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Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
31.05.2007, 13:15
Beitrag: #1
Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
Hallo,

ich hoffe, gleichlautende Postings in verschiedenen Foren sind erlaubt? Wer mir unter Wortsperre, edit by System schon geantwortet hat, der hat insoweit frei. Wink

Man stelle sich folgendes vor:

Der Stpfl. erwarb von einem Bautr�ger ein noch zu sanierendes Haus (bzw. mehrere Eigentumswohnungen). Entsprechend der Aufteilung der (Sanierungs-)Kosten im notariellen Kaufvertrag machte der Stpfl. sp�ter Sonder-AfA nach F�rdG geltend.

Der Bautr�ger gab keine bzw. keine ordnungsgem��e Feststellungserkl�rung ab. Das FA �berzog den Bautr�ger nun mit einer Au�enpr�fung, u. a. zur Feststellung der Bemessungsgrundlage f�r die Sonder-AfA des Stpfl.

Der Bautr�ger wirkte in der Au�enpr�fung nicht richtig mit. Der Pr�fer hatte auch keine richtige Lust und sch�tzte die Bemessungsgrundlage zulasten des Spfl. herunter.

Der arme Stpfl. wird erstmals mit der ganzen Geschichte konfrontiert, als ihm (ge�nderte) Feststellungsbescheide auf dem Tisch liegen, die auf den Pr�fungsfeststellungen bzw. Sch�tzungen beruhen.

Hat das FA in einem solchen Fall gesteigerte Pr�fpflichten? Immerhin konnte der Spfl. gar nicht auf die Pr�fung einwirken.

Gibt es zu diesem Thema lesenswerte Rspr./Lit.? Der Tipke/Kruse ist an dieser Stelle ausgesprochen d�nn.

Ich freue mich �ber Hinweise und Anmerkungen. Smile

Mit besten Gr��en,
jurico
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31.05.2007, 15:42
Beitrag: #2
RE: Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
Aus dem Bauch heraus w�rde ich sagen, dass das eigentlich eine Angelegenheit zwischen dem Bautr�ger und dem betroffenen Steuerpflichtigen ist. GGfls. hat der Steuerpflichtige Schadensersatzanspr�che gegen den Bautr�ger, weil er nun weniger Sonder-AfA geltend machen kann.

In Bezug auf das Verh�ltnis Finanzamt/ Steuerpflichtiger w�rde ich mir die Frage stellen, welche Rechte der Steuerpflichtige gegen�ber dem Finanzamt hat. Hat der die M�glichkeit, gegen den ge�nderten Bescheid vorzugehen? Frage des � 352 AO, Frage auch, ob die Frist nicht inzwischen abgelaufen ist.

Man k�nnte ja auch mal pr�fen, ob die Sch�tzung nichtig ist, weil sich das Finanzamt nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewu�t und willk�rlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen gesch�tzt hat (BFH 20.12.2000, BStBl. II 2001, 381 m.w.N.). Willk�rlich und damit nichtig ist ein Sch�tzungsbescheid nicht nur bei subjektiver Willk�r des handelnden Bediensteten, sondern auch dann, wenn das Sch�tzungsergebnis trotz der vorhandenen M�glichkeiten, den Sachverhalt aufzukl�ren, krass von den tats�chlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass �berhaupt und ggf. welche Sch�tzungserw�gungen angestellt wurden., wenn somit ein objektiv willk�rlicher Hoheitsakt vorliegt (BFH 15.05.2002, BFH/NV 2002, 1415).

Den Umfang der Pr�fungspflicht des Finanzamtes und den Rahmen der Sch�tzung halte ich gegen�ber dem Bautr�ger und den betroffenen Steuerpflichtigen f�r gleich. Ob eine Sch�tzung rechtm��ig, rechtswidrig oder nichtig ist, kann meiner Meinung nach nur nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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31.05.2007, 18:35
Beitrag: #3
RE: Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
Hallo,

den Ausf�hrungen zur m�glichen Nichtigkeit von @vorwitzig kann ich mich da nur anschlie�en.

Es geht zwar aus dem Sachverhalt nicht hervor, aber die Vermutung liegt nahe, dass die Finanzverwaltung hier die rechtlichen M�glichkeiten der AO nicht hinreichend ausgesch�pft hat (besondere Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bzw. der Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes etc.).

Ich kann mich an einige Urteile der Vergangenheit erinnern, wo die Finanzverwaltung kl�glich gescheitert ist. Letztlich hat auch der Pr�fer die Pflicht, die steuerlichen Grundlagen zur Sachbewertung heranzuziehen, soweit dies im Rahmen seiner pers�nlichen Sorgfaltspflichten m�glich ist.
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31.05.2007, 18:47
Beitrag: #4
RE: Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
zaunk�nig schrieb:(besondere Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bzw. der Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes etc.).
Aber nicht w�hrend einer laufenden Au�enpr�fung, da wird nicht mit Zwangsgeldern gearbeitet.

Im Gegenteil: Wenn der Stpfl. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss er sich die entsprechenden Nachteile gefallen lassen.

Im Einspruchsverfahren sollte aber noch einiges zu kl�ren sein.
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31.05.2007, 20:22
Beitrag: #5
RE: Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
Danke f�r die Hinweise. Smile

Petz schrieb:Im Gegenteil: Wenn der Stpfl. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss er sich die entsprechenden Nachteile gefallen lassen.
Nun, der Stpfl. h�tte ja gerne mitgewirkt, wenn er denn von der Pr�fung Kenntnis gehabt h�tte. Die Pr�fung war aber beim Bautr�ger. Und dem ist das Ergebnis hinsichtlich der Bemessungsgrundlage f�r die Sonder-AfA des Stpfl. wurscht.

Im �brigen ist der Bautr�ger auch pleite, so dass da nichts zu holen ist. Interessant ist auch die Frage, ob der Bautr�ger aus dem Bautr�gervertrag (Nebenpflichten) verpflichtet ist, ordentlich an der Au�enpr�fung mitzuwirken. Aber das f�hrt hier m�glicherweise zu weit. Wink
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31.05.2007, 21:45
Beitrag: #6
RE: Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
Naja, mit diesen Feststellungen der Sonder-AfA kenne ich mich auch nicht so besonders gut aus, daf�r wohne ich zu weit westlich Wink

Gibt es eigentlich einen "richtigen" Feststellungsbescheid ?

Und wenn ja, an wen richtet der sich ?

Und wenn ja, ist da Einspruch eingelegt worden ?

Ansonsten k�nnte ja gegen den Enkommensteuerbescheid als Folgebescheid kein Einspruch eingelegt werden......

Gibt es keinen "richtigen" Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid, kann man aber doch im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid noch was versuchen....
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31.05.2007, 22:10
Beitrag: #7
RE: Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
Petz schrieb:Gibt es eigentlich einen "richtigen" Feststellungsbescheid ?
Ja, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, wird darin nur die Bemessungsgrundlage f�r die Sonder-AfA festgestellt. Ganz genau wei� ich es nicht mehr; gottlob h�ngt die Akte wohlbeh�tet weit entfernt im Aktenschrank. Smile

Petz schrieb:Und wenn ja, an wen richtet der sich ?
An den Stpfl. (nicht an den Bautr�ger).

Petz schrieb:Und wenn ja, ist da Einspruch eingelegt worden ?
Die Klagen liegen schon im Finanzgericht. Wink
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