Erweiterte K�rzung
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03.01.2012, 21:51
Beitrag: #1
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Erweiterte K�rzung
Nach langem und erfolglosem Suchen....
Mandant ist berechtigt, die erweiterte K�rzung in Anspruch zu nehmen und tut dies auch. Der J� sei 100, es gibt keine weiteren K�rzungen oder Hinzurechnungen, au�er..... einem Spendenvortrag von 10, der nach Nummer 5 gek�rzt wird. Wie hoch ist der K�rzungsbetrag nach Nummer 1? 90 oder 100? Und warum? � |
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04.01.2012, 00:03
Beitrag: #2
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RE: Erweiterte K�rzung
M.E. 100, meine Begr�ndung ist relativ einfach, oder besser, mir f�llt keine andere ein: Nr. 1 kommt vor Nr. 5
Lasse mich aber gerne eines besseren belehren bzw. von anderen Auffassungen �berzeugen. "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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04.01.2012, 08:55
Beitrag: #3
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RE: Erweiterte K�rzung
Hallo,
hat der BFH nicht die erweiterte K�rzung gekippt? ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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04.01.2012, 11:28
Beitrag: #4
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RE: Erweiterte K�rzung
Ich w�rde auch sagen 100.
Begr�ndung liegt in der Systematik, es wird der Gewinn gek�rzt der sich nach KSt ergibt. Da es sich hier um eine Vortragsspende handelt, entf�llt die Hinzurechnung im WJ da kein Aufwand gebucht. Demzufolge wird der Gewinn nicht korrigiert sondern nur das zvE. Das bedeutet aber auch, das du einen Gewerbeverlust in H�he von 10 haben wirst, da die K�rzung nach Nr. 5 dir trotzdem zusteht. LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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04.01.2012, 16:11
Beitrag: #5
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RE: Erweiterte K�rzung
Danke euch, ich sehe das auch so.
Leider lassen sich s�mtliche Kommentarschreiber, Richtlinienverfasser und Urteilende nicht auf das Thema ein. Da geht es meistens nur um die von zaunk�nig erw�hnte grunds�tzliche Berechtigung. Und Beispielrechnungen sind trivial.... � |
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04.01.2012, 22:14
Beitrag: #6
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RE: Erweiterte K�rzung
Nr. 5 ist in Zusammenhang mit � 8 Nr. 9 zu sehen. Grds erst Hinzurechnung von allen Zuwendungen und K�rzung dann nach � 9 Nr. 5. Im Fall sollte mE im Jahr der Hinzurechnung ein Gewerbeertrag verblieben sein, weil die erweiterte K�rzung nicht die Hinzurechnung nach � 8 Nr. 9 erfassen sollte (kein Ertrag aus Nutzung eigenen Grundbesitzes).
Bsp. Jedes Jahr 100 Ertrag aus Immobilienunternehmen. In 2010 Spenden 50, wovon nur 10 abziehbar. Also 2010 Gewinn 100 + Hinzu 50 - erweiterte K 100 - Spendenk�rz 10 = GewErtrag 40 = Spendenvortrag 2011 Gewinn 100 - erweiterte K 100 - Spendenk�rz 10 = GewErtrag - 10 Spendenvortrag noch 30 |
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04.01.2012, 22:15
Beitrag: #7
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RE: Erweiterte K�rzung
So w�rd ich das machen ;-)
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05.01.2012, 00:19
Beitrag: #8
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RE: Erweiterte K�rzung
�h, ja, jetzt erst sehe ich, das Tolle genau das schon geschrieben hat...
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