� 125 V AO
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01.02.2012, 22:22
Beitrag: #1
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� 125 V AO
Hallo, ich habe ein Problem, und wollt fragen, ob ich noch eine andere M�glichkeit habe, den rechtskr�ftigen Bescheid aufzuheben?
Das FA hat einen Gesellschaftsvertrag vorliegen in dem der Verteilungsschl�ssel 80/20 hinterlegt ist. Er soll aber 65/35 betragen. Der Gewinn ist in der Feststellungserkl�rung auch so aufgeteilt worden. Der Anteil am GewSt-Messbetrag wurde (bitte nicht warum Fragen, lange Geschichte) 80/20 von uns verteilt. Der Bescheid ist aus Juni 2011 und nach 165 AO teilweise vorl�ufig. Welche M�glichkeiten bestehen um den rechtskr�ftigen Bescheid aufzuheben? Das FA w�re bereit, wenn wir die Berichtigungsvorschrift benennen. Vielen Dank schonmal, habe jetzt schon viel nachgelesen und das einzige was ich gefunden habe, ist der 125 V AO |
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01.02.2012, 23:29
Beitrag: #2
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RE: � 125 V AO
Nein, der Bescheid ist zwar rechtswidrig, aber wohl nicht nichtig. Da kann die FinVerw nichts feststellen. Ich denke die Messe ist gesungen.
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02.02.2012, 09:29
Beitrag: #3
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RE: � 125 V AO
Hallo,
AEAO zu � 173 Nr. 10.2.1 l�st das Problem: Bei einer nachtr�glich bekannt gewordenen, steuerrechtlich beachtlichen Gewinnverteilungsabrede sind die Voraussetzungen des � 173 Abs. 1 Nr. 1 erf�llt, soweit sich die Gewinnanteile erh�hen. Der Bescheid ist nach � 173 Abs. 1 Nr. 2 zu �ndern, soweit sich die Gewinnanteile verringern. Auf ein grobes Verschulden am nachtr�glichen Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede kommt es dabei nach � 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 nicht an, weil die nachtr�glich bekannt gewordene Gewinnverteilungsabrede zugleich bei dem Feststellungsbeteiligten, dessen Gewinnanteil sich erh�ht, eine Tatsache i. S. d. � 173 Abs. 1 Nr. 1 ist (BFH-Urteil vom 24. 6. 2009 – IV R 55/06 – BStBl 2009 II S. 950). |
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02.02.2012, 09:50
Beitrag: #4
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RE: � 125 V AO
Vielen Dank schonmal, sehr freundlich so schnell zu antworten...nur mit dem nachtr�glich bekannt werden habe ich noch ein Problem
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02.02.2012, 10:42
Beitrag: #5
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RE: � 125 V AO
Was spricht gegen � 130 I AO?
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02.02.2012, 11:03
Beitrag: #6
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RE: � 125 V AO
Bogo schrieb:Was spricht gegen � 130 I AO? � 172 (1) Nr 2 Bu d) �ber � 181 (1) Satz 1 AO. � |
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02.02.2012, 11:26
Beitrag: #7
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RE: � 125 V AO
Bogo schrieb:nur mit dem nachtr�glich bekannt werden habe ich noch ein Problemdas hei�t? Lag die ge�nderte Gewinnverteilungsabrede dem FA vor? Wenn ja, warum wird von der Erkl�rung abgewichen? Wurde das im Bescheid erl�utert? Wenn nein, ggf. Verl�ngerung der Einspruchsfrist � 126 Abs. 3 AO. |
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02.02.2012, 11:48
Beitrag: #8
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RE: � 125 V AO
Eisvogel schrieb:Bogo schrieb:nur mit dem nachtr�glich bekannt werden habe ich noch ein Problemdas hei�t? Lag die ge�nderte Gewinnverteilungsabrede dem FA vor? Wenn ja, warum wird von der Erkl�rung abgewichen? Wurde das im Bescheid erl�utert? Wenn nein, ggf. Verl�ngerung der Einspruchsfrist � 126 Abs. 3 AO. Ja, der Gewinn wurde nach 65/35 aufgeteilt. Das FA ist auch nicht von der Erkl�rung abgewichen. Lassen Sie es mich so ausdr�cken, die bearbeitende hat den Gewinn nach 65/35 aufgeteilt (was ja auch korrekt ist) aber den Anteil am Gewerbesteuer - Messbetrag leider mit 80/20 in der Erkl�rung angegeben. Selbst wenn, denke ich das der �126 III AO nicht zutrifft, da wir ja nicht berufsfremd sind, oder |
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02.02.2012, 12:01
Beitrag: #9
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RE: � 125 V AO
Aha. Jetzt wird erst mal der SV klar. W�re sch�n, dies in Zukunft von vornherein etwas deutlicher zu machen.
Bei der GewSt sehe ich dann eher einen Eingabefehler, den das FA sich zu eigen gemacht hat (�bernahmefehler, � 129 AO). Rechtliche �berlegungen d�rften ja eher nicht zu dem erkl�rten Aufteilungsma�stab gef�hrt haben. |
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02.02.2012, 12:13
Beitrag: #10
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RE: � 125 V AO
Eisvogel schrieb:Aha. Jetzt wird erst mal der SV klar. W�re sch�n, dies in Zukunft von vornherein etwas deutlicher zu machen.Entschuldigung, mach ich. Danke |
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