Kleinbetragsverordnung
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05.02.2008, 19:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.02.2008 19:19 von Opa.)
Beitrag: #1
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Kleinbetragsverordnung
Hallo
Mir wird gerade die �nderung eines Bescheides im Einspruchsverfahren verwehrt, da nach der KBV die steuerl. Auswirkung unter 10,- liegt. Hatte ich ja noch nie. Hab ich da was verschlafen, oder wurde es bisher nie angewendet? Hat da jemand Erfahrung, auch wenn es "nur" um ca. 11,- geht (inkl. Soli u. KiSt.). Viele Gr��e |
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05.02.2008, 19:26
Beitrag: #2
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RE: Kleinbetragsverordnung
Hallo Opa..
Was m�chtest du da genau wissen? http://www.gesetze-im-internet.de/kbv_2002/__1.html Beste Gr��e Jigsaw |
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05.02.2008, 19:28
Beitrag: #3
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RE: Kleinbetragsverordnung
Ist eigentlich das �bliche Vorgehen ..
Gr��e |
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05.02.2008, 19:51
Beitrag: #4
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RE: Kleinbetragsverordnung
Also ich hatte schon �fter Einspr�che geschrieben, auch wenn es nur um 5,- ging, bisher wurden die Bescheide stets ohne Probleme ge�ndert (wenn den Einspr�chen stattgegeben wurde, aber das ist wohl klar). Daher bin ich jetzt etwas verwundert, zumal die steuerl. Auswirkung auch von unter 10,- trotzdem Auswirkung auf weitere Sachverhalte haben kann (Kindergeld, AN Sparzulage usw.).
Viele Gr��e |
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05.02.2008, 19:54
Beitrag: #5
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RE: Kleinbetragsverordnung
hmm.. Ich muss zugeben.. In meinem Aufgabenbereich gabs so kleine �nderungen schon lange nicht mehr...
Aber soweit ich noch wei� spuckt der PC in RLP nicht mal einen Bescheid, sondern ein Berechnungsblatt aus, dass an den Stpfl nicht bekannt gegeben wird.. Beste Gr��e wolf25 |
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05.02.2008, 19:56
Beitrag: #6
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RE: Kleinbetragsverordnung
Und wie gesagt.. die rechtliche Grundlage bildet der verlinkte � ..
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05.02.2008, 20:09
Beitrag: #7
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RE: Kleinbetragsverordnung
Danke, den hab ich schon gelesen, aber es war mir neu. Hat noch jemand Erfahrungen?
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06.02.2008, 00:32
Beitrag: #8
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RE: Kleinbetragsverordnung
Hallo,
meiner Meinung nach ist hier zu trennen. Die KBV betrifft doch letztlich nur die Steuerfestsetzung, also den zweiten Teil des Steuerbescheides. Soweit es die Ermittlung der Eink�nfte bzw. des zu versteuernden Einkommens geht, hat die Finanzverwaltung einen neuen Steuerbescheid zu erstellen. Eben aus den genannten Gr�nden, dass der Einkommensteuerbescheid Grundlagenbescheid f�r andere �ffentlich-rechtliche Ermittlungs- und Festsetzungstatbest�nde darstellt, hat der Steuerpflichtige den Rechtsanspruch auf die �nderung im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. In der AEAO "Vor � 172 - 177" Absatz 7 ist explizit die Rede davon, dass eine erneute Steuerfestsetzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen in der Regel unterbleibt, wenn der Betrag von 10� nicht erreicht wird. Es ist also nur vom Nachteil des Steuerpflichtigen die Rede. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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08.03.2008, 21:49
Beitrag: #9
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RE: Kleinbetragsverordnung
Also in meinem Anwendungserlass steht unter Tz. 7 folgendes:
Bei �nderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen sind die Vorschriften der KBV zu beachten. Dabei d�rfte es sich um die aktuelle Fassung handelt. Rein technisch kann man durch Eingabe einer bestimmten Kennzahl die KBV ausschalten, so dass am Ende tats�chlich ein Bescheid raus kommt. Hier wird es wohl n�tig sein, dem Finanzamt zu erkl�ren, warum man trotz Unterschreitens der KBV einen Bescheid haben m�chte. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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09.03.2008, 12:11
Beitrag: #10
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RE: Kleinbetragsverordnung
Zitat:Hier wird es wohl n�tig sein, dem Finanzamt zu erkl�ren, warum man trotz Unterschreitens der KBV einen Bescheid haben m�chte.Na, weil ich die 8,- haben m�chte. ![]() |
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