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GrESt - Rechtsstreit �ber R�ckabwicklung anh�ngig
24.11.2007, 00:23
Beitrag: #1
GrESt - Rechtsstreit �ber R�ckabwicklung anh�ngig
Hallo,

Mandant kaufte ohne rechtliche Beratung ( Rolleyes ) ein Grundst�ck, wurde dabei aber �ber den Tisch gezogen. Nun zofft man sich bereits vor Gericht �ber die R�ckabwicklung. Anfang 2008 ist Termin bestimmt.

Nun hat Mandant aber bereits einen Bescheid �ber GrESt auf dem Tisch, kann aber nicht zahlen. Wie kann man Mandant helfen?

Habe zun�chst an � 16 Abs. 1 GrEStG gedacht - Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Analoge Anwendung? Nur Stundung? Erlass wohl nicht.

Freue mich �ber Ideen. Smile
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24.11.2007, 08:21
Beitrag: #2
RE: GrESt - Rechtsstreit �ber R�ckabwicklung anh�ngig
Hallo,

nach meiner Meinung trifft � 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG zu.

Somit ist die Festsetzung zun�chst rechtskr�ftig erfolgt und die Steuer wird f�llig.
Bleibt lediglich unter Hinweis auf die R�ckabwicklung die M�glichkeit der Stundung, da der Steuerbescheid aufgehoben werden d�rfte, soweit es nicht zu einer anderen gerichtlichen Einigung als der R�ckabwicklung/Aufhebung kommen sollte.

Im Zweifel soll das FA doch eine Grundschuld auf das Objekt eintragen lassen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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12.12.2007, 18:13
Beitrag: #3
RE: GrESt - Rechtsstreit �ber R�ckabwicklung anh�ngig
Hallo,

ich habe vergessen, zu berichten, dass der Kaufvertrag angefochten wurde. Da habe ich anfangs auch nicht den Schwerpunkt gesehen, sondern mich auf den Stundungsantrag konzentriert, der postwendend abgelehnt wurde.

Im Kommentar (Boruttau, GrEStG, � 1 Rn. 331) habe ich nun gelesen, dass im Fall der Anfechtung kein Erwerbsvorgang vorliegt. Gl�cklicherweise habe ich am letzten Tag der Einspruchsfrist noch Einspruch eingelegt und AdV beantragt.

Mal sehen, wie das FA reagiert ... AdV m�sste schon gew�hrt werden. Smile
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13.12.2007, 08:54
Beitrag: #4
RE: GrESt - Rechtsstreit �ber R�ckabwicklung anh�ngig
Hallo,

Anfechtung (und somit Nichtigkeit von Beginn an) und R�ckabwicklung..........

naja, ich halte Dir zugute, dass Du selbst drauf gekommen bist. AdV sollte kein Problem sein. Dies kann das FA nicht ablehnen, da so oder so die Grunderwerbsteuer entweder nicht entstanden ist oder doch zur�ckzuzahlen ist.

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14.12.2007, 00:18
Beitrag: #5
RE: GrESt - Rechtsstreit �ber R�ckabwicklung anh�ngig
Ganz so einfach isses eben nicht. Was ist eigentlich, wenn sich die Parteien dar�ber streiten, ob wirksam angefochten wurde, insb. dar�ber, ob ein Anfechtungsgrund vorlag? Das m�sste an sich das FA aus eigener Kompetenz beurteilen, oder? Ist m. E. ein Fall von � 363 Abs. 1 AO (Aussetzung des Einspruchsverfahrens). Problem: "kann."
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14.12.2007, 08:17
Beitrag: #6
RE: GrESt - Rechtsstreit �ber R�ckabwicklung anh�ngig
Hallo,

nochmals: Wo liegt das Risiko f�r das FA?

entweder es kommt zur Erkl�rung der Nichtigkeit von Beginn an, dann wird auch der Grunderwerbsteuerbescheid aufgehoben, da ihm kein Rechtsgesch�ft und somit auch keine Bemessungsgrundlage zugrunde liegt; oder es kommt zur R�ckabwicklung, dann h�tte das Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid in die Welt setzen k�nnen, muss ihn jedoch zu einem sp�teren Zeitpunkt wieder aufheben.

In beiden F�llen wird es dazu kommen, dass im Ergebnis die Grunderwerbsteuer nicht zu zahlen ist.
Da im zweiten Fall das Finanzamt zun�chst den Bescheid erlassen, die Steuer erheben und erst zu einem sp�teren Zeitpunkt h�tte zur�ckzahlen m�ssen, hat das FA lediglich einen Zinsverlust.
AdV-Verfahren k�nnte das FA mit der Begr�ndung ablehnen, dass der zivilrechtliche Vertrag und somit der Verm�gens�bergang ja tats�chlich wirksam wurden.
Stundung kann das FA Problemlos zustimmen, auch f�r den Fall, dass es weder zur Nichtigkeit noch zur R�ckabwicklung kommt, da das FA hier Stundungszinsen erheben kann. Es kommt also auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung f�r eine steuerliche L�sung �berhaupt nicht an.

Will das FA weder aussetzen noch stunden, so folgt Einspruchsverfahren und gegebenenfalls Klage beim FG, welches dann �ber AdV bzw. Stundung entscheiden kann (es wird ja nicht grunds�tzlich der Steuerbescheid angefochten - aber Hinweis auf schwebendes Rechtsverfahren zur Nichtigkeitserkl�rung ist ja angebracht).

Das Finanzamt h�tte ja auch Probleme bei der Durchsetzung seiner Anspr�che.
Solange der Steuerschuldner (K�ufer der Immobilie) nicht in der Lage ist die Steuerschuld zu begleichen (und ich gehe davon aus, dass hier die Bank kein Darlehen mit Grundsicherungseintrag gew�hrt, solange das zivilrechtliche Eigentum rechtlich nicht gesichert ist), bliebe dem FA nichts anderes �brig, als die Immobilie selbst als Sicherheit zu nehmen und eine Grundschuld eintragen zu lassen oder gegebenenfalls die Zwangsversteigerung einzuleiten.
Beides wird nicht funktionieren, solange die zivilrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich des Eigentums�bergangs vor einem ordentlichen Gericht l�uft. Da hilft es auch nicht, sich gegebenenfalls auf den formellen Grundbucheintrag zu berufen, denn der steht ja mit zur Debatte.

Dem FA geht also �berhaupt nichts verloren. Die Steuerschuld, so sich herausstellt, dass sie rechtm��ig erhoben wurde, wird verzinst. Und sind die Eigentumsverh�ltnisse erst einmal klargestellt, kann das FA sich bei Fortbestand der Steuerbescheide und somit der Steuerschuld dann auch die Immobilie selbst als Sicherheit holen.

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15.12.2007, 17:10
Beitrag: #7
RE: GrESt - Rechtsstreit �ber R�ckabwicklung anh�ngig
Hallo,

ich f�rchte, wir schreiben aneinander vorbei; wahrscheinlich habe ich mich missverst�ndlich ausgedr�ckt. Ich vertrete doch nicht das FA, somit ist mir dessen Risiko ziemlich ... Wink

Ich wollte gern zur Dikussion stellen,

a) ob es f�r einen erfolgreichen Einspruch reicht, substantiiert darzulegen, dass der Grundst�ckskaufvertrag angefochten wurde oder

b) - da sich hier die Parteien vor Gericht �ber die Wirksamkeit der Anfechtung zoffen - sich das FA mit der Einspruchsentscheidung bis zu einer Entscheidung des Gerichts Zeit lassen kann (ggf. � 363 Abs. 1 AO)/ggf. muss/oder schon vor der Entscheidung des Gerichts den Einspruch zur�ckweisen kann (Begr�ndung: zwar angefochten, aber aus Sicht des FA nicht wirksam angefochten :rolleyesSmile.
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