Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe
|
16.04.2008, 14:04
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe
Hallo,
mal eine Frage an die Juristen im Forum: Im letztem "Der Betrieb" war das Urteil �ber die Verfassungswidrigkeit der Regelung zum Sonderausgabenabzug bei KV und PV abgedruckt. Der Kl�ger ein Anwalt hat ja nun in allen Punkten Recht bekommen. Dennoch steht im Tenor, dass das verfassungswidrige Gesetz weiterhin G�ltigkeit hat? Wie kann das sein? Wenn ein Gesetz gegen die Verfassung verst��t, kann es nicht Richtig sein. Was passiert eigentlich mit der Klage, bekommt der Anwalt nun seine Aufwendungen anerkannt oder hei�t es Du hast zwar Recht, aber wir haben kein Geld. Wir sind aber so gut und �bernehmen wenigstens deine Prozesskosten. Was hat der Kl�ger jetzt gewonnen. Wer wei� wie es in solchen F�llen weitergeht. Gru� T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
|||
16.04.2008, 14:59
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe
Die Ehre hat er gewonnen! Siehe die arme Frau, die die unterschiedliche Bewertung f�r Zwecke der Erbschaftsteuer begleitet hatte (ihr Fall). Auch hier wurde Verfassungswidrigkeit erkl�rt, gereichte ihr jedoch nicht zum finanziellen Vorteil.
Schnippschnapp aus einem eigenen Memo: "Der Versto� einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerkl�rung nach � 78 BVerfGG oder dazu f�hren, dass das BVerfG die (blo�e) Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. � 31 Abs. 2, � 79 Abs. 1 BVerfGG). Beruht die Verfassungswidrigkeit ausschlie�lich auf einem Versto� gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so gilt inzwischen nach der st�ndigen Rechtsprechung des BVerfG ein umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verh�ltnis: Regelfolge ist die Unvereinbarkeit (z. B. BVerfG 9.3.2004, BVerfGE 99, 280, 298; 105, 73, 133), w�hrend Nichtigkeit die Ausnahme darstellt (z. B. BVerfGE 88, 87, 101 ff.; 92, 91, 121; 99, 69, 83). Bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes hat der Gesetzgeber n�mlich regelm��ig verschiedene M�glichkeiten, diesen Verfassungsversto� zu beseitigen. Dann aber ist der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner (Gestaltungs-) Zust�ndigkeit grunds�tzlich berechtigt und verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, und zwar, soweit nicht eine Weitergeltungsanordnung ausgesprochen worden ist, r�ckwirkend f�r den gesamten Zeitraum, auf den sich die Unvereinbarerkl�rung bezieht. " Mfg |
|||
16.04.2008, 15:01
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe
guter NJW Beitrag auf die Schnelle.
|
|||
16.04.2008, 15:03
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe
irgendwie klappt das mit den Attachements nicht, schick mal ne Email-Adresse r�ber...
|
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste