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� 11 Abs. 2 BewG
04.06.2007, 17:10
Beitrag: #1
� 11 Abs. 2 BewG
Hallo,


Zitat:(2) 1Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschr�nkter Haftung, bergrechtlichen Gewerkschaften), die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2L��t sich der gemeine Wert nicht aus Verk�ufen ableiten, die weniger als ein Jahr zur�ckliegen, so ist er unter Ber�cksichtigung des Verm�gens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu sch�tzen. 3Satz 2 gilt nicht f�r ertragsteuerliche Zwecke.


Vielleicht kann mir mal jemand auf die Spr�nge helfen.

Satz 1: Ableitung des gemeinen Werts aus Anteilsverk�ufen
Satz 2: Ableitung des gemeinen Werts aus dem Stuttgarter Verfahren
Satz 3: ????

Gilt das Stuttgarter Verfahren insoweit nur f�r Erbschaft- und Schenkunssteuer?
Was soll ich hier unter ertragsteuerlichem Zweck verstehen?

Bin da leider ein wenig aus der �bung.
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04.06.2007, 21:32
Beitrag: #2
RE: � 11 Abs. 2 BewG
zaunk�nig schrieb:Gilt das Stuttgarter Verfahren insoweit nur f�r Erbschaft- und Schenkunssteuer?
Ja, und fr�her auch f�r die Verm�gensteuer.

Zitat:Was soll ich hier unter ertragsteuerlichem Zweck verstehen?
Der wird z.B. ben�tigt bei Anwendung des � 6 AStG.
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05.06.2007, 21:25
Beitrag: #3
RE: � 11 Abs. 2 BewG
Petz schrieb:Der wird z.B. ben�tigt bei Anwendung des � 6 AStG.

Ich finde, Satz 3 ist ein Totl�ufer. F�r ertragsteuerliche Zwecke gilt � 6 EStG vorrangig vor dem BewG. Das KStG und das GewStG kn�pfen an.

Vielleicht kann auch mir jemand auf die Spr�nge helfen?

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05.06.2007, 21:33
Beitrag: #4
RE: � 11 Abs. 2 BewG
Ich kann den Satz momentan �berhaupt nicht einordnen.

Ich war da aber mal auf einem schlauen Seminar...werd mal in den Unterlagen w�hlen!

-----------------
LG
Clematis
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05.06.2007, 21:37
Beitrag: #5
RE: � 11 Abs. 2 BewG
Na, das Stuttgarter Verfahren ist eben f�r ertragsteuerliche Zwecke nicht anwendbar.

Finanzamtsintern gibt es da so genannte Arbeitshilfen, nach denen der Wertzuwachs zu ermitteln ist.
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