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BFH VI R 75/05
21.05.2008, 17:38
Beitrag: #31
RE: BFH VI R 75/05
Zitat:Denn es kann ja nicht Sinn und Zweck einer solchen Vorschrift sein, dass ein Steuerpflichtiger nach Erwerb und vor Bezug die Aufwendungen nicht geltend machen kann, jedoch nach Erwerb und nach Bezug die Aufwendungen ber�cksichtigungsf�hig sind.
Das ist genau die Frage, wo eben zu kl�ren ist: Was ist Haushalt? (s. BMF), und eine leere Wg. vor Bezug ist eben m.E. kein Haushalt. Das BMF schafft hierzu keine Kl�rung, aber dem genauen Wortlaut her, ist es eben so. Pers�nl. k�nnte ich mich ja Meinung anschlie�en, da� es auch vor Bezug abziehbar sein sollte, aber der wortlaut des BMF gibt dies eben m.E. nicht her.
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21.05.2008, 18:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.05.2008 18:27 von showbee.)
Beitrag: #32
RE: BFH VI R 75/05
Btw: In der Gesetzesbegr�ndung (Bericht Finanzausschuss) heisst es (BT-Drs. 15/91 v. 14.11.2002) http://dip.bundestag.de/btd/15/000/1500091.pdf:

"Der private Haushalt erh�lt bei Aufwendungen f�r hauswirtschaftliche Besch�ftigungsverh�ltnisse und f�r die Inanspruchnahme hauswirtschaftlicher Dienstleistungen einen Abzug von der Steuerschuld (vgl. � 35a � neu �)."

Hauswirtschaftlich zeigt m.E. deutlich auf den Gesetzeszweck, den wirtschaftenden also bestehenden Haushalt, nicht den zu gr�ndenden oder umzuwandelnden Haushalt zu f�rdern.

Aber egal, es sind hier beide Auffassungen vertretbar.
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21.05.2008, 20:35
Beitrag: #33
RE: BFH VI R 75/05
showbee schrieb:...Hauswirtschaftlich zeigt m.E. deutlich auf den Gesetzeszweck, den wirtschaftenden also bestehenden Haushalt, nicht den zu gr�ndenden oder umzuwandelnden Haushalt zu f�rdern.
...

Nun, der "Gesetzeszweck" war m.E., in der Literatur auch so vertreten, Schwarzarbeit zu bek�mpfen und nicht einen "Haushalt" zu f�rdern.

Im letzten BMF gibt es eine Aufz�hlung, was nicht gef�rdert wird. Eine leere Wohnung ist nicht mit aufgef�hrt.

Nun zun zum "Nebel" oder "Auffassungen" dazu. Wenn dem so ist, dann sollten/m��ten zumindestens diejenigen , die "beratend" t�tig sind f�r den Steuerpflichtigen, zumal es ja daf�r sogar ein FG-Urteil gibt, diese Auffassung (zaunk�nig und meine) auch vertreten.

Wer beantragt kann verlieren, wer nicht beantragt, hat schon verloren.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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22.05.2008, 07:25
Beitrag: #34
RE: BFH VI R 75/05
Hallo,

@showbee
Ich denke Du wirfst hier die beiden Abzugstatbest�nde des � 35a EStG in einen Topf.

Besch�ftigungen in einem Haushalt funktionieren tats�chlich nur bei einem bestehenden Haushalt.
Hier geht es aber um die Handwerkerleistungen. Und dazu muss nicht zwingend ein bestehender Haushalt vorhanden sein. Es muss lediglich der Begriff "Haushalt" tatbestandlich erf�llt sein. Und dieser umfasst im Sinne des � 35a EStG eben jede M�glichkeit eines Wohnsitzes oder eines gew�hnlichen Aufenthalts im Inland (jetzt auch EU-Ausland) des Steuerpflichtigen.

Nochmals: K�nnten Handwerkerleistungen lediglich an funktionalen Haushalten ausgef�hrt werden, dann w�re die Systematik der Gleichbehandlung hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung der Steuerpflichtigen durchbrochen. Es kann keinen Unterschied machen, ob ich eine Handwerkerleistung an einem Haushalt w�hrend Nutzungsbezug bzw. vor Nutzungsbezug habe.

Wer bitte will denn die Ferienwohnung im EU-Ausland kontrollieren, f�r die ich hier einen Abzug anbringen kann?


Diesbez�glich d�rfte dem ein oder anderen Steuerpflichtigen durchaus auch ein fataler Lapsus unterlaufen.
Es war ja durchaus �blich, dass Schwarzgelder in solche ausl�ndischen Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitze geflossen sind. Wer dar�ber nicht weiter nachdenkt (weil ja schon allt�glich), und nun solche Aufwendungen in seiner Steuererkl�rung geltend machen m�chte, dem k�nnte das Finanzamt durchaus unangenehme Fragen stellen.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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22.05.2008, 08:12
Beitrag: #35
RE: BFH VI R 75/05
zaunk�nig schrieb:@showbee
Ich denke Du wirfst hier die beiden Abzugstatbest�nde des � 35a EStG in einen Topf.

Besch�ftigungen in einem Haushalt funktionieren tats�chlich nur bei einem bestehenden Haushalt.
Hier geht es aber um die Handwerkerleistungen. Und dazu muss nicht zwingend ein bestehender Haushalt vorhanden sein. (...)


Nunja, das siehst du so, aber ich anders. Die Regelung des 35a wurde durch Hartz II eingef�hrt. Die Idee war eben den Arbeitsmarkt zu pushen und Minijobs etc. zu f�rdern in Feldern die bisher nicht am Arbeitsmarkt sondern in "Heimwerkerleistung" bestanden. Also das private Malern alle 3 Jahre, das verlegen von neuem Teppich im Kinderzimmer etc. sollte nicht mehr Freund, Bruder, Onkel f�r ein Bier machen sondern nun durch steuerliche F�rderung an den Handwerker gehen, der deswegen nicht pleite geht. Da spielt dann auch der Schwarzarbeitsgedanke rein, da sich die schwarze Entlohnung des Nachbarn f�rs Parkettverlegen nicht mehr lohnen sollte. Daf�r spricht ja auch der Terminus "hauswirtschaftlich" im Sinne von wirtschaftenden=aktiven Haushalt.

Insoweit ging es m.E. (!!!) dem Gesetzgeber nur darum diese T�tigkeiten in den Bereich der Steuerf�rderung zu heben, die fr�her prim�r au�erhalb des offenen Marktes waren. Dazu geh�ren aber umfangreiche Sanierungsma�nahmen vor Einzug in eine neue Wohnung/Haus nicht.

Du selbst zeigst ja auch die Systematik auf: wenn Nr. 1 nur im Haushalt, dann auch Nr. 2 nur im Haushalt.

Eine Ungleichbehandlung im Bezug auf Gleichbelastung sehe ich nicht. Der Gesetzgeber kann gestalterisch sich Tatbest�nde aussuchen, die er f�rdern will. Wenn du hier eine Ungleichbehandlung siehst und die Sanierung eines heruntergekommenen Hauses (vor Einzug) mit einbeziehst, dann ist der Weg nicht weit und man fordert die Gleichbehandlung mit dem Neubau...

Gut, ich lasse es nun bleiben. Wie HC schon schrieb, der StB muss hier pro Mandant argumentieren und wir wie ein Bekloppter Belege reinhauen. Sp�ter beklagen die selben StB dann die Kompliziertheit der Gesetze und die �berbordung des EStG mit Subventionszwecken auf irgendwelchen Kongressen. Ich kann es verstehen, mache ja beruflich �hnliches, nur eben nicht in Bezug auf Einkommensteuererkl�rung.

Mfg,

showbee


p.s. sch�nen Feiertag an alle die heute faul sind und das Bruttosozialprodukt vernachl�ssigen
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23.05.2008, 08:05
Beitrag: #36
RE: BFH VI R 75/05
Und hier die letzte Meinung von oerdiz. Aber bitte nicht denken, ich nutze "Autorit�tsbeweise";)

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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23.05.2008, 11:13
Beitrag: #37
RE: BFH VI R 75/05
ohweia, da vertrete ich oerdizsche ansichten... sind wir nicht alle ein bischen oerdiz?
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23.05.2008, 11:33
Beitrag: #38
RE: BFH VI R 75/05
Ich auch.
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23.05.2008, 11:56
Beitrag: #39
RE: BFH VI R 75/05
Na dann lest mal seine letzte Antwort.

oerdiz schrieb:Ich h�tte im Amt keine Probleme, dem Fragenden die Kosten im Rahmen des � 35a EStG anzuerkennen. Ich lebe neuerdings nach der Parole: wenn der Gesetzgeber statt Steuervereinfachung noch mehr Unsinn ins Steuergesetz einf�gt, dann soll der Steuerzahler auch gro�z�gig davon profitieren.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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23.05.2008, 12:31
Beitrag: #40
RE: BFH VI R 75/05
wenn das mal mit einem Amtseid eines Beamten in guter Beziehung steht... heidewitzka... der Verwaltungsmensch schwingt sich zum Richter �ber die Gesetzgebung auf... das traut sich sogar nur das BVerfG in eingeschr�nktem Ma�e...
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