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173 AO
13.05.2008, 18:11
Beitrag: #1
173 AO
Erkl�rung der Eltern und der Tochter (2006) wurden gleichzeitig (Feb. 07) eingereicht, Bescheide jeweils vom M�rz 2007.

In der Erkl�rung der Eltern wurden Unterhaltszahlungen n. 33a beantragt und auch ber�cksichtigt, jedoch ohne Anrechnung der eigenen EK der Tochter. --> Hat das FA Pech, denn die EK der Tochter sind dem FA ja bekannt.

Jetzt (April 2008) wird der Bescheid der Tochter ge�ndert, weil sie angeblich (keine Ahnung woher die Meldung kommt, aber egal) 366,- mehr verdient hat. Daraufhin wird jetzt der Bescheid der Eltern n. 173 (1) ge�ndert unter Ber�cksichtigung aller EK der Tochter.

Frage: Ist der Bescheid der Tochter nun ein Grundlagenbescheid, um den Bescheid der Eltern zu �ndern? �nderung n. � 173 ist m.E. nicht m�glich (eher dann 175), oder?
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13.05.2008, 18:31
Beitrag: #2
RE: 173 AO
Opa schrieb:Erkl�rung der Eltern und der Tochter (2006) wurden gleichzeitig (Feb. 07) eingereicht, Bescheide jeweils vom M�rz 2007.

In der Erkl�rung der Eltern wurden Unterhaltszahlungen n. 33a beantragt und auch ber�cksichtigt, jedoch ohne Anrechnung der eigenen EK der Tochter. --> Hat das FA Pech, denn die EK der Tochter sind dem FA ja bekannt.

Jetzt (April 2008) wird der Bescheid der Tochter ge�ndert, weil sie angeblich (keine Ahnung woher die Meldung kommt, aber egal) 366,- mehr verdient hat. Daraufhin wird jetzt der Bescheid der Eltern n. 173 (1) ge�ndert unter Ber�cksichtigung aller EK der Tochter.

Frage: Ist der Bescheid der Tochter nun ein Grundlagenbescheid, um den Bescheid der Eltern zu �ndern? �nderung n. � 173 ist m.E. nicht m�glich (eher dann 175), oder?
Wurde die Steuernummer der Tochter mit angegeben bei den a.g.B.?
Es ist f�r den zust�ndigen Bediensteten eine neue Tatsache.
Das es dem FA bekannt ist, ist nicht relevant. Siehe AEAO zu � 173 AO.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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13.05.2008, 18:37
Beitrag: #3
RE: 173 AO
Ich denke auch, es kommt entscheidend drauf an, was die Eltern ganz genau in ihrer Erkl�rung zu den Eink�nften des Kindes angegeben haben. Das beide Erkl�rungen zusammen abgegeben wurden ist irrelevant. Es sind zwei verschiedene Steuersubjekte und die k�nnen ganz andere Bearbeiter haben. Es kommt einzig und allein darauf an, was war dem Bearbeiter der ESt-Erkl�rung der Eltern bekannt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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13.05.2008, 18:57
Beitrag: #4
RE: 173 AO
Die StNr der Tochter, wurde bei den Eltern nicht mit angegeben, da sie damals noch gar keine hatte. Die Erkl�rungen wurden Gleichzeitig �bermittelt (gleiche FA, gleicher Name). F�r den gleichen Bearbeiter spricht wohl auch, da� beide Bescheide am selben Tag erlassen bzw. verschickt wurden.
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13.05.2008, 19:16
Beitrag: #5
RE: 173 AO
Opa schrieb:.... F�r den gleichen Bearbeiter spricht wohl auch, da� beide Bescheide am selben Tag erlassen bzw. verschickt wurden.
Das kannst du vermutlich nicht beweisen.

Ich schreib dann bei den Eink�nftern auch nur, "siehe Steuererkl�rung Peter M�ller"

Mu� das FA den Bearbeiter bekanntgeben?

Geh�rt es in die Verantwortung eines Bearbeiters, zu pr�fen, ob der Peter M�ller als Bed�rftiger identisch ist mit dem Peter M�ller in der Steuererkl�rung des Peter M�ller?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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13.05.2008, 20:05
Beitrag: #6
RE: 173 AO
Also, wenn die Sachlage so ist, dann ist die �nderung nach � 173 AO zu Recht erfolgt. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet zwei Steuererkl�rungen miteinander zu verbinden, nur weil sie am gleichen Tag �bermittelt wurden und den gleichen Nachnamen haben. Hinzu kommt noch, dass du ein echtes Nachweisproblem haben wirst. Wie willst du den Bearbeiter anlasten, dass er den Zusammenhang zwischen den beiden Erkl�rungen nicht erkannt hat, wenn du gleichzeitig unvollst�ndige Angabe gemacht hast. Vielmehr h�tten die Eink�nfte der Tochter in der Erkl�rung der Eltern mit angegeben werden m�ssen (Stichwort Mitwirkungspflicht). Insofern waren die Angaben unvollst�ndig. Wenn dem Finanzamt nun bekannt wird, dass die Tochter Eink�nfte hatte, so stellt dies die neue Tatsache dar und zwar vollumf�nglich.

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14.05.2008, 08:59
Beitrag: #7
RE: 173 AO
Zitat:Stichwort Mitwirkungspflicht
Dann k�nnte ich auch sagen, hier h�tte das FA nach den EK der Tochter nachfragen m�ssen, wenn keine Angaben gemacht wurden.
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14.05.2008, 09:07
Beitrag: #8
RE: 173 AO
Opa schrieb:
Zitat:Stichwort Mitwirkungspflicht
Dann k�nnte ich auch sagen, hier h�tte das FA nach den EK der Tochter nachfragen m�ssen, wenn keine Angaben gemacht wurden.

Keine Angaben oder "Null"?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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14.05.2008, 09:19
Beitrag: #9
RE: 173 AO
Zitat:Keine Angaben oder "Null"?
Ich habe keine Angaben zu den EK gemacht (Elster-�bermittlung), ob dann beim FA eine "0,-" erscheint, kann ich nicht sagen. Kann mir aber nicht vorstellen, da� alle nicht ausgef�llten Felder auf Null gesetzt werden. Sie werden wohl leer bleiben.
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14.05.2008, 20:21
Beitrag: #10
RE: 173 AO
Zu Ermittlungspflichten schau mal in den AEAO zu � 173

Zitat:Hat der Steuerpflichtige die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erf�llt, kommt eine �nderung nach � 173 Abs. 1 Nr. 1 nicht in Betracht, wenn die sp�tere Kenntnis der Tatsache oder des Beweismittels auf einer Verletzung der dem FA obliegenden Ermittlungspflicht beruht. 3 Das FA braucht den Steuererkl�rungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern darf regelm��ig von deren Richtigkeit und Vollst�ndigkeit ausgehen;

Wenn keine Angaben zu den Eink�nften gemacht wurden, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass keine Eink�nfte vorliegen. Nochmals nachfragen, braucht es nicht. Dann m�sste das FA ja bei jedem Feld, in dem nicht 0,00 steht, verpflichtet sein, nachzufragen.

Selbst wenn Du der Meinung bist, dass FA h�tte in diesem Fall nochmals nachfragen m�ssen, so wirst Du etwas weiter unten im AEAO zu � 173 Tz. 4.1.1 mit folgendem Inhalt finden:

Zitat:Sind sowohl das FA seiner Ermittlungspflicht als auch der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen, so f�llt das nachtr�gliche Bekanntwerden einer rechtserheblichen Tatsache oder eines rechtserheblichen Beweismittels in der Regel in den Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen mit der Folge, dass eine �nderung des Steuerbescheides nach � 173 Abs. 1 Nr. 1 zul�ssig ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1987, BStBl 1988 II S. 115 = SIS 88 05 48 ). 2 Eine entsprechende �nderung scheidet lediglich dann aus, wenn der Versto� des Finanzamts deutlich �berwiegt ( BFH-Urteil vom 20.12.1988, BStBl 1989 II S. 585 = SIS 89 16 44 ).

Und wenn Du nun noch die Meinung vertritts, dass der Verstoss des Finanzamtes �berwiegt, so schau mal in die Tz. 5.1.3. Dort steht dies:
Zitat:Ein Steuerpflichtiger handelt regelm��ig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererkl�rungsformular ausdr�cklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet

Wenn also schon grobens Verschulden wegen fehlender Angaben vorliegt, wirst Du es schwer haben, dem FA zu unterstellen, es h�tte so sehr gegen seine Ermittlungspflichten verstossen, dass dieser Verstoss �berwiegt.

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