � 23
ja, danke.
Aber das reicht ja leider nicht als Begr�ndung aus.... Man befindet sich ja schon im Einspruchsverfahren..... |
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21.09.2011, 17:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.09.2011 17:29 von Kiharu.)
Beitrag: #4
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RE: � 17 vs � 23
Zitat:Nun wird Einspruch eingelegt mit der Begr�ndung, dass im Einkommensteuergesetz 2009 der � 23 Abs. 2 Satz 2 EStG weggefallen sei, eine Regelung �ber die Anwendung sei im � 52 nicht vorhanden, damit sei diese Vorschrift f�r alle (noch offenen) F�lle anzuwenden. Komisch, mein � 52 EStG in der Fassung 2009 f�ngt wie folgt an: Zitat:Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Abs�tzen und � 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals f�r den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Da weder in � 52 in den folgenden Abs�tzen noch in � 52a EStG zur Anwendung des � 23 Abs. 2 steht (was der Berater ja schon selbst messerscharf erkannt hat), ist diese Fassung erst ab VZ 2009 anzuwenden. Davor gilt die Fassung 2008. Vielleicht sollte der Steuerberater erstmal die Grunds�tze der Anwendungsvorschriften lesen, bevor er mit den Ausnahmen einen Einspruch begr�nden m�chten. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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21.09.2011, 22:52
Beitrag: #5
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RE: � 17 vs � 23
Und in Juris kann man sich f�r jeden � genau anzeigen lassen, welche Fassung f�r welchen VAZ gilt. Ist sehr hilfreich.
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22.09.2011, 09:59
Beitrag: #6
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RE: � 17 vs � 23
Das hilft jetzt aber nicht weiter....
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde in 2007 verk�ndet. Dort wird der � 23 EStG neu gefasst, der Abs. 2 Satz 2 ist weggefallen. Und als Schlussvorschrift steht dort, dass das Gesetz am Tag nach der Verk�ndung in Kraft tritt, also eigentlich schon in 2007. F�r � 23 Abs. 2 Satz 2 ist keine Regelung in � 52 oder in � 52a vorgesehen, die besagt, dass dieser erst ab 2009 wegf�llt. Das ist die Argumentation des StB.... Und nun suchen wir nach einer Fundstelle, die unsere Rechtsauffassung best�tigt..... Kann man vielleicht in einer Bundestagsdrucksache nachforschen? K�nntest du mal gucken, showbee ??? |
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22.09.2011, 10:22
Beitrag: #7
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RE: � 17 vs � 23
Guck mal hier im ersten Gewetzesentwurf auf S. 48 in Art 13 Abs. 3
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2007/0220-07.pdf weitere Fundstellen: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/90/9020.html |
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22.09.2011, 10:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.09.2011 11:05 von Kiharu.)
Beitrag: #8
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RE: � 17 vs � 23
Zitat:Das hilft jetzt aber nicht weiter.... Also ich weiss wirklich nicht, was du noch haben m�chtest. Wenn im � 52 EStG Abs. 1 steht: Zitat:Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Abs�tzen und � 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals f�r den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. und in den folgenden Abs�tzen des � 52 und im � 52a EStG f�r � 23 Abs. 2 EStG keine Sonderregelung steht, dann gilt die Fassung von 2009 auch erst f�r den VZ 2009. Das Unternehmenssteuerreformgesetz trat mit Wirkung zum 14.08.2007 in Kraft. Ausnahmeregelungen dazu finden sich im Artikel 14 des Gesetzes, welche jedoch nicht den � 23 EStG betreffen (Artikel 1 des Gesetzes). Nur, mit dem Unternehmenssteuerreform gesetzt wird lediglich geregelt, dass das Einkommensteuergesetz neu gefasst wird. Die tats�chliche �nderung des Einkommensteuergesetzes und die Anwendung der �nderungen wird nicht mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz geregelt, erfolgt in einem gesonderten Verfahren. Kann es sein, dass ihr euch ein wenig verrannt habt? Von der Systematik der Anwendungvorschriften � 52 und 52a EStG ist es einfach so, dass der Grundsatz ist, dass das Gesetz in der jeweiligen Fassung erstmals f�r den jeweiliegen Veranlagungszeitraum anzuwenden ist. Das bedeutet, dass EStG in der Fassung von 2009 gilt ab dem VZ 2009. Die Ausnahmen von diesen Grundsatz (!) sind dann in den weiteren Abs�tzen des � 52 bzw. � 52a EStG geregelt. Wenn dort nichts zu � 23 Abs. 2 EStG steht (und das ist nunmal so), dann gilt die allgemeine Anwendungsvorschrift des � 52 Abs. 1 EStG. Du kannst dir gern die BT-Ds. reinziehen, helfen wirds dir aber auch nix, denn dort wirst du auch nichts erhellendes finden. Ich hab nochmal in den Bl�mich geschaut: Zitat:Mit Einf�hrung der AbgeltungsSt durch das UntStReformG 2008 v. 14. 8. 07 (BGBl I 07, 1912) ist die Besteuerung von KapErtr�gen und privaten Ver�u�erungsgesch�ften aus Kapitalanlagen in � 20 zusammengefasst und der Katalog der Eink�nfte aus KapVerm um die Tatbest�nde des Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 sowie die Wertpapierver�u�erungsgesch�fte der Nr. 2 erweitert worden. Ab VZ 09 werden alle Wertzuw�chse aus der Ver�u�erung von Kapitalanlagen unabh�ngig von der Haltedauer von � 20 Abs. 2 erfasst. Der Ver�u�erung gleichgestellt werden nach � 20 Abs. 2 S. 1 auch Einl�sung, R�ckzahlung, Abtretung und verdeckte Einlage. Damit sind nicht nur die entspr. Tatbest�nde des � 23 Abs. 1, sondern auch der in Abs. 2 S. 2 angeordnete Vorrang vor � 17 und die in Abs. 3 S. 5 geregelte Gewinnermittlung f�r Termingesch�fte entfallen. Die Einzelheiten sind in Tabelle Rz. 1 dargestellt. und weiter: Zitat: b) Verh�ltnis zu � 17 Mehr kann ich dir nun nicht mehr liefern. ![]() Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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27.09.2011, 09:52
Beitrag: #9
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RE: � 17 vs � 23
Entschuldigt bitte, dass mich jetzt erst wieder melde, aber kurz vor dem Urlaub etwas im Stress.....
�ber das Ergebnis sind wir uns alle einig, die Behauptung des StB kann so nicht im Ergebnis nicht richtig sein. Zitat:Die tats�chliche �nderung des Einkommensteuergesetzes und die Anwendung der �nderungen wird nicht mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz geregelt, erfolgt in einem gesonderten VerfahrenWann denn und wo nachzulesen ??? Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz f�r sich betrachtet, tritt der neue � 23 einen Tag nach Verk�ndung in Kraft..... Bisher gibt es keine Fundstelle, die das Gegenteil belegt. Oder wo kann man nachlesen, dass der � 52 in der Fassung des EStG 2009 ab 2009 gilt? Oder anders ausgedr�ckt: Wo steht, dass der neue � 23 erst ab 2009 gilt? |
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27.09.2011, 19:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.09.2011 20:03 von meyer.)
Beitrag: #10
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RE: � 17 vs � 23
Den Satz von @Kiharu habe ich auch nicht ganz verstanden, ansonsten stimme ich ihr aber gleichwohl zu.
Ich formuliere die Kernaussage von Kiharu nochmal mit meinen Worten: Das EStG wurde durch Artikel 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes in diversen �� ge�ndert, darunter die hier relevante �nderung des � 23 EStG. Eine der weiteren �nderungen betrifft � 52 EStG. Dazu hei�t es (Quelle http://www.buzer.de/gesetz/7859/a151533.htm): Zitat:40. � 52 wird wie folgt ge�ndert: Mit anderen Worten: Die am Tag nach der Verk�ndigung des Unternehmensteuerreformgesetzes in Kraft getretene ge�nderte Fassung des EStG enth�lt eine allgemeine Anwendungsregelung dahingehend, dass es ab VZ 2008 anzuwenden ist, sofern es keine gesonderte Regelung gibt. Das �bersieht der StB, wenn er darauf pocht, dass es eben keine gesonderte Anwendungsregelung gebe. Dem ist zuzustimmen, jedoch mit dem Ergebnis, dass es bei der allgemeinen Anwendungsregelung ab VZ 2008 bleibt. |
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