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DBA Deutschland Spanien
14.04.2008, 07:59
Beitrag: #1
DBA Deutschland Spanien
Ich glaube ich stehe heute irgendwie auf dem Schlauch oder sehe den Wald vor lauter B�umen nicht.
Deutscher wohnt in Spanien und bezieht von der �rztekammer Koblenz eine Versorgungsrente. Unter was ist denn das im DBA Spanien einzuordnen. � 19 Ruhegeh�lter aus fr�herer nichtselbst. T�tigkeit pa�t nicht. Kann es doch nur (???) unter � 21 "sonstige Eink�nfte" fallen, die im Wohnsitzstaat zu besteuern sind.
Liege ich jetzt da total daneben?
Danke f�r Meinungen im Voraus
frankts
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14.04.2008, 08:24
Beitrag: #2
RE: DBA Deutschland Spanien
Hallo,


hab jetzt gleich einen Termin, habe aber noch mal schnell auf die DATEV-Expertisen geklickt und hoffe, dass es dir weiterhilft...

Sachverhalt

Person
Nat�rliche Person

Ans�ssigkeit
In Spanien ans�ssig

Ausl�ndische Eink�nfte
Eink�nfte aus Deutschland

Art der Eink�nfte
Eink�nfte aus nichtselbst�ndiger T�tigkeit Expertise

Nat�rliche Person mit Wohnsitz in Spanien erzielt Eink�nfte aus nichtselbst�ndiger T�tigkeit aus Deutschland Beratungshinweis

Eine nat�rliche Person mit alleinigem Wohnsitz in Spanien bezieht Eink�nfte aus einer in Deutschland ausge�bten nichtselbst�ndigen T�tigkeit.
Falls der Steuerpflichtige

sich nicht l�nger als 183 Tage im Steuerjahr in den Deutschland aufh�lt und

das Gehalt f�r diese T�tigkeit nicht von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt wird und

das Gehalt nicht von einer deutschen Betriebsst�tte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird,

ist das Gehalt ausschlie�lich in Spanien zu besteuern.
Falls eine der drei o.g. Voraussetzungen nicht erf�llt ist, hat Deutschland das Besteuerungsrecht. Spanien vermeidet die Doppelbesteuerung durch Freistellung der Eink�nfte mit Progressionsvorbehalt.
Inhaltsverzeichnis



1 Besteuerungssystematik

2 Definition der Eink�nfte

3 Zuweisung des Besteuerungsrechts

3.1 Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat Spanien

3.2 Besteuerungsrecht im T�tigkeitsstaat Deutschland

4 Sondertatbest�nde zu den Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit

4.1 Renten und Pensionen

4.2 Laufende Bez�ge im �ffentlichen Dienst

4.3 Studium und Ausbildung

4.4 Abfindungen (nur bei Zahlung ab 1.1.2004)

5 Besonderheiten

5.1 Organe von Kapitalgesellschaften

5.2 Grenzpendler

5.3 Doppelwohnsitz

6 Literatur

1 Besteuerungssystematik

Der Steuerpflichtige ist aufgrund seines Wohnsitzes in Spanien unbeschr�nkt steuerpflichtig.

Der Steuerpflichtige ist, da er weder Wohnsitz noch gew�hnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinen inl�ndischen Eink�nften i.S.d. � 49 EStG beschr�nkt einkommensteuerpflichtig (� 1 Abs. 4 EStG). Die Eink�nfte aus der nichtselbst�ndigen T�tigkeit in Deutschland sind inl�ndische Eink�nfte i.S.d. � 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Deutschland und Spanien haben ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen (BStBl.I 1968 S.296). Das DBA geht als Lex specialis und gem. � 2 AO dem �brigen nationalen Recht vor.

Zun�chst ist die Abkommensberechtigung zu pr�fen. Da der Steuerpflichtige in einem der Vertragsstaaten ans�ssig ist - hier Spanien -, ist er gem. Art. 1 abkommensberechtigt.

F�r die Anwendung des Abkommens ist auf der einen Seite der Ans�ssigkeits-/Wohnsitzstaat (Art. 4 DBA D-SP) und auf der anderen Seite der Quellenstaat/T�tigkeitsstaat festzulegen. Der Ans�ssigkeitsstaat wird in der �berwiegenden Zahl der F�lle durch den Wohnsitz bestimmt.

Verf�gt der Steuerpflichtige neben seinem Hauptwohnsitz mit seinem Lebensmittelpunkt in Spanien z.B. �ber eine gemietete Wohnung in Deutschland, die er w�hrend seiner Aufenthalte dort benutzt, so liegt in Deutschland auch ein Wohnsitz vor. Dieser f�hrt zur unbeschr�nkten Steuerpflicht nach � 1 Abs. 1 EStG. Da jedoch der Lebensmittelpunkt in Spanien liegt, bleibt der Ans�ssigkeitsstaat f�r Zwecke des Abkommens Spanien (siehe auch Abschnitt 5.3, Doppelwohnsitz).

Das Abkommen sieht in Art. 15 Abs. 1 grunds�tzlich vor, dass der Staat, in dem die T�tigkeit ausge�bt wird - hier Deutschland -, das Besteuerungsrecht hat, d.h. Deutschland kann diese Eink�nfte besteuern, und �bt dieses Besteuerungsrecht auch aus (�� 49 und 50 EStG). Spanien stellt die Eink�nfte frei unter Ber�cksichtigung des Progressionsvorbehaltes (Art. 23 Abs. 2a DBA D-SP).

Gem. Art. 15 Abs. 2 DBA D-SP verbleibt jedoch das alleinige Besteuerungsrecht f�r "kurzfristige" Auslandst�tigkeiten beim Wohnsitzstaat Spanien trotz der T�tigkeit und des Aufenthaltes in Deutschland, wenn bestimmte Voraussetzungen erf�llt sind.

2 Definition der Eink�nfte

Der Begriff der Arbeitseink�nfte "Geh�lter, L�hne und �hnliche Verg�tungen" ist weit gefasst. Es z�hlen hierzu Barzahlungen und Sachbez�ge, laufende und einmalige Zahlungen f�r eine T�tigkeit, f�r die die Kriterien des � 1 Abs. 2 LStDV (Eingliederung in den Betrieb, Weisungsgebundenheit) ma�geblich sind (Prokisch in Vogel/Lehner, DBA 4. Auflage, Rz. 15 zu Art. 15 OECD-MA). Insoweit deckt sich die international �bliche Definition mit dem deutschen Verst�ndnis dieser Einkunftsart.

Sonderregelungen gibt es f�r Schiff- und Flugzeugpersonal (Art. 15 Abs. 3 DBA D-SP), die im folgenden nicht kommentiert werden.

Zu Eink�nften bzgl. Studenten (Art. 20 DBA D-SP), Ruhegeh�lter (Art. 19 DBA D-SP) und Bez�ge aus �ffentlichen Kassen (Art. 18 DBA D-SP) siehe Abschnitt 4.

3 Zuweisung des Besteuerungsrechts

3.1 Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat Spanien

Gem. Art. 15 Abs. 2 DBA D-SP verbleibt das alleinige Besteuerungsrecht in den Spanien, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erf�llt sind:

Der Steuerpflichtige h�lt sich nicht l�nger als 183 Tage im Steuerjahr in Deutschland auf und

das Gehalt f�r diese T�tigkeit wird nicht von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt und

das Gehalt wird nicht von einer deutschen Betriebsst�tte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen.

Zu a:

Die Frage, ob die 183 Tage-Grenze �berschritten wurde, ist f�r jedes Steuerjahr, das hier dem Kalenderjahr entspricht, neu zu pr�fen. Der Aufenthalt in fr�heren oder sp�teren Jahren ist unerheblich.

F�r die Ermittlung der 183 Tage sind nicht die Arbeitstage, sondern die Aufenthaltstage ma�geblich, d.h. Wochenenden, Feiertage, An- und Abreisetage, sowie kurze Unterbrechungen durch Krankheit oder Urlaub in Deutschland, ebenso wie Urlaubstage in Deutschland unmittelbar oder in einem engen Zeitraum vor oder im Anschluss an die T�tigkeit in Deutschland sind mit einzubeziehen (BMF-Schreiben vom 14.09.2006, Dok.Nr.5230304). Transittage und Aufenthaltstage in Drittstaaten (Dienstreisen) sind nicht einzuberechnen.

Zu b:

Der Begriff des Arbeitgebers ist im DBA D-SP nicht definiert. Dies gilt auch f�r die �brigen deutschen DBA. Es gibt jedoch international allgemein anerkannte Merkmale f�r ein Arbeitsverh�ltnis: Arbeitgeber ist derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, dessen Weisungen er zu folgen hat und unter dessen Leitung er t�tig wird. Der Arbeitgeber i.S.d. DBA kann vom Arbeitgeber lt. Lohnsteuerrecht abweichen (wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff; BFH-Urteil vom 24.3.1999, IStR 2000, S.83, Dok.Nr.0552902).

Als weiteres Kriterium spielt nach der BFH-Rechtsprechung die Tatsache eine Rolle, wer die Verg�tung wirtschaftlich tr�gt, da nach dem Zweck der Abkommen der T�tigkeitsstaat nur dann auf sein Besteuerungsrecht f�r die Eink�nfte aus nichtselbst�ndiger Arbeit verzichtet, wenn die Verg�tung den Gewinn des Unternehmens im T�tigkeitsstaat nicht gemindert hat (BFH-Urteil 21.8.85, BStBl.II 1986 S.4, Dok.Nr.0062722).

Unerheblich ist, wer die Verg�tung als Zahlstelle auszahlt. Wesentlich ist, wer die Verg�tung als Lohn zahlt und sie auch als Betriebsausgabe verbucht, d.h. wirtschaftlich tr�gt.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer ist f�r die deutsche Tochtergesellschaft des spanischen Arbeitgebers (Muttergesellschaft) nicht mehr als 183 Tage in Deutschland t�tig. Die Muttergesellschaft zahlt das Gehalt aus und belastet es an die deutsche Gesellschaft weiter. Die Verg�tung wird i.S.v. Art. 15 Abs. 2b DBA D-SP von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt.

Belastet der spanische Arbeitgeber die Verg�tung f�r den Mitarbeiter im Rahmen von Konzernumlagen an die deutsche Tochtergesellschaft weiter oder ist der Arbeitslohn Bestandteil von Verg�tungen f�r Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die die Tochtergesellschaft entrichtet, so hat die deutsche Tochtergesellschaft i.S. von Art. 15 Abs. 2b DBA D-SP die Verg�tung nicht gezahlt (BMF-Schreiben vom 14.09.2006, Rz. 64 ff, Dok.Nr.5230304). Hinsichtlich weiterer Fragen zum Arbeitgeberbegriff vgl. Verf�gung der OFD Frankfurt vom 19.12.1996, Dok.Nr.0138204).

Zu c:

F�r die Definition der Betriebsst�tte ist die Definition in Art. 5 DBA D-SP und nicht die Definition gem. � 12 AO ma�gebend. Hierunter f�llt grunds�tzlich nicht eine Tochtergesellschaft (Art. 5 Abs. 6 DBA D-SP), es sei denn sie hat eine Betriebsst�ttenfunktion f�r die Muttergesellschaft �bernommen.

Sind die o.g. Voraussetzungen erf�llt, hat Deutschland kein Besteuerungsrecht.

Sind die Voraussetzungen nicht erf�llt, hat Deutschland ein Besteuerungsrecht. Spanien vermeidet die Doppelbesteuerung, indem es die Eink�nfte von der Besteuerung freistellt unter Ber�cksichtigung des Progressionsvorbehaltes (Art. 23 Abs. 2a DBA D-SP).

Eine Besteuerung aufgrund blo�er Verwertung in Deutschland (z.B. eine Zahlung von einem deutschen Arbeitgeber bei Aus�bung der T�tigkeit au�erhalb Deutschlands) scheidet aus.

Die genauen steuerlichen Vorschriften sind bei einem spanischen Steuerberater zu erfragen.

3.2 Besteuerungsrecht im T�tigkeitsstaat Deutschland

Ist nur eine der o.g. Voraussetzungen nicht erf�llt, so wird das Besteuerungsrecht Deutschland zugewiesen (Art. 15 Abs. 1 DBA D-SP).

Da der Steuerpflichtige nicht �ber einen Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt im Inland verf�gt, ist er mit seinen inl�ndischen Eink�nften beschr�nkt einkommensteuerpflichtig (� 1 Abs. 4 EStG). Die Einnahmen aus der T�tigkeit in Deutschland sind inl�ndische Eink�nfte (� 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und unterliegen dem Lohnsteuerabzug (� 50 Abs. 1 und 4, � 39d EStG). Ab VZ 2004 gilt dies auch, soweit in den F�llen der konzerninternen Arbeitnehmer�bersendung nur ein inl�ndischer wirtschaftlicher Arbeitgeber i.S. der Ziffer 3.1 vorliegt (Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlungen Dritter: � 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 EStG, BMF vom 27.1.2004, Dok.Nr.0578086).

Bei einer vor�bergehenden T�tigkeit im Inland stellt sich die Frage nach der H�he der steuerpflichtigen Bez�ge. Grunds�tzlich sind die Bez�ge zu besteuern, die der T�tigkeit direkt/zeitlich zuzuordnen sind. Ist dies nicht m�glich, sind die gesamten Jahresbez�ge im Verh�ltnis der vereinbarten Arbeitstage (Kalendertage abz�glich arbeitsfreier Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage) zu den deutschen Arbeitstagen aufzuteilen (BMF-Schreiben vom 14.09.2006, Rz. 100 ff, Dok.Nr.5230304). In jedem Fall sind Einmalbez�ge, Sonderzahlungen (wie Weihnachts- oder Urlaubsgelder), die auch die deutsche T�tigkeit betreffen, nach diesem Schl�ssel zuzuordnen. Der Nachweis �ber die Aus�bung der T�tigkeit in Deutschland und Spanien und deren Zeitdauer ist durch Vorlage geeigneter Aufzeichnungen (z.B. Terminkalender, Reisekostenabrechnungen) zu f�hren (� 90 Abs. 2 AO).

F�r nachfolgende Sonderzahlungen gelten folgende Regelungen

Zahlung Besteuerung im Wohnsitzstaat Spanien Besteuerung im T�tigkeitsstaat Deutschland Aufteilung im Verh�ltnis der Arbeitstage Fundstelle (Rz., BMF vom 14.09.2006, Dok.Nr.5230304)
Auslandszulage x 104
�berstundenverg�tung f�r T�tigkeit in Deutschland x 104
Jubil�umszahlung x 112 (Aufteilung z.B. nach Schl�ssel eines 10-Jahreszeitraums)
Urlaubsgeld incl. Urlaubsabgeltungsverg�tung x 113
Bereitschaftszeiten (sich-zur-Verf�gung-Halten) x 120
Abfindung x 121
projektbezogene Tantieme x 104, 122
erfolgsbezogene Tantieme x 128 (Aufteilung nach Verh�ltnissen des T�tigkeitsjahrs und nicht des Auszahlungsjahrs)
Abl�sung Pensionsanspruch x 123
Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot x (soweit w�hrend der Zeit des Verbots inl�ndischer Aufenthalt) 126
Aktienoptionsrechte (stock Option) x 129 ff
Altersteilzeitverg�tung (Blockmodell) x 137 ff

Das Betriebsst�tten-Finanzamt des deutschen Arbeitgebers stellt statt einer Lohnsteuerkarte auf Antrag eine Bescheinigung mit der Lohnsteuerklasse I und ggf. einem Freibetrag aus. Liegt keine Bescheinigung vor, ist die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse VI einzubehalten.

F�r beschr�nkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist kein interner Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuf�hren (� 42 b Abs. 1 Satz1 EStG). � 34 EStG ist f�r Abfindungen nicht anwendbar.

Grunds�tzlich gilt mit der einbehaltenen Lohnsteuer die deutsche Einkommensteuer als abgegolten. Es ist keine Veranlagung durchzuf�hren (� 50 Abs. 5 Satz 1 EStG). Besitzt der Steuerpflichtige die spanische Staatsangeh�rigkeit und hat er einen spanischen Wohnsitz, so kann er jedoch eine Veranlagung beantragen (� 50 Abs.5 Nr. 2 EStG). Bei dieser Veranlagung sind die inl�ndischen Eink�nfte, die dem Steuerabzug unterliegen (Dividenden, Verg�tungen i.S.d. � 50a EStG) sowie die nicht der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegenden Eink�nfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu ber�cksichtigen (� 50 Abs. 5 Nr. 2 Satz 6 und � 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG).

4 Sondertatbest�nde bei den Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit

Liegen die im folgenden erl�uterten Sondertatbest�nde vor, so gelten nicht die unter Abschnitt 3 erl�uterten Rechtsfolgen, sondern es gelten die im folgenden dargelegten Regeln.

4.1 Renten und Pensionen

Der in Spanien ans�ssige Steuerpflichtige bezieht Wartegelder, Ruhegeh�lter, Witwen- oder Waisenpensionen oder andere Bez�ge oder geldwerte Vorteile f�r eine fr�here Angestelltent�tigkeit von seinem deutschen Arbeitgeber, der nicht zum �ffentlichen Dienst z�hlt.

Spanien hat in diesem Fall als Ans�ssigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht (Art. 19 DBA D-SP). Dabei ist es unerheblich, ob die Zahlungen laufend oder durch einen Einmalbetrag ausgezahlt werden. Es ist ferner unerheblich, ob der Anspruch auf die Bez�ge durch T�tigkeiten in Spanien, Deutschland oder in einem Drittland erworben wurde. Auch wenn die Zahlung nicht durch den Arbeitgeber direkt geleistet wird, sondern durch eine betriebliche Pensionskasse, liegt das alleinige Besteuerungsrecht in Spanien als Ans�ssigkeitsstaat. Zahlungen aus gesetzlichen Altersversorgungskassen fallen hingegen unter Art. 21 DBA D-SP. Insoweit gilt auch die Besteuerung im Ans�ssigkeitsstaat.

Zahlungen aus der deutschen Sozialversicherung, Versorgungswerken oder Lebensversicherungsgesellschaften fallen unter Art. 21 DBA D-SP. Insoweit gilt auch hier die alleinige Besteuerung im Ans�ssigkeitsstaat Spanien.

Bezieht der in Spanien ans�ssige Steuerpflichtige Ruhegeh�lter vom deutschen �ffentlichen Dienst, so gilt grunds�tzlich das Kassenstaatsprinzip, d.h. nur Deutschland besteuert die Eink�nfte, Spanien hat kein Besteuerungsrecht (Art. 19 Abs. 2 DBA D-SP). Deutschland �bt das Besteuerungsrecht auch aus (� 49 Abs. 1 Nr. 4, � 50 Abs. 1 EStG).

Bez�ge des in Spanien ans�ssigen Steuerpflichtigen als Kriegsbesch�digter o.�. oder als politisch Verfolgter aus deutschen �ffentlichen Mitteln k�nnen nur in Deutschland besteuert werden (Art. 19 Abs. 3 DBA D-SP). Deutschland �bt dieses Besteuerungsrecht jedoch regelm��ig nicht aus (� 3 Nr. 6, 7, 8 EStG).

Die Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an in Spanien wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach dem DBA D-SP kommt grunds�tzlich nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Ans�ssigkeitsbescheinigung des spanischen Wohnsitzfinanzamts vorlegt. Bzgl. m�glicher Vereinfachungsregelungen ist der koordinierte L�ndererlass vom 03.11.1999 und 25.1.2002 (Dok.Nr.0556250) zu beachten.

4.2 laufende Bez�ge im �ffentlichen Dienst

Der in Spanien ans�ssige Steuerpflichtige bezieht laufende L�hne und Geh�lter von juristischen Personen des �ffentlichen Rechts in Deutschland.

In diesem Fall hat - nach dem Kassenstaatsprinzip - Deutschland als Kassenstaat das Besteuerungsrecht (Art. 18 Abs. 1 DBA D-SP), Spanien hat kein Besteuerungsrecht. Deutschland �bt das Besteuerungsrecht auch aus (� 49 Abs. 1 Nr. 4, � 50 Abs. 1 EStG).

Ist der Empf�nger der L�hne und Geh�lter spanischer Staatsangeh�riger und nicht zugleich deutscher Staatsangeh�riger (Beispiel: spanischer Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Madrid), so hat Deutschland ebenfalls das Besteuerungsrecht. Spanien als Ans�ssigkeitsstaat kann die Eink�nfte jedoch auch besteuern und vermeidet die dadurch entstehende Doppelbesteuerung durch Anrechnung der deutschen Steuern (Art. 18 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 b DBA D-SP).

4.3 Studium und Ausbildung

Ein Student, Lehrling, Praktikant oder Volont�r h�lt sich in Deutschland nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken auf. Er ist in Spanien ans�ssig oder war vor seinem deutschen Aufenthalt in Spanien ans�ssig. Er bezieht von Personen, die nicht in Deutschland ans�ssig sind, Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgelder. F�r diese Gelder hat lediglich Spanien das Besteuerungsrecht. Deutschland darf diese Eink�nfte nicht besteuern (Art. 20 DBA D-SP).

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Aufenthalt in Deutschland nicht nur Studien- oder Ausbildungszwecken dient. �ndert sich der Aufenthaltszweck, so �ndern sich die steuerlichen Folgen, und Art. 20 ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.

�bt der Student etc. in Deutschland eine Nebent�tigkeit aus, so sind diese Eink�nfte zwar in Deutschland steuerpflichtig, die Anwendung des Art. 20 DBA D-SP auf die Studien- oder Ausbildungsgelder bleibt davon jedoch unber�hrt, d.h. Deutschland darf diese Gelder nicht besteuern, sofern der Aufenthaltszweck durch die T�tigkeit nicht in Frage gestellt wird.

4.4 Abfindungen (nur bei Zahlung ab 1.1.2004)

Entlassungsentsch�digungen i.S.d. � 24 Nr. 1 EStG an beschr�nkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer sind inl�ndische Eink�nfte i.S.d. � 49 EStG, soweit die Eink�nfte, die f�r die zuvor ausge�bte T�tigkeit bezogen werden, der inl�ndischen Besteuerung unterlegen haben (� 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG). Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung hierf�r ergibt sich aus � 39d Abs. 3 EStG.

Beispiel:

Das Dienstverh�ltnis von Arbeitnehmer A (60 Jahre) wird nach einer Besch�ftigung (�ber 20 Jahre) f�r den Arbeitgeber B in Deutschland zum 1.4.2004 vorzeitig gegen Abfindung aufgel�st. A zieht am 1.3.2004 nach Spanien um. Am 10.4.2004 erh�lt er eine Abfindung wegen der Aufl�sung des Dienstverh�ltnisses von 36.000 Euro.

Die bisherigen Eink�nfte (Arbeitslohn) haben der inl�ndischen Besteuerung unterlegen, so dass die Abfindung als inl�ndische Eink�nfte gem. � 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG i.H.v. 25.000 Euro (36.000 Euro - 11.000 Euro h�chster Freibetrag nach � 3 Nr. 9 EStG) der beschr�nkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. Eine erm��igte Besteuerung nach � 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren kommt nicht in Betracht (� 39d Abs. 2, � 50 Abs. 1 S�tze 3 und 4 EStG).

Ob der Bundesrepublik Deutschland f�r die inl�ndischen Eink�nfte das Besteuerungsrecht zusteht, ist dann im Weiteren unter Beachtung eines ggf. anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen zu entscheiden (BFH vom 10.10.1996, BStBl.II 1997 S.341, Dok.Nr.0139404 und BMF vom 20.5.1997, BStBl.I 1997 S.560, Dok.Nr.0138446). Im Verh�ltnis zu Spanien gilt grunds�tzlich das Wohnsitzprinzip, soweit die Abfindung keine Gehaltsnachzahlungen f�r in Deutschland ausge�bte T�tigkeiten enth�lt.

5 Besonderheiten

5.1 Organe von Kapitalgesellschaften

Da das DBA hierzu keine Sonderregelung enth�lt, werden die Verg�tungen an Organe deutsche Kapitalgesellschaften (Gesch�ftsf�hrer, Vorst�nde), die in Spanien ans�ssig sind, in Deutschland nach den allgemeinen Regelungen des Art. 15 DBA D-SP besteuert (vgl. BMF-Schreiben vom 14.09.2006, Rz. 119, Dok.Nr.5230304).

Dies gilt trotz des ge�nderten � 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der inl�ndische Eink�nfte bei Gesch�ftsf�hrern, Vorst�nden und Prokuristen einer deutschen Gesellschaft vorsieht, unabh�ngig vom Ort der T�tigkeit (Schwerdtfeger: �nderung der beschr�nkten Steuerpflicht f�r Gesch�ftsf�hrer, Vorst�nde und Prokuristen im Rahmen des Steuer�nderungsgesetzes 2001, IStR 2002 S.361).

5.2 Grenzpendler

Der spanische Steuerpflichtige, der aufgrund seines Wohnsitzes in Spanien und seiner deutschen Eink�nfte grunds�tzlich beschr�nkt steuerpflichtig ist, hat die M�glichkeit, unter den folgenden Voraussetzungen f�r die unbeschr�nkte Steuerpflicht zu optieren (� 1 Abs. 3 EStG)

er bezieht mind. 90% seiner gesamten Eink�nfte aus Deutschland und unterliegt mit diesen der deutschen Steuer oder

er bezieht max. 6.136 Euro ausl�ndische Eink�nfte.

Die H�he der ausl�ndischen Eink�nfte ist durch eine Bescheinigung der zust�ndigen ausl�ndischen Steuerbeh�rde nachzuweisen (materiell-rechtliche Voraussetzung).

Im Rahmen der Veranlagung zur unbeschr�nkten Steuerpflicht werden die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink�nfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes ber�cksichtigt. Im Fall des � 1 Abs. 3 EStG werden Verg�nstigungen, die an die unbeschr�nkte Steuerpflicht des Ehegatten gekn�pft sind, nicht gew�hrt.

Besitzt der spanische Steuerpflichtige jedoch die Staatsangeh�rigkeit eines EWR-Staates (siehe unten) und hat er das Wahlrecht f�r die unbeschr�nkte Steuerpflicht gem. � 1 Abs. 3 EStG ausge�bt, so kann er auf Antrag die Familienvorteile wie Realsplitting, Splittingtarif, Haushalts-Freibetrag, in Anspruch nehmen, auch wenn die Familienmitglieder nicht unbeschr�nkt steuerpflichtig sind. Sie m�ssen aber einen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben (EWR = Europ�ischer Wirtschaftsraum: EU Staaten und Liechtenstein, Norwegen, Island). Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink�nfte werden im Rahmen des Progressionsvorbehaltes ber�cksichtigt (� 1a EStG).

5.3 Doppelwohnsitz

Hier liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Steuerausl�nder hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (Art. 4 Abs. 2 DBA D-SP) in Spanien, er verf�gt jedoch �ber einen zweiten Wohnsitz in Deutschland.

Der Steuerpflichtige ist somit in Deutschland unbeschr�nkt einkommensteuerpflichtig (� 1 EStG), da er �ber einen Wohnsitz (� 8 AO) im Inland verf�gt. Spanien bleibt jedoch nach den Vorschriften des DBA der Ans�ssigkeitsstaat (Mittelpunkt der Lebensinteressen), d.h. nur Spanien steht die Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip zu. Deutschland bleibt Quellenstaat und kann die Eink�nfte aus nichtselbst�ndiger T�tigkeit nur im Rahmen der Grenzen des DBA besteuern. Nach dem BFH-Urteil vom 19.12.2001, I R 63/00 (Dok.Nr.0574100) ist auch in diesen F�llen der Progressionsvorbehalt nach � 32 b Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden (vgl. dazu auch Wassermeyer: Der BFH und der Progressionsvorbehalt, IStR 2002 S.289, OFD Hannover vom 3.7.2002, DStR 2002 S.1353).

Somit ist in Deutschland eine Veranlagung f�r unbeschr�nkt Steuerpflichtige durchzuf�hren, die Vorschriften der �� 49, 50 EStG gelten nicht.

6 Literatur

Kommentare:

Becker Helmut/H�ppner Horst Dieter/Grotherr Siegfried, DBA-Kommentar + Internationales Steuerrecht Textsammlung, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne

Debatin Helmut/Wassermeyer Franz: Kommentar zu allen Doppelbesteuerungsabkommen, Verlag C.H. Beck, M�nchen


Ausgesuchte Zeitschriftenbeitr�ge:

Schmidt: Der BFH zum wirtschaftlichen Arbeitgeber - Konsequenzen f�r die Besteuerungspraxis, IStR 2006 S. 78

Welisch/N�th: Lohnbesteuerung in Deutschland bei internationalen Mitarbeiterentsendungen, IStR 2005 S. 433; Sozialversicherungspflicht bei internationaler Mitarbeiterentsendung: IStR 2006 S. 746

Strohner/Mennen: Zweifelsfragen zur Anwendung des � 50d Abs. 8 EStG, IStR 2005, 1713

Bendlinger: Ende der 183-t�tgigen Schonfrist bei der internationalen Arbeitskr�ftegestellung - Neukommentierung des Arbeitgeberbegriffs im OECD-MA, IWB F 10 Gr. 2 S. 1791

Holthaus: Anwendung der R�ckfallklausel in � 50d Abs. 8 EStG bei ausl�ndischem Arbeitslohn - Praxishinweise, IWB F. 3 Gr. 3 S. 1418; ders.: aktuelle Anwendung der R�ckfallklauseln der DBA in der Praxis � Wo und wann kann die Finanzverwaltung trotz ge�nderter Rechtsauffassung des BFH noch �wei�e Eink�nfte� verhindern?, IStR 2005, S. 337 ff.; ders., Gesch�ftsf�hrergeh�lter im Abkommensrecht � teilweise Durchbrechung des T�tigkeitsstaatsprinzips �, IWB 2004, F. 10 Gr. 2 S. 1751 ff.; ders., Die �nderung der Freistellungspraxis im St�ndG 2003 beim ausl�ndischen Arbeitslohn in � 50d Abs. 8 EStG � Auswirkungen einer globalen R�ckfallklausel in allen Anwendungsf�llen der DBA, IStR 2004, S. 16 ff.; ders., Besteuerung international t�tiger nichtselbst�ndiger Berufsportler und K�nstler: Ein totgeschwiegenes Problem der Umsetzung der Regelungen der DBA in der Praxis, IStR 2002, S. 627 ff.;

Achter: Der Arbeitgeberbegriff im Doppelbesteuerungsrecht, IStR 2003, S. 410;

Endfellner: Der Begriff des Arbeitgebers im Sinne von Art. 15 Abs. 2 OECD-MA; SWI 2002, S. 281;

H�bner/Jost, Nationale und internationale Personalgestellung � ein steuerrechtlicher �berblick, ecolex 2001, S. 259 f.; ders., Nationale und internationale Personalgestellung � ein steuerrechtlicher �berblick, ecolex 2001, S. 259 ff.;

Krawitz/Hick:Grenz�berschreitende gewerbliche Arbeitnehmer�berlassung im Abkommensfall nach der neueren BFH-Rechtsprechung, RIW 2003, S. 900 ff.;

Loukota: Auslandsentsendungen im Konzernverbund, SWI 1995, S. 335 ff.;

Runge: Internationaler Arbeitnehmerverleih und Personalentsendung - Der Arbeitgeberbegriff in Art. 15 OECD-Musterabkommen, IStR 2002, S. 37 ff.;

Wassermeyer: Arbeitnehmer�berlassung durch ausl�ndische Verleihfirmen, SWI 1997, S. 538;

de Weerth: Lohnsteuerabzug bei grenz�berschreitendem Arbeitnehmerverleih, IStR 2003, S. 123 ff.;

Zehetmair: Steuerfragen bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland aus der Sicht der beteiligten Unternehmen, IStR 1998, S. 257

Neyer: Die bezahlte Unt�tigkeit im internationalen Steuerrecht - Grenz�berschreitendes Arbeitnehmer-Wettbewerbsverbot im Lichte der neueren Rechtsprechung, IStR 2001, S. 361

Enneking/Denk: Ausl�ndische Eink�nfte inl�ndischer Sportler und Eink�nfte von beschr�nkt steuerpflichtigen Sportlern, DStR 1997 S. 1911

Sabatschus: Zweifel an der BFH-Rechtsprechung zum Progressionsvorbehalt, IStR 2002 S.623

Andresen: Progressionsvorbehalt nach � 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG bei unterj�hrigem Wechsel der Ans�ssigkeit und Doppelans�ssigkeit, IStR 2002 S.627


Sonstige Fundstellen:

OFD N�rnberg: Leitfaden zur Besteuerung ausl�ndischer Eink�nfte bei unbeschr�nkt steuerpflichtigen nat�rlichen Personen, Verf�gung vom 26.8.2004, Dok.Nr.0578561

Merkbl�tter im DWS Verlag zu Steuerfolgen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Folgen der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland



Diese Expertise wurde erstellt von:

Dipl.-Kffr. Ulrike Habert, Steuerberaterin
Prof. Dr. Ulrich Sommer, Steuerberater/vereidigter Buchpr�fer

Thomas Rupp, Dipl.-Finanzwirt (FH)

Fachbereich Internationales Steuerrecht, Berufsakademie Villingen-Schwenningen

Expertise-Nr. SPA12NSA, Stand 1.1.2007
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14.04.2008, 12:47
Beitrag: #3
RE: DBA Deutschland Spanien
Ist leider nicht mein Sachverhalt - bei mir geht es um eine Altersrente der �rtztekammer. Trotzdem danke f�r die ausf�hrliche Amtwort.
frankts
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14.04.2008, 13:00
Beitrag: #4
RE: DBA Deutschland Spanien
schon wieder im Zeitdruck, aber... siehe mal Punkt 4.1. da sind auch Renten erw�hnt...
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14.04.2008, 15:13
Beitrag: #5
RE: DBA Deutschland Spanien
Ja Punkt 4.1
4.1 Renten und Pensionen
........

Zahlungen aus der deutschen Sozialversicherung, Versorgungswerken oder Lebensversicherungsgesellschaften fallen unter Art. 21 DBA D-SP. Insoweit gilt auch hier die alleinige Besteuerung im Ans�ssigkeitsstaat Spanien.

aber:
�berschrift 4: 4 Sondertatbest�nde zu den Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit

Der Dr. hat ja in die �rtzeversorgung als Selbst�ndiger eingezahlt. Er war nie nicht selbst�ndig t�tig.
Zweifel �ber Zweifel
frankts
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14.04.2008, 15:22
Beitrag: #6
RE: DBA Deutschland Spanien
hm, spielt dies eine Rolle ?

Ob ich in das Versorgungswerk als Arbeitnehmer oder selbst�ndiger Arzt einbezahlen �ndert ja nichts an der Besteuerung der Rentenleistung.

Ob das DBA dies genauso sieht ?!?
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14.04.2008, 16:06
Beitrag: #7
RE: DBA Deutschland Spanien
R�ckfrage beim Landesamt f�r Steuern/M�nchen:

Rente aus �rztlichen Versorgungswerk f�llt unter den 21 DBA Spanien - Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat
Danke f�r die Bem�hungen
frankts
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