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getrennte- /Zusammenveranlagung
19.02.2008, 17:26
Beitrag: #1
getrennte- /Zusammenveranlagung
Bin kurz �berfragt.
Ehepaar (gegen EM l�uft Insolvenzverfahren) hat aus Unwissenheit getrennte Veranlagung 2006 gew�hlt. Angeblich wurde in einem der Vorjahre die Erstattung der EF mit den Schulden des EM verrechnet, so da� sie nun eine getrennte Veranlagung w�hlten. Bescheid der EF ist v. Aug. 07 und bestandskr�ftig (AN zvE ca. 18.000,-). Erkl�rung des EM ist noch nicht abgegeben (EK GSE ca. -500,-).

Kann jetzt noch zur Zusammenveranlagung gewechselt, und Aufteilung der Erstattung n. � 269 ffg. AO beantragt werden? Dies macht hier nat�rlich einen erheblichen Unterschied aus.

Viele Gr��e
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19.02.2008, 18:56
Beitrag: #2
RE: getrennte- /Zusammenveranlagung
ja Big Grin

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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19.02.2008, 21:39
Beitrag: #3
RE: getrennte- /Zusammenveranlagung
Opa schrieb:Kann jetzt noch zur Zusammenveranlagung gewechselt,
ja


Opa schrieb:und Aufteilung der Erstattung n. � 269 ffg. AO beantragt werden?
nein, wenn �berhaupt nach � 37 AO
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19.02.2008, 22:15
Beitrag: #4
RE: getrennte- /Zusammenveranlagung
Petz schrieb:nein, wenn �berhaupt nach � 37 AO
Mu� man aber nicht. Schlie�lich arbeiten unsere Finanzbeamten immer ordentlichCool

Gru�

towel day
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19.02.2008, 22:28
Beitrag: #5
RE: getrennte- /Zusammenveranlagung
towel day schrieb:Schlie�lich arbeiten unsere Finanzbeamten immer ordentlichCool
Sag ich doch schon immer.....
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20.02.2008, 07:32
Beitrag: #6
RE: getrennte- /Zusammenveranlagung
Hallo,

Nein, keine Zusammenveranlagung mehr m�glich.

Zitat:Aktuelles BFH-Urteil zur Zusammenveranlagung

Ist ein Ehegatte gem�� � 25 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen und wird auf seinen Antrag eine getrennte Veranlagung durchgef�hrt, ist � so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung - auch der andere Ehegatte gem�� � 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennt zu veranlagen. F�r die Veranlagung des anderen Ehegatten kommt es in einem solchen Fall auf das Vorliegen der Voraussetzungen des � 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 EStG nicht mehr an.

Gem�� � 25 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach � 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt. Ehegatten k�nnen nach � 26 Abs. 1 EStG unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift zwischen getrennter Veranlagung (� 26a EStG), Zusammenveranlagung (� 26b EStG) und f�r den Veranlagungszeitraum der Eheschlie�ung besonderer Veranlagung (� 26c EStG) w�hlen. Gem�� � 26 Abs. 2 Satz 1 EStG werden Ehegatten getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung w�hlt. Eine Zusammenveranlagung kommt nur in Betracht, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung w�hlen (� 26 Abs. 2 Satz 2 EStG) oder wenn sie keine Erkl�rungen abgeben (� 26 Abs. 3 EStG). Folglich sind nach � 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennte Veranlagungen f�r beide Ehegatten durchzuf�hren, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung verlangt.

Im Streitfall erzielte der Ehegatte der Kl�gerin nur Eink�nfte aus selbst�ndiger Arbeit. Er war folglich nach � 25 Abs. 1 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Veranlagung konnte nicht gem�� � 46 EStG unterbleiben, da der Ehegatte keine Eink�nfte aus nichtselbst�ndiger Arbeit erzielte, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden war. Der Ehegatte der Kl�gerin w�hlte die getrennte Veranlagung. Bei dieser Sachlage war auch die Kl�gerin gem�� � 26 Abs. 2 Satz 1 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Dem steht nicht entgegen, dass sie nur dem Lohnsteuerabzug unterliegende Eink�nfte aus nichtselbst�ndiger Arbeit erzielte und selbst keinen Antrag auf Durchf�hrung der Veranlagung gem�� � 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gestellt hat.

F�r eine einschr�nkende Interpretation von � 26 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Sinne, dass die Vorschrift auch im Falle der Wahl getrennter Veranlagung durch einen Ehegatten hinsichtlich des anderen Ehegatten nicht regele, ob, sondern nur wie letzterer zu veranlagen sei, besteht kein Anlass. Denn die Veranlagungsart kann f�r beide Ehegatten nur einheitlich angewendet werden. Der Anspruch auf getrennte Veranlagung, die der Einzelveranlagung als Grundform der Veranlagung nahe kommt, wird jedem Ehegatten aus Gr�nden der Gleichbehandlung mit nicht miteinander verheirateten Steuerpflichtigen zugebilligt. Die Einr�umung dieses Anspruchs hat damit aber notwendigerweise ebenfalls zur Folge, dass beide Ehegatten zwingend getrennt zu veranlagen sind, auch wenn � so der BFH - nur einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung verlangt.

Das BFH-Urteil vom 21. September ist HIER abrufbar.

IHK Hannover, Handel und Dienstleistungen, Katrin Rolof, Tel. (0511) 3107-228, Fax (0511) 3107-435, E-Mail: rolof@hannover.ihk.de

26.10.2006

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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20.02.2008, 09:35
Beitrag: #7
RE: getrennte- /Zusammenveranlagung
@zaunk�nig:

ich kenn das aber nur so, dass das nur gilt, wenn ein Ehegatte der Zusammenveranlagung nicht zustimmen will. Wenn aber der Ehegatte, der die getrennte Zusammenveranlagung zun�chst beantragt hat, nachtr�glich zustimmt, dann ist Zusammenveranlagung m�glich.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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20.02.2008, 09:53
Beitrag: #8
RE: getrennte- /Zusammenveranlagung
Vorwitzig schrieb:@zaunk�nig:

ich kenn das aber nur so, dass das nur gilt, wenn ein Ehegatte der Zusammenveranlagung nicht zustimmen will. Wenn aber der Ehegatte, der die getrennte Zusammenveranlagung zun�chst beantragt hat, nachtr�glich zustimmt, dann ist Zusammenveranlagung m�glich.

Dies ist auch meine Auffassung.

Ehegatten k�nnen ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines nach �175 (1) Nr.1 AO ge�nderten Einkommensteuerbescheids ohne Beschr�nkung durch einen �nderungsrahmen erneut aus�ben (Anschlu� an BFH-Urteil vom 25.06.1993 III R 32/91, BFHE171/407, BStBl III 1993, 824)
siehe auch bzgl Wideruf einer fr�heren getroffenen Wahl einer Zusammenveranlagung BFH 20.01.1999

siehe auch BFH 19.05.1999 XI R 97/94 BStBl 1999, 762

siehe auch FG D�sseldorf 16.08.2000 7K 3075/97 E Rev. eingelegt Az. BFH VI R 161/00) neuesten Stand kenne ich nicht

siehe aber auch BFH in diesem Zusammenhang vom 25.06.1993

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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20.02.2008, 12:36
Beitrag: #9
RE: getrennte- /Zusammenveranlagung
Danke an alle.
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