Unberechtigter IAB
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12.03.2012, 15:24
Beitrag: #1
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Unberechtigter IAB
Freiberufler-GbR bildet in 2008 IAB obwohl Gewinn > 100.000 Euro. StB "vergisst" freundlicher Weise die entsprechende Kennzifffer in der Anlage E�R auszuf�llen, so dass das Risikomanagement nicht greift. Folge: Veranlagung winkt den Fall durch, obwohl IAB wegen �berschreiten der Gewinngrenzen gar nicht m�glich gewesen w�re. Der Bescheid ergeht nat�rlich endg�ltig und erst mit der Veranlagung 2009 wird der Fall zur Bp gemeldet.
Ich pr�fe jetzt die Jahre 2008 - 2010 und gr�gle �ber den IAB 2008 herum. In 2010 wurden die Anschaffungen get�tigt und der IAB brav aufgel�st und entsprechend Aufwand in der E�R gebucht. Leider gibt alles, was ich bisher gefunden habe, enig dar�ber her, wie zu verfahren ist, wenn der IAB unzul�ssiger weise gebildet wurde! Mein L�sungsansatz w�re der folgende: 2008: Ist f�r mich tot, da ich keine �nderungsvorschrift habe! 2009: Hier ist zwar ein VdN, aber sehe ich trotzdem keine Argumentation, warum ich den IAB hier aufl�sen sollte. 2010: Da es sich um einen zu unrecht gebildeten IAB handelt, kann keine Minderung der AHK (Aufwand) erfolgen. Die gewinnwirksame Aufl�sung durch StB bleibt jedoch bestehen. W�re f�r Zustimmung oder aber auch andere Rechtsauffassungen dankbar! taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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12.03.2012, 17:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.03.2012 17:34 von Jive.)
Beitrag: #2
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RE: Unberechtigter IAB
Also in 2008 und 2009 bin ich ganz bei Dir .. aber in 2010 nicht.
F�r dieses WG wurde kein IAB gebildet, da wegen �berschreitens der Gr��enmerkmale kein IAB gebildet werden konnte. Dass ein IAB gebildet werden sollte und dabei � 7g Abs. 1 EStG nicht beachtet wurde ist m.E.nicht ausschlaggebend. 2008 ist somit falsch zugunsten des Steuerpflichtigen und vom FA leider nicht mehr �nderbar. 2009 wird durch diese Sache kein Gewinn beeinflusst, damit ist dort nix zu korrigieren . 2010: Hier kann man was machen: Zitat � 7g Abs. 2 EStG: "Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des beg�nstigten Wirtschaftsguts ist der f�r dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in H�he von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerh�hend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht �bersteigen." Da kein IAB nach Absatz 1 gebildet wurde, darf auch nix hinzugerechnet werden. Hier m�sstest du zu gunsten des Stpfl. korrigieren. Weiter heisst es: "Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts k�nnen in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, h�chstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden" Damit ist die Sonderafa nach � 7g Abs. 2 EstG in gleicher H�he r�ckg�ngig zu machen. Allerdings bleibt nun mehr Sonderafa nach Abs. 5. Summa sumarum eine �nderung zu gunsten des Stpfl in 2010 Ich denke mal, dass Dir die L�sung nicht sonderlich gut gef�llt... aber w�r ich StB auf der anderen Seite w�rde ich darauf bestehen. Als Finanzbeamter w�rde ich f�r 2008 dann erst einmal den � 173 AO ziehen und behaupten, dass weil der Haken gefehlt hat, dass Vorliegen eines IAB eine neue Tatsache f�r den BEamten ist :-) Da kommts dann wohl drauf an, was in der Akte steht, bzw. ob das f�r den BEarbeiter erkennbar war. lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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12.03.2012, 19:07
Beitrag: #3
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RE: Unberechtigter IAB
Hallo,
das verstehe ich nicht: Du pr�fst 2008, das nicht mehr �nderbar ist? Gruss Uwe |
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12.03.2012, 19:26
Beitrag: #4
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RE: Unberechtigter IAB
Jive schrieb:Ich denke mal, dass Dir die L�sung nicht sonderlich gut gef�llt... aber w�r ich StB auf der anderen Seite w�rde ich darauf bestehen.Stimmt! Jive schrieb:Als Finanzbeamter w�rde ich f�r 2008 dann erst einmal den � 173 AO ziehen und behaupten, dass weil der Haken gefehlt hat, dass Vorliegen eines IAB eine neue Tatsache f�r den BEamten ist :-)Da IAB eindeutig in der Ermittlung des steuerlichen Gewinns ausgewiesen und der Gewinn VOR IAB deutlich �ber 100.000 � liegt, brauche ich mit �173 AO gar nicht erst anfangen! Ich behaupte ja bei vielen Sachen, dass es eine neue Tatsache ist, aber hier traue selbst ich mir das nicht! @ Uwe: Ja warum denn nicht? Die meisten Feststellungen in einer Bp fallen eh' unter �173 AO! Nur manchmal aht die Veranlagung es halt total versemmelt, so wie hier! taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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12.03.2012, 19:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.03.2012 19:48 von Jive.)
Beitrag: #5
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RE: Unberechtigter IAB
Dann darfst du dich in der Veranlagung bedanken, dass Du hier u.U ein Ergebnis zugunsten des Stpfl bekommst...
Aber die K�rzung der AK r�ckg�ngig zu machen ohne die au�erbilanzielle hinzurechnung ebenfalls zu k�rzen w�rde ich nicht hinnehmen, die Argumentation zur Korrektur ist n�mlich in beiden F�llen dieselbe. ohne jetzt anma�end sein zu wollen ... aber entweder du gew�hrst dem Stpfl den IAB so wie er das gerechnet hat, dann bleibts bei einer lediglich gewinnverschiebung zwischen 2008 und 2010, oder du thematisierst das ganze mit derem StB und riskierst ein �ber die Jahre ein mehrergebnis zugunsten des stpfl in H�he des IAB 2008. Meine praktikerl�sung in diesem Falle w�re es 2008 einfach "zu �bersehen", und davon auszugehen, dass die Veranlagung da alles richtig gemacht hat. Schlie�lich kannst du 2008 sowieso nicht �ndern , und mit dieser Argumentation haben wir zumindest jeden Euro, wenn auch nicht im richtigen Jahr, aber schlie�lich doch nur einmal als BA. Das geht nat�rlich nur, wenn du das nicht schon mit dem Stpfl oder seinem StB besprochen hast und/oder der StB ne Pfeife ist ^^ Wenn ders nat�rlich vorher genau darauf angelegt hat isses doof. lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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12.03.2012, 21:22
Beitrag: #6
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RE: Unberechtigter IAB
Hallo,
Jive schrieb:Da kein IAB nach Absatz 1 gebildet wurde, darf auch nix hinzugerechnet werden. Hier m�sstest du zu gunsten des Stpfl. korrigieren.Gebildet wurde der IAB doch. Nur zu Unrecht Jive schrieb:Allerdings bleibt nun mehr Sonderafa nach Abs. 5.Die Sonder-AfA ist doch auch abh�ngig von den Gr��enmerkmalen des � 7g. Sollte die Gegenseite auf solch ein Ergebnis, wie Jive es darstellt, bestehen, w�rde ich als Pr�fer mal mit � 174 Abs. 2 AO kommen, schlie�lich ist das Ganze ja auf einen Antrag des Stpfl. zur�ckzuf�hren. Gr��e Eisvogel |
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12.03.2012, 22:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.03.2012 23:11 von Jive.)
Beitrag: #7
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RE: Unberechtigter IAB
Ich will auf folgendes hinaus...
taxpert meinte zu 2010 : 2010: Da es sich um einen zu unrecht gebildeten IAB handelt, kann keine Minderung der AHK (Aufwand) erfolgen. Die gewinnwirksame Aufl�sung durch StB bleibt jedoch bestehen. und das geht in meinen augen nicht in � 7g Abs. 2 Satz 1 steht, dass der in Anspruch genommene IAB hinzuzurechnen ist. jetzt m�sst Ihr euch entscheiden: Entweder es wurde damals ein IAB gebildet ( egal ob zu unrecht oder nicht) , dann muss hinzugerechnet werden, oder, weil dieses wegen �berschreitens der gr��enmerkmale nicht m�glich war einen IAB zu bilden nicht, dann halt nicht. Jetzt kommt aber der � 7g Abs. 2 Satz 2 EStG: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts k�nnen in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, h�chstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden die AK-K�rzung erfordert keinen IAB, sondern nur eine Hinzurechnung nach Satz 1, und wenn man die bejaht, kann gek�rzt werden. @ eisvogel: was die gr��engrenzen und Deinen einwand wegen Abs. 5 angeht konnte ich dem Sachverhalt nur entnehmen, dass die Grenzen in 2008 �berschrittenwaren. Das heisst nicht, dass 2010 keine sonderafa in Anspruch genommen werden kann. Wenn die Grenze �berschritten w�ren hast du nat�rlich recht :-) � 174 Abs. 2 AO ist m.E. allerdings nicht einschl�gig, weil keine mehrfachber�cksichtigung vorliegt. Egal wie man sich dreht und wendet.. 2008 wurde was abgesetzt was nicht richtig war. In der Veranlagung wurde geschlafen und jetzt gibt es daf�r keine korrekturnorm. und eien Ausgleich in 2010 daf�r konstruieren zu wollen geht in meinen augen halt einfach nicht. lg, jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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13.03.2012, 08:53
Beitrag: #8
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RE: Unberechtigter IAB
Hallo,
wie l�sst sich in diesem Zusammenhang denn � 370 (1) AO verwirklichen? W�rde der Finanzverwaltung die M�glichkeit zur Korrektur geben und der Steuerpflichtige hat einen Schadensersatzanspruch gegen�ber seinem Berater, der ja in doppelter Hinsicht fehlerhaft gearbeitet hat. Angesichts der j�ngeren Rechtsprechung zu pflichtwidrigem Verhalten von Berufstr�gern passt dies ganz gut in die Schiene der Sorgfaltspflichtverletzung. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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13.03.2012, 13:15
Beitrag: #9
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RE: Unberechtigter IAB
also ich glaub der � 370 w�re hier mit kanonen auf spatzen geschossen.
laut aussage von taxpert wurde der IAB eindeutig ausgewiesen, es wurde nur vergessen ein h�kchen zu setzten.... ob das schon den 370 nach sich zieht w�rde ich bezweifeln wollen. Bei n�herem hinsehen, h�tte das dem Finanzbeamten auffallen m�ssen. lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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13.03.2012, 14:11
Beitrag: #10
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RE: Unberechtigter IAB
Wenn die steuerliche Auswirkung ein Aufrollen rechtferigen w�rde, l�ge vor mir jetzt der 129!
Bei einer durch den Berater fehlerhaft ausgef�llten Steuererkl�rung kann m. E. schon von einem unbeabsichtigt unrichtigen Ausf�llen ausgegangen werden ... und dann hast du eine �nderungsvorschrift. Aber du kennst den Fall genau. Dass ganze muss nat�rlich noch ein wenig genauer beleuchtet werden. Jedenfalls m�chte ich aufgrund der hiesigen Schilderungen mein Fell nicht verwetten. Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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