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Umfang des Vorl�ufigkeitsvermerks
28.01.2008, 12:24
Beitrag: #1
Umfang des Vorl�ufigkeitsvermerks
bezieht sich der Vorl�ufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschr�nkgen Abzugsf�higkeit von Vorsorgeaufwendungen (� 10 III ESTG a.F.) auf jegliche Verfahren, die beim BVerfG und beim BFH anh�ngig sind und sich mit der Frage einer nur beschr�nkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen befassen?

Es gibt da ja eine ganze Menge, z.B. BVerfG 2 BvR 1852/03, 2 BvR 274/03, 2 BvR 912/03, 2 BvR 472/03, 2 BvL 1/06.

Alle erfa�t?

Finanzamt sagt ja

Gilt das auch f�r solche Verfahren, die bei Erla� des Steuerbescheides noch nicht anh�ngig waren, jedoch im Zeitpunkt des Erlasses der die Einspr�che zur�ckweisenden Einspruchsentscheidung?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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28.01.2008, 15:00
Beitrag: #2
RE: Umfang des Vorl�ufigkeitsvermerks
Zum Verst�ndnis:

Willst Du damit sagen, dass

*sich ein Einspruch beispielsweise auf ein anh�ngiges Verfahren Nr. 1 bezog,
*zwischenzeitlich zum gleichen Thema die Verfahren Nr. 2 und 3 anh�ngig sind,
*jetzt das Verfahren Nr. 1 aus sich Deines Einspruches abschl�gig entschieden wurde
und
*das FA jetzt sagt: "Satz mit x": Deine Einspruchsentscheidung: negativ, da Grundlage das inzwischen abschl�gig entschiedene Verfahren?

gegenfragend: die Catja

(Ansonsten w�rde ich sagen: Ja, - alle zum Zeitpunkt des Erlasses anh�ngige Verfahren sind mit in den pauschalen Vorl�ufigkeitsvermerk mit einbezogen, - die "k�nftigen" jedoch nicht.)

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29.01.2008, 10:38
Beitrag: #3
RE: Umfang des Vorl�ufigkeitsvermerks
Also: Einspruch eingelegt wegen beschr�nkter Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen - BVerfG 2 BvR 587/01

Urteil BFH 31.05.06: vom Vorl�ufigkeitsvermerk erfa�t

FA: Einspruch bitte zur�cknehmen

EF: weitere Verfahren genannt, u.a. Verfahren, die sp�ter anh�ngig wurden. Deshalb keine Einspruchsr�cknahme.

Ist irgendwo nachzulesen, welche Verfahren von welchem Vorl�ufigkeitsvermerk erfa�t sind ?

F�llt Euch was ein, mit welcher Begr�ndung man die Bescheide offenhalten kann, soweit es sich nur um einen Einspruch wegen der beschr�nkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (altes Recht) handelt?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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08.03.2008, 21:34
Beitrag: #4
RE: Umfang des Vorl�ufigkeitsvermerks
So aus dem Stehgreif kann ich leider auch nicht so genau sagen, welche Verfahren mit welchem Vorl�ufigkeitsvermerk abgegolten sind. Wie Catja schon sagte, k�nnen die Vorl�ufigkeitsvermerke nur f�r die Verfahren geltend, welche im Zeitpunkt des Bescheiderlassens anh�ngig waren.

Das heisst, wenn nunmehr Verfahren angef�hrt werden, welche nach Bescheiderteilung anh�ngig wurden und man sich durch Einspruchserweiterung nunmehr auch darauf st�tzt, muss der Einspruch weiterhin ruhen (weil ja der Vorl�ufigkeitsvermerk nicht greift).

Wenn es nur darum geht, den Bescheid offen zu halten, werden sich mit Sicherheit noch andere Verfahren finden, welche man anf�hren kann. Muss sich ja auch nicht nur auf den Bereich Vorsorgeaufwendungen beziehen.

Aber auch an dieser Stelle sei gewarnt: Mit einer Teileinspruchsentscheidung kann das Finanzamt erreichen, dass der Bescheid eben nur noch in diesem einen Punkt offen bleibt.

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08.03.2008, 22:07
Beitrag: #5
RE: Umfang des Vorl�ufigkeitsvermerks
Kiharu schrieb:So aus dem Stehgreif kann ich leider auch nicht so genau sagen, welche Verfahren mit welchem Vorl�ufigkeitsvermerk abgegolten sind.

Das ist das Problem, das wei� mittlerweile kaum einer mehr.

(ich auch nicht, weil man sich um sooo viele andere Dinge auch noch k�mmern muss/soll. Das kann sich doch keiner mehr alles merken...)
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08.03.2008, 22:23
Beitrag: #6
RE: Umfang des Vorl�ufigkeitsvermerks
Ich peil� s ehrlich gesagt auch kaum mehr und muss mir jeden Bescheid einzeln genau ankucken, ob da nun steht, dass der Vorl�ufigkeitsvermerk beschr�nkt ist auf "anh�ngige Verfahren" oder auf die gesetzliche Berechtigung gem. � 165 (1) Satz 2 Nr. 3 AO..., - *nerv*

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08.03.2008, 22:34 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.03.2008 22:35 von Kiharu.)
Beitrag: #7
RE: Umfang des Vorl�ufigkeitsvermerks
Was waren das fr�her noch f�r Zeiten, wo man Einspr�che einfach mit der Aufnahme eines Vorl�ufigkeitsvermerks erledigten (ja, wirklich erledigen!!!) konnte. Alle waren zufrieden, der Finanzbeamte konnten einen Strich in der Statistik machen, der Stpfl. oder sein Berater haben sich auf die Glaubw�rdigkeit des Finanzamtes verlassen und alle waren gl�cklich und zufrieden. Bis...

Ja und dann kam das Kn�ller-Urteil (ging m.E. damals um Vorwegabzug bei Gesellschaftergesch�ftsf�hrern) wo man nun genau gesagt bekam, was mit dem Vorl�ufigkeitsmerk abgegolten ist.

Seit dem herrscht Unfriede zwischen der Beraterschaft und den Finanzbeamten. Keine Seite traut der anderen inzwischen �ber den Weg (m.E. nach vollkommen gerechtfertigt) und die Finanz�mter wurden mit Einspr�chen �bersch�ttet. Seit diesem Tag gibt es Massenrechtsbehelfsverfahren, Nebenlisteneinspr�che und und und.

Tja, so �ndern sich die Zeiten. Und wenn Sie nicht gestorben sind, dann r�tseln sie noch heute �ber den Umfang von Vorl�ufigkeiten.

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08.03.2008, 22:36
Beitrag: #8
RE: Umfang des Vorl�ufigkeitsvermerks
Was bitte ist ein Nebenlisteneinspruch? (immer diese INTERNA! *g*)
*weiter-r�tsel*

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08.03.2008, 22:40
Beitrag: #9
RE: Umfang des Vorl�ufigkeitsvermerks
F�r "normale" Einspr�che gibt es normale Rechtsbehelfslisten. F�r Massenrechtbehelfsverfahren (Kap, Rentenversicherungsbeitr�ge als WK usw.) gibt es Nebenlisten. Diese Nebenlisten werden im Verursacherbereich (=Veranlagungsdienststellen) gef�hrt. Dort werden die Einspr�che quasi themenweise erfasst. Hintergrund ist auch, dass die Rechtsbehelfsstellen nicht mit diesen Masseneinspr�chen �berflutet werden und die Ministerium einen �berblick �ber die Anzahl von Masseneinspr�chen haben, um ggf. Ma�nahmen dagegen ergreifen k�nnen.

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08.03.2008, 23:46
Beitrag: #10
RE: Umfang des Vorl�ufigkeitsvermerks
Kiharu schrieb:Diese Nebenlisten werden im Verursacherbereich (=Veranlagungsdienststellen)

Naja, die Veranlagungsstellen sind ja nicht die Verursacher......

Scheint auch so, als wenn das in jedem Bundesland anders gehandhabt wird.

Das Prinzip ist aber das gleiche.
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