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� 173 AO / 35a EStG
13.03.2008, 17:24
Beitrag: #11
RE: � 173 AO / 35a EStG
Ja, - w�rde ich auch so machen, - Aufteilung analog der urspr�nglichen Rechnung.

LG, die Catja

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13.03.2008, 17:28
Beitrag: #12
RE: � 173 AO / 35a EStG
Opa schrieb:In 2008 sind ja eventuell auch gar keine Aufwendungen vorhanden, da kann es m.E. keinesfalls abgezogen werden.
Aber wenn �nderung nach 175 in 2006, dann Aufteilung der Zuwendung im Verh�ltnis AL - Material, Oder?
Ich w�rde auch so argumentieren und rechnen.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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14.03.2008, 08:20
Beitrag: #13
RE: � 173 AO / 35a EStG
Hallo,

Zitat:Aufwendungen f�r haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensf�llen entstehen, k�nnen nur ber�cksichtigt wer-den, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene sondern auch in sp�teren Veranlagungszeitr�umen zu erwartende Versicherungsleistungen zu ber�cksichtigen.
32 F�r die Inanspruchnahme der Steuererm��igung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zah-lung abzustellen (� 11 Abs. 2 EStG).

soweit der Auszug aus Rz 31 + 32 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007


H�lt man sich an das Schreiben, dann l�sst sich interpretativ herauslesen, dass Versicherungsleistungen im Jahr des Aufwands zu ber�cksichtigen sind. Denn der BMF spricht hier in diesem Zusammenhang ja auch davon, dass zuk�nftige zu erwartende Versicherungsleistungen zu ber�cksichtigen sind. Und zwar nicht sp�ter zu ber�cksichtigen sind, sondern im Zusammenhang mit dem Abzug.

Das hei�t, er nimmt f�r das Abzugsjahr bereits in Kauf, dass eine zuk�nftige Versicherungsleistung, egal wie sie ausf�llt, wenn sie noch nicht bestimmt ist, sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen Auswirkung findet.

Es ist von der Systematik �berhaupt nicht vorgesehen, dass sp�tere Erstattungsleistungen Ber�cksichtigung finden sollen. Dies dokumentiert sich auch aus der Erl�uterung hinsichtlich der Abzugsf�higkeit, die hier in der Tat an den � 11 Abs. 2 EStG (Abflussprinzip) ankn�pft.

Soweit w�rde ich es in diesem Fall die Erstattungsleistung defininitv unber�cksichtigt lassen, da zum Zeitpunkt des Aufwands nicht damit zu rechnen war, dass eine Versicherungsleistung erfolgen w�rde, da dies versicherungsvertragsrechtlich zun�chst ausgeschlossen war und erst durch eine �nderung der AGB oder aufgrund �nderung der gesetzlichen Grundlagen eine �nderung erfolgt ist.

Soweit also der Bescheid Bestandskraft erlangt hat, ist er nicht mehr �nderbar.

� 173 AO greift nach meiner Meinung nicht, da hier keine Tatsache vorliegt. Schaut man sich den Kommentar an, dann ist die �nderung der AGB (des Erstattungsrechts) der Versicherung nicht als Tatsache zu werten. Keine Tatsachen sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen, wozu letztlich auch die �nderung der AGB bzw. eine �nderung des Versicherungsvertragsgesetzes darstellt.

Die Grundlagen f�r eine Besteuerung sind aktuell, nach geltendem Recht zu beurteilen. Sp�tere �nderungen bleiben unber�cksichtigt.

� 175 AO ist schon etwas schwieriger zu beurteilen. Immerhin haben wir hier ein Ereignis, welches eine steuerliche R�ckwirkung entfaltet.
Dabei stellt die �nderungsvoraussetzung auf das zum Zeitpunkt der steuerlichen Beurteilung g�ltige materielle Recht ab.

Zitat:Die Voraussetzungen des � 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegen nicht vor, wenn das Finanzamt - wie im Fall des � 173 Abs. 1 - lediglich nachtr�glich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (vgl. BFH-Urteil vom 6. M�rz 2003, BStBl II S. 554).

Nimmt man nun alle drei Faktoren (BMF-Schreiben, Bekanntheit des Sachverhalts und g�ltiges materielles Recht - hierzu geh�rt das BMF-Schreiben), komme ich zu dem Ergebnis, dass es keine �nderungsvorschrift gibt, da dies auch dem Willen des Gesetzgebers (Ausf�hrung siehe oben) entspricht.

Ich halte diesen ganz speziellen Sachverhalt f�r eine gesetzliche Regelungsl�cke, die vom Gesetzgeber durch seine Ausf�hrungen im BMF-schreiben so auch Unterst�tzung findet. Die Erstattung w�rde von mir nicht deklariert, da zum Zeitpunkt des Aufwandsabzugs definitiv nicht mit einer Erstattung zu rechnen war, und es f�r die sp�tere Ber�cksichtigung keine gesetzliche �nderungsnorm, auch keine einkommensteuerliche Regelungsnorm im � 35a gibt.


Ich hoffe, ich habe mich einigerma�en verst�ndlich ausgedr�ckt. Bin halt schon ein wenig raus aus dem Steuergesch�ft.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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14.03.2008, 10:14
Beitrag: #14
RE: � 173 AO / 35a EStG
Danke erstmal an alle. Sch�n, da� es solch ein Forum gibt. Smile
Werde mal abwarten, ob und wie das FA reagiert. Habe jetzt, wie gesagt, den Zuwendungsbescheid kommentarlos unter 35a Aufwendungen in der Erkl�rung 2007 beigelegt.

Viele Gr��e
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