Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
|
31.05.2007, 13:15
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
Hallo,
ich hoffe, gleichlautende Postings in verschiedenen Foren sind erlaubt? Wer mir unter Wortsperre, edit by System schon geantwortet hat, der hat insoweit frei. ![]() Man stelle sich folgendes vor: Der Stpfl. erwarb von einem Bautr�ger ein noch zu sanierendes Haus (bzw. mehrere Eigentumswohnungen). Entsprechend der Aufteilung der (Sanierungs-)Kosten im notariellen Kaufvertrag machte der Stpfl. sp�ter Sonder-AfA nach F�rdG geltend. Der Bautr�ger gab keine bzw. keine ordnungsgem��e Feststellungserkl�rung ab. Das FA �berzog den Bautr�ger nun mit einer Au�enpr�fung, u. a. zur Feststellung der Bemessungsgrundlage f�r die Sonder-AfA des Stpfl. Der Bautr�ger wirkte in der Au�enpr�fung nicht richtig mit. Der Pr�fer hatte auch keine richtige Lust und sch�tzte die Bemessungsgrundlage zulasten des Spfl. herunter. Der arme Stpfl. wird erstmals mit der ganzen Geschichte konfrontiert, als ihm (ge�nderte) Feststellungsbescheide auf dem Tisch liegen, die auf den Pr�fungsfeststellungen bzw. Sch�tzungen beruhen. Hat das FA in einem solchen Fall gesteigerte Pr�fpflichten? Immerhin konnte der Spfl. gar nicht auf die Pr�fung einwirken. Gibt es zu diesem Thema lesenswerte Rspr./Lit.? Der Tipke/Kruse ist an dieser Stelle ausgesprochen d�nn. Ich freue mich �ber Hinweise und Anmerkungen. ![]() Mit besten Gr��en, jurico |
|||
31.05.2007, 15:42
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
Aus dem Bauch heraus w�rde ich sagen, dass das eigentlich eine Angelegenheit zwischen dem Bautr�ger und dem betroffenen Steuerpflichtigen ist. GGfls. hat der Steuerpflichtige Schadensersatzanspr�che gegen den Bautr�ger, weil er nun weniger Sonder-AfA geltend machen kann.
In Bezug auf das Verh�ltnis Finanzamt/ Steuerpflichtiger w�rde ich mir die Frage stellen, welche Rechte der Steuerpflichtige gegen�ber dem Finanzamt hat. Hat der die M�glichkeit, gegen den ge�nderten Bescheid vorzugehen? Frage des � 352 AO, Frage auch, ob die Frist nicht inzwischen abgelaufen ist. Man k�nnte ja auch mal pr�fen, ob die Sch�tzung nichtig ist, weil sich das Finanzamt nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewu�t und willk�rlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen gesch�tzt hat (BFH 20.12.2000, BStBl. II 2001, 381 m.w.N.). Willk�rlich und damit nichtig ist ein Sch�tzungsbescheid nicht nur bei subjektiver Willk�r des handelnden Bediensteten, sondern auch dann, wenn das Sch�tzungsergebnis trotz der vorhandenen M�glichkeiten, den Sachverhalt aufzukl�ren, krass von den tats�chlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass �berhaupt und ggf. welche Sch�tzungserw�gungen angestellt wurden., wenn somit ein objektiv willk�rlicher Hoheitsakt vorliegt (BFH 15.05.2002, BFH/NV 2002, 1415). Den Umfang der Pr�fungspflicht des Finanzamtes und den Rahmen der Sch�tzung halte ich gegen�ber dem Bautr�ger und den betroffenen Steuerpflichtigen f�r gleich. Ob eine Sch�tzung rechtm��ig, rechtswidrig oder nichtig ist, kann meiner Meinung nach nur nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden. Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
|||
31.05.2007, 18:35
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
Hallo,
den Ausf�hrungen zur m�glichen Nichtigkeit von @vorwitzig kann ich mich da nur anschlie�en. Es geht zwar aus dem Sachverhalt nicht hervor, aber die Vermutung liegt nahe, dass die Finanzverwaltung hier die rechtlichen M�glichkeiten der AO nicht hinreichend ausgesch�pft hat (besondere Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bzw. der Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes etc.). Ich kann mich an einige Urteile der Vergangenheit erinnern, wo die Finanzverwaltung kl�glich gescheitert ist. Letztlich hat auch der Pr�fer die Pflicht, die steuerlichen Grundlagen zur Sachbewertung heranzuziehen, soweit dies im Rahmen seiner pers�nlichen Sorgfaltspflichten m�glich ist. |
|||
31.05.2007, 18:47
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
zaunk�nig schrieb:(besondere Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bzw. der Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes etc.).Aber nicht w�hrend einer laufenden Au�enpr�fung, da wird nicht mit Zwangsgeldern gearbeitet. Im Gegenteil: Wenn der Stpfl. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss er sich die entsprechenden Nachteile gefallen lassen. Im Einspruchsverfahren sollte aber noch einiges zu kl�ren sein. |
|||
31.05.2007, 20:22
Beitrag: #5
|
|||
|
|||
RE: Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
Danke f�r die Hinweise.
![]() Petz schrieb:Im Gegenteil: Wenn der Stpfl. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss er sich die entsprechenden Nachteile gefallen lassen.Nun, der Stpfl. h�tte ja gerne mitgewirkt, wenn er denn von der Pr�fung Kenntnis gehabt h�tte. Die Pr�fung war aber beim Bautr�ger. Und dem ist das Ergebnis hinsichtlich der Bemessungsgrundlage f�r die Sonder-AfA des Stpfl. wurscht. Im �brigen ist der Bautr�ger auch pleite, so dass da nichts zu holen ist. Interessant ist auch die Frage, ob der Bautr�ger aus dem Bautr�gervertrag (Nebenpflichten) verpflichtet ist, ordentlich an der Au�enpr�fung mitzuwirken. Aber das f�hrt hier m�glicherweise zu weit. ![]() |
|||
31.05.2007, 21:45
Beitrag: #6
|
|||
|
|||
RE: Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
Naja, mit diesen Feststellungen der Sonder-AfA kenne ich mich auch nicht so besonders gut aus, daf�r wohne ich zu weit westlich
![]() Gibt es eigentlich einen "richtigen" Feststellungsbescheid ? Und wenn ja, an wen richtet der sich ? Und wenn ja, ist da Einspruch eingelegt worden ? Ansonsten k�nnte ja gegen den Enkommensteuerbescheid als Folgebescheid kein Einspruch eingelegt werden...... Gibt es keinen "richtigen" Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid, kann man aber doch im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid noch was versuchen.... |
|||
31.05.2007, 22:10
Beitrag: #7
|
|||
|
|||
RE: Au�enpr�fung "zulasten Dritter"?
Petz schrieb:Gibt es eigentlich einen "richtigen" Feststellungsbescheid ?Ja, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, wird darin nur die Bemessungsgrundlage f�r die Sonder-AfA festgestellt. Ganz genau wei� ich es nicht mehr; gottlob h�ngt die Akte wohlbeh�tet weit entfernt im Aktenschrank. ![]() Petz schrieb:Und wenn ja, an wen richtet der sich ?An den Stpfl. (nicht an den Bautr�ger). Petz schrieb:Und wenn ja, ist da Einspruch eingelegt worden ?Die Klagen liegen schon im Finanzgericht. ![]() |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: