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Urteilssuche
30.10.2007, 09:58
Beitrag: #1
Urteilssuche
Ich suche folgenden Urteilstext:
Urteil des FG M�nchen v. 27.3.2007, LEXinform-Nr. 5005053
Kann mit evtl. jemand weiterhelfen? Als Nicht-(mehr)Datevnutzer habe ich da im Augenblick ein Problem.
Danke im Voraus
frankts
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30.10.2007, 10:34
Beitrag: #2
RE: Urteilssuche
Hab auf die Schnelle nur dies gefunden. Anmelden und pdf Download. Bei Haufe hab ich es nicht gefunden.

Viele Gr��e
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30.10.2007, 12:20
Beitrag: #3
RE: Urteilssuche
@ Opa.
Danke - da ist das Urteil leider nicht dabei. Ich h�tte schreiben sollen, dass um die Vergabe einer Steuernummer geht.
Gru�
frankts
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30.10.2007, 12:30
Beitrag: #4
RE: Urteilssuche
Zitat:Revision eingelegt (BFH I R 48/07, V R 69/07)
5005053


Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer



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Orientierungssatz:
Im Rechtsverkehr muss es ausreichend sein, dass der Steuerpflichtige, soweit die �� 14, 14a UStG betroffen sind, die Absicht hat, als Unternehmer aufzutreten. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die Finanzbeh�rde quasi im Wege einer Art Gefahrenabwehr schon zum Zeitpunkt der Erfassung eines Steuerpflichtigen die Erteilung einer Steuernummer verweigern kann.

Tatbestand:
Streitig ist die Pflicht des Beklagten zur Erteilung einer Steuernummer sowie die Pflicht zur Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung.

Der Kl�ger ist polnischer Staatsangeh�riger und hat zum 1.2.2006 das Gewerbe eines Trockenbauers bei der Gemeinde O. angemeldet. Er wohnt in O. bei Verwandten. Dort teilte er sich ein Zimmer mit einem weiteren Verwandten. Seine Familie wohnt in Polen. An der Hausklingel zu dieser Wohnung wird auf den Trockenbau des Kl�gers und eines weiteren Trockenbauers hingewiesen. Er ist verheiratet und hat ein Kind.

Am 17.2.2006 beantragte der Kl�ger die Zuteilung einer Steuernummer und die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung gem�� � 48b EStG. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 27.3.2006 unter Hinweis auf die fehlende Selbst�ndigkeit der T�tigkeit des Kl�gers ab. Dieses Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Unter dem Bezug "Steuernummer/Gesch�ftszeichen" war "xxx/yySt" angegeben worden.

Der Kl�gervertreter hat am 20.4.2006 gegen die Entscheidung des Beklagten Einspruch eingelegt. Der Beklagte ordnete daraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderpr�fung an, die am 9.5.2006 begann. Der Pr�fungsbericht stammt vom 5.7.2006 und enth�lt neben der Pr�fungsnummer unter der Bezeichnung "Steuernummer" die Ziffern- und Zahlenfolge "xxx/cccc/dddd".

Aufgrund dieses Pr�fungsberichtes erlie� der Beklagte am 19.9.2006 einen Bescheid �ber Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, mit dem er gem�� � 14c UStG die bislang vom Kl�ger in Rechnungen aufgef�hrte Umsatzsteuer in H�he von 1.091,20 Euro festsetzte. Dieser Bescheid wies als "Steuernummer" die Ziffernfolge "xxx/eeee/ffff" aus. In der Anlage, auf die im Bescheid ausdr�cklich hingewiesen worden ist, wird folgendes ausgef�hrt:

"Die oben genannte Steuernummer dient nur zur Erfassung dieser Rechnungsvorg�nge und bedeutet keine Best�tigung einer Unternehmereigenschaft. F�r die Zeitr�ume vor und nach Abwicklung dieser Festsetzung f�r den Zeitraum April 2006 ist diese Steuernummer nicht g�ltig."

Durch Entscheidung vom 20.7.2006 wurde der Einspruch als unbegr�ndet zur�ckgewiesen. Hierbei wurde auf die fehlende Unternehmereigenschaft gem�� � 2 Abs. 1 UStG abgestellt. Als "Steuernummer/Gesch�ftsnummer" wurde in diesem Bescheid "RBBZ 3 P ggg/06" angegeben.

Der Kl�ger hat am 17.8.2006 Klage eingereicht. Er ist der Ansicht, dass er Unternehmer i.S.d. � 2 UStG ist und verweist auch auf seine Einspruchsschrift. Aufgrund der Nichterteilung der Steuernummer habe er erhebliche finanzielle Nachteile, da seine Auftraggeber nicht bereit seien, Auszahlungen vorzunehmen. Er behauptet, bereits 2004 eine gewerbliche T�tigkeit in Polen ausge�bt zu haben.

Der Kl�ger beantragt sinngem��,

den Beklagten zu verpflichten, eine Steuernummer zu erteilen und mitzuteilen sowie eine Freistellungsbescheinigung gem�� � 48b EStG auszustellen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die im Rahmen des Bescheides �ber Umsatzsteuer-Vorauszahlungen f�r den Monat April 2006 verwandte Steuernummer uneingeschr�nkt im Rechtsverkehr verwandt werden k�nne.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Kl�ger eine Steuernummer aufgrund seiner fehlenden Unternehmereigenschaft nicht erhalten k�nne. Aus dem gleichen Grund k�nne eine Freistellungsbescheinigung nicht erteilt werden. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrags fehle es an der Beschwer, da der Kl�ger die uneingeschr�nkte Verwendung der Steuernummer durch Einspruch gegen diesen Umsatzsteuer-Voranmeldungsbescheid gelten machen k�nne.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 26.1.2007 die Sach- und Rechtslage er�rtert. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Senat ohne m�ndliche Verhandlung einverstanden erkl�rt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorg�nge verwiesen.

Gr�nde:
Die Klage ist begr�ndet.

Der Beklagte hat dem Kl�ger eine Steuernummer und eine Bescheinigung gem�� � 48b EStG zu erteilen. Auf die Frage der Unternehmereigenschaft des Kl�gers kommt es in diesem Verfahren nicht an.

Die Erteilung einer Steuernummer geschieht in Form eines Verwaltungsaktes, auf den der Steuerpflichtige bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch hat.

Obwohl im Gesetz eine Regelung der Erteilung einer Steuernummer, anders als f�r die ab dem 1. Juli 2007 einzuf�hrenden Identifikationsnummern i.S.d. � 139b und � 139c AO, fehlt, besteht ein �ffentlich-rechtlicher Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Erteilung einer Steuernummer eigener Art. Dies ergibt sich zum einen aus �� 14, 14a UStG in der f�r den Streitzeitraum geltenden Fassung, die eine Rechnungserteilung nur unter Verwendung einer Steuernummer vorsehen (so auch FG M�nchen, Beschl. v. 25.8.2006, 14 V 2078/06, n.v. und FG M�nster, Beschl. v. 8.7.2004, 11 V 3376/04 S, n.v.; a.A. noch vor �nderung der �� 14f. UStG vertrat FG Saarland, Beschl. v. 5.9.1996, 1 V 150/96, EFG 1997, 251). Zum anderen sieht die Buchungsordnung f�r die Finanz�mter die Erteilung einer Steuernummer f�r jeden Bearbeitungsfall vor, die dem Steuerpflichtigen mitzuteilen ist (� 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. � 8 Abs. 5 Satz 1 BuchO).

Entscheidend muss nach Ansicht des Senats dabei sein, dass ein Steuerpflichtiger ohne Steuernummer im Rechtsverkehr, auch im Steuerrechtsverkehr mit den Finanzbeh�rden, nur eingeschr�nkt handlungsf�hig ist. Im Rechtsverkehr muss es dabei ausreichend sein, dass der Steuerpflichtige, soweit die �� 14, 14a UStG betroffen sind, die Absicht hat, als Unternehmer aufzutreten. Ob dies tats�chlich dann der Fall ist, muss im weiteren separat �berpr�ft werden. Dem Gesetz kann insbesondere nicht entnommen werden, dass die Finanzbeh�rde quasi im Wege einer Art Gefahrenabwehr schon zum Zeitpunkt der Erfassung eines Steuerpflichtigen die Erteilung einer Steuernummer verweigern kann. Die Einf�hrung der Identifikationsnummern i.S.d. � 139b und � 139c AO durch den Gesetzgeber zum 1.7.2007 zeigt vielmehr, dass jeder Steuerpflichtige eindeutig zu erfassen ist. Dies geschieht bislang durch eine Steuernummer. Das diese dem Steuerpflichtigen dann mitgeteilt wird, ist die notwendige Konsequenz. Davon geht deshalb zu Recht auch � 8 BuchO aus. Ob diese interne Verwaltungsanweisung aufgrund des Art. 3 GG im Au�enverh�ltnis zu jedem Steuerpflichtigen Rechtswirkung erlangt, kann nach den vorstehenden Ausf�hrungen dahinstehen.

Die Erteilung der Steuernummer hat aufgrund des dargestellten Rechtsanspruchs in Form eines gebundenen Verwaltungsaktes zu erfolgen. Eine Nebenbestimmung auszusprechen, wie im Bescheid vom 19.9.2006 geschehen, ist unzul�ssig. Folge ist, dass die dort erteilte eingeschr�nkte Steuernummer dem Klagebegehren nicht entsprechen kann. Eine separate Anfechtung dieser Nebenbestimmung muss nicht erfolgen, da der Hauptantrag des Kl�gers die Wirkung dieser Nebenbestimmung entfallen l�sst. Aus diesem Grunde ist auch �ber den Hilfsantrag nicht gesondert zu entscheiden.

Die beantragte Freistellungsbescheinigung ist vom Beklagten gem�� � 48b Abs. 1 Satz 1 EStG zu erteilen. Eine Gef�hrdung des in � 48b EStG genannten Steueranspruchs, zu dem die USt nicht geh�rt, ist nicht ersichtlich. Die in � 48b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Gr�nde f�r eine Gef�hrdung dieser Steueranspr�che sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Der Kl�ger ist im vorliegenden Fall, soweit ihm dies m�glich war, seinen Anzeige-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten nachgekommen. Ein Nachweis der steuerlichen Ans�ssigkeit durch eine Bescheinigung der ausl�ndischen Steuerbeh�rde ist nicht zu erbringen, da der Kl�ger in O. und damit im Inland ans�ssig ist.

Unerheblich ist es, ob der Kl�ger als Unternehmer i.S.d. � 2 UStG zu qualifizieren ist oder nicht. Das Gesetz spricht nur von einem Leistenden von Bauabzugssteuern. Dabei ist es unerheblich, ob der Leistende tats�chlich Bauleistungen i.S.d. � 48 EStG erbringt. Es reicht das berechtigte Interesse des Kl�gers aus, aufgrund der Freistellungsbescheinigung am Baumarkt t�tig werden zu wollen (so auch FG Berlin, Beschl. v. 21.12.2001, 8 B 8408/01, EFG 2002, 330).

Die Revision wird aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Rechtssache gem�� � 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Der Beklagte hat gem�� � 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.


Wenn wir schon dabei sind-ich suche eine Verf�gung der OFD Karlsruhe vom 15.08.2007, S 7104, geht ua um den Berichtigungszeitraum nach � 15a UStG bei Photovoltaikanlagen!

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LG
Clematis
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30.10.2007, 14:03
Beitrag: #5
RE: Urteilssuche
Bist du dir mit dem Datum sicher? Unter S 7104 hab ich das ffg. gefunden, ist aber �lter.

Betreiben von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder W�rme: Unternehmereigenschaft
OFD Karlsruhe, 20.9.2006, S 7104/2
1. Unternehmereigenschaft
Beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks liegt eine nachhaltige T�tigkeit nach den Grunds�tzen des Abschn. 18 Abs. 4 UStR vor, wenn der erzeugte Strom ganz oder teilweise, regelm��ig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird oder wenn die erzeugte W�rme regelm��ig an den/die Mieter weitergeliefert wird.

2. Zuordnung zum Unternehmensverm�gen
Unabh�ngig von der ertragssteuerlichen Beurteilung kann der Unternehmer Gegenst�nde, die er sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzt, ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmensverm�gen zuordnen. Voraussetzung ist nach � 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, dass der Gegenstand zu mindestens 10 % f�r unternehmerische Zwecke genutzt wird (vgl. hierzu S 7300 Karte 6). Wird der Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensverm�gen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht m�glich.

Im Gegensatz zu Fotovoltaikanlagen, die allein der Erzeugung von Strom dienen, sind Blockheizkraftwerke sowohl f�r die Erzeugung von Nutzw�rme als auch f�r die Erzeugung von Strom geeignet. Die angefallenen Ausgaben entfallen daher auf beide Bereiche. Eine Zuordnung der Kosten ausschlie�lich zur Stromerzeugung ist nicht zul�ssig. Bei den Anlagen sind regelm��ig geeichte Messeinrichtungen vorhanden, aus denen sich der Umfang der in das Stromnetz eingespeisten Strommenge sowie des privat entnommenen Stroms und der abgegebenen W�rme ergibt.

Liegen solche Vorrichtungen nicht vor, kann als Ma�stab f�r die Aufteilung der Gesamtkosten die gem. � 3 Abs. 7 i.V.m. � 6 Abs. 1 Nr. 4 Kraft-W�rme-Kopplungsgesetz vom 19.3.2002 (BGBl 2002 I S. 1092) vom Hersteller der Anlage zu bescheinigende sog. �Stromkennzahl� herangezogen werden. Dabei handelt es sich um das Verh�ltnis der Nettostromerzeugung zur Nutzw�rmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum.

Wird ein Blockheizkraftwerk in ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Geb�ude eingebaut, ist immer zu pr�fen, ob mit der Einspeisung des erzeugten Stromes in das allgemeine Netz die 10 %-Grenze f�r das Blockheizkraftwerk �berschritten wird.

3. Ausgangsums�tze
3.1 Ums�tze an Dritte
Die entgeltliche Lieferung von Strom an ein Energieerzeugungsunternehmen oder an den/die Mieter ist ein steuerpflichtiger Umsatz, der dem Regelsteuersatz unterliegt. Die Stromlieferung ist keine Nebenleistung zum Vermietungsumsatz (Abschn. 76 Abs. 6 UStR).

Demgegen�ber ist die �berlassung der Nutzw�rme an den/die Mieter eine unselbstst�ndige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz (Abschn. 76 Abs. 5 UStR). Ist die Vermietung nach � 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (z.B. bei einer Wohnungsvermietung) f�hrt die �berlassung der Nutzw�rme an den Mieter insoweit zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Kosten (� 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Wurde auf die Steuerfreiheit des Vermietungsumsatzes zul�ssigerweise nach � 9 Abs. 1 und 2 UStG verzichtet, ist auch die �berlassung der Nutzw�rme steuerpflichtig.

3.2 Verwendung der Nutzw�rme und des erzeugten Stroms f�r private Zwecke
Die Verwendung der Nutzw�rme f�r die Beheizung und die Warmwasserversorgung des privaten Wohnhauses oder der privaten Wohnung und die Verwendung des Stroms f�r private Zwecke sind steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben nach � 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG.

Bemessungsgrundlage f�r die unentgeltliche Wertabgabe sind nach � 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG die anteilig f�r den Betrieb der Anlage entstanden Kosten. Hierzu geh�ren die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die laufenden Kosten.

Bis zum 30.6.2004 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den ertragsteuerlichen Grunds�tzen aufzuteilen; der Abschreibungsbetrag ist in die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe einzubeziehen.

Ab dem 1.7.2004 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den ma�gebenden Berichtigungszeitraum des � 15a UStG zu verteilen (Abschn. 155 Abs. 2 UStR; zum Anwendungszeitpunkt vgl. BMF-Schreiben vom 13.4.2004, BStBl 2004 I S. 468). Da die Anlagen zu den wesentlichen Bestandteilen des Geb�udes geh�ren, betr�gt der Berichtigungszeitraum nach � 15a Abs. 1 Satz 2 UStG 10 Jahre. Wurde in der Vergangenheit f�r ein Blockheizkraftwerk ein Berichtigungszeitraum von 5 Jahren angesetzt, kann es hierbei auf Antrag des Unternehmers verbleiben.

Wird nachtr�glich eine Anlage in ein bestehendes Geb�ude eingebaut und sind die Ausgaben ertragsteuerlich Erhaltungsaufwendungen, sind sie im Jahr des Leistungsbezugs in voller H�he in die Bemessungsgrundlage f�r die unentgeltliche Wertabgabe einzubeziehen.

4. Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung
Ordnet der Unternehmer zul�ssigerweise eine sowohl unternehmerisch als auch privat genutzte Anlage insgesamt seinem Unternehmensverm�gen zu, ist die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und aus den laufenden Kosten in vollem Umfang nach � 15 Abs. 1 UStG abziehbar. Es sind jedoch m�gliche Vorsteuerausschl�sse nach � 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beachten (vgl. 3.1).

Ordnet der Unternehmer eine Anlage nur teilweise seinem Unternehmen zu (z.B. nur den unternehmerisch verwendeten Teil), kann die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Kosten nur teilweise abgezogen werden. Wird die Anlage sp�ter in gr��erem Umfang f�r unternehmerische Zwecke genutzt, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach � 15a UStG nicht m�glich (Abschn. 214 Abs. 7 UStR).

Der Vorsteuerabzug ist zu �berwachen. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist � 15a Abs. 1 UStG einschl�gig; bei Erhaltungsaufwendungen � 15a Abs. 3 UStG, wenn die Anlage nach dem 31.12.2004 geliefert wurde (� 27 Abs. 11 UStG).

Insbesondere folgende Nutzungs�nderungen wirken sich auf den Vorsteuerabzug aus:

�bergang von einer steuerpflichtigen zu einer steuerfreien Vermietung
Ver�u�erung des Grundst�cks
�bergang zur Kleinunternehmerregelung nach � 19 UStG
Zur �berwachung ist das �berwachungsblatt zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem�� � 15a UStG - Vordruck USt 1 UE - anzulegen. Mit diesem Vordruck kann auch die Bemessungsgrundlage f�r die unentgeltliche Wertabgabe errechnet und �berwacht werden.

Normenkette
UStG � 2 Abs. 1
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30.10.2007, 14:05
Beitrag: #6
RE: Urteilssuche
J, zumindest behauptet wolf25, dass es da was neues gibt, nachdem der BRZ 5 Jahre betr�gt.

Ich find das Dingens aber nirgends!

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LG
Clematis
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30.10.2007, 14:09
Beitrag: #7
RE: Urteilssuche
Die waren an dem Tag zwar sehr aktiv, aber dazu finde ich auch nichts.
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30.10.2007, 14:22
Beitrag: #8
RE: Urteilssuche
Dann gehts mir so wie mir. Habe von dem Tag 3 oder 4 Sachen von denen, wolf25 laut juris wohl 15 oder so...

Ich ruf jetzt dann mal in der OFD Karlsruhe an....

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LG
Clematis
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30.10.2007, 14:35
Beitrag: #9
RE: Urteilssuche
Okay, laut OFD Karlsruhe k�nnen wir die nicht finden, da die nicht ver�ffentlicht werden darf...

Der Mensch war sehr verwundert dass wir die vorherige S 7104 haben...

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LG
Clematis
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30.10.2007, 14:35
Beitrag: #10
RE: Urteilssuche
"Dann gehts mir so wie mir."

Mir auch. Big Grin
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